Informationen

Anwendungsbereich

Der Koordinator/die Koordinatorin hat gemรครŸ ยง 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 “Grundsรคtze der Prรคvention” Weisungsbefugnis gegenรผber den Betriebsangehรถrigen der Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen (Fremdfirmen), soweit dies fรผr einen sicheren Arbeitsablauf und die Vermeidung gegenseitiger Gefรคhrdungen beim Einsatz verschiedener Gewerke erforderlich ist. Die Verpflichtung und Verantwortung der Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen – zum Beispiel die Aufsichtspflicht รผber eigene Beschรคftigte – werden hierdurch weder eingeschrรคnkt noch aufgehoben.

ร„nderungsverlauf
Geรคndert am: 03.09.24
ร„nderungsgrund:

Aktualisierung

R.O.E. DOC