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R.O.E. RISK

Gefährdungen sicher beherrschen.

Diverse Regelwerke fordern seit Jahren die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Wir stellen Ihnen diverse Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung unter R.O.E. RISK zur Verfügung. Sie können Gefährdungsbeurteilungen mit unserem Excel Tool erstellen. Diese Vorlagen greifen auf den von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern erarbeiteten Gefährdungskatalog zurück, der unter dem Dach der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) veröffentlicht wurde. Unser Excel Tool umfasst zusätzlich die Möglichkeit der Prüffristenermittlungen auf Grundlage der Prüffristenempfehlungen diverser Regelwerke. Außerdem erhalten Sie Checklisten zur vereinfachten Prüffristenermittlung für elektrische Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel.

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Gefährdungsbeurteilungen bildet die Handlungsgrundlage für den Arbeitgeber, um seine Grundpflicht gemäß § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erfüllen. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen wird unter anderem in folgenden Regelwerten gefordert und konkretisiert:

ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

BetrSichV §4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, […]

(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. […]

TRBS 1111 3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation verantwortlich (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV). […]
Ist der Arbeitgeber fachlich nicht in der Lage die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so ist er verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen.

TRBS 1111 3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach §2 Absatz 5 BetrSichV durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten voraus, z.B. Erfahrungswissen von Beschäftigten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände im Betrieb hat der Arbeitgeber demnach erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Damit verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ständig zu verbessern. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird (§ 4 Absatz 1 ArbSchG).

Gefährdungsbeurteilungen und daraus abgeleitete Arbeitsschutzmaßnahmen helfen, Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und arbeitsbedingte Erkrankungen sowie damit verbundene Aufwendungen für das Aufrechterhalten des Betriebsablaufs zu vermeiden, und sind somit auch ein Wettbewerbsfaktor.

Neben Kosteneinsparungen durch Vermeidung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen sowie Verringerung der Fehlzeiten von Mitarbeitern tragen Gefährdungsbeurteilungen auch zur Vermeidung von Störungen des Arbeitsablaufes, z. B. durch Aufdeckung von Schwachstellen, wie technischen Mängeln an Arbeitsmitteln, Organisationsmängeln oder Fehlverhalten, und zur Qualitätssicherung von Produkten und Dienstleistungen bei.

Nicht zu vergessen ist der positive Einfluss sicher und gesundheitsgerecht gestalteter Arbeitsbedingungen auf die Motivation und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Mitarbeiter, die sich an ihrem Arbeitsplatz sicher fühlen, sind auch leistungsfähiger und motivierter. Sie werden nicht durch eine unsichere Arbeitsumgebung in ihrer Arbeit behindert oder gefährdet. Sie können Fehler vermeiden, sich auf das Wesentliche konzentrieren, besser und effizienter arbeiten.

Quelle: www.baua.de

Weiterführende Links:

  • Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
  • Welchen Umfang muss eine Gefährdungsbeurteilung haben?
  • Was ist bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu beachten?
  • Was ist eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung?

Excel Tool

Man findet online eine Vielzahl von Branchenspezifischen Mustervorlagen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Diese beschränken sich jedoch im Allgemeinen auf bestimmte Branchenspezifische Tätigkeiten, Gefährdungen und Maßnahmen und lassen sich nur bedingt erweitern und verändern. Um unseren Kunden ein flexibles Tool zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung zu stellen, haben wir uns zunächst die Frage gestellt, welche Gefährdungen grundsätzlich existieren. Auf Basis, der von den Staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern veröffentlichten, Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie – GDA), wurde ein umfassender Gefährdungskatalog erstellt, der alle gesetzlichen Vorgaben umfasst. Im Anschluss wurde auf Grundlage des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) publizierten “Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung”, der mittlerweile durch das Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung, herausgegeben von Kittelmann, Adolph, Michel, Packroff, Schütte und Sommer (2021), ersetzt wurde, ein Maßnahmenkatalog erstellt.

Die mit unserem Excel Tool erstellten Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten im Elektrobereich, greifen alle auf die gleichen Datenbasis zu und lassen sich mit wenigen Klicks verändern, erweitern und somit auf die sich ständig ändernden Arbeitsbedingungen anpassen.

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Das ArbSchG enthält keine konkreten Forderungen zur Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen sind den jeweiligen betrieblichen Bedingungen bzw. Erfordernissen entsprechend festzulegen.

Eine komplexe Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes wird erst mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In die Gefährdungsbeurteilung fließen alle relevanten Aspekte, insbesondere zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte, der Arbeitsumgebung, den Arbeitsstoffen, den Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit, der Arbeitsgestaltung und den Arbeitsgegenständen, ein. Aus § 6 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass einerseits die Gefährdungsbeurteilung zu allen Aspekten der Verwendung wie Montage, Demontage, Reinigung, Instandhaltung, Betreiben usw. erstellt werden muss. Das hat sogar noch vor dem Beschaffen der Arbeitsmittel zu erfolgen. Andererseits muss hierüber eine aussagekräftige Dokumentation vorhanden sein. Der Umfang orientiert sich insbesondere an sieben wesentlichen Aspekten, die in die qualitative Gesamtbetrachtung der Gefährdungsbeurteilung einfließen.

Grundsätzlich sollte die Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach den im Folgenden dargestellten Prozessschritten durchgeführt werden

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Das Vorgehen dient der Überschaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.
  2. Ermitteln der Gefährdungen. Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.
  3. Beurteilen der Gefährdungen. Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen“.
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.
  5. Umsetzen der Maßnahmen. Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen. Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist.
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.

Die unter R.O.E. RISK bereitgestellten Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilungen folgen diesem in der „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) vorgeschlagen Prozess zur Gefährdungsbeurteilung.

Muster-Gefährdungsbeurteilung downloaden

Prüffristenermittlung

Seit Oktober 2002 überträgt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dem Unternehmer und der von ihm beauftragten „befähigten Person“, die Verantwortung „Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen“ festzulegen. Das Prüfintervall muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und definiert werden. Die Übernahme von Prüffristen zum Beispiel aus der Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 oder anderen Regelwerken reicht alleine nicht aus.

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Der Unternehmer beziehungsweise der Unternehmer ermittelt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen. Dabei sind insbesondere der Zustand, die Einwirkungen und die Gefährdungen des jeweiligen Betriebsmittels zu bewerten. Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen. Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Anlagen und Geräte geringeren Belastungen und geringerer Nutzung ausgesetzt sind. Wenn in Gesetzen und Verordnungen – zum Beispiel im Baurecht – kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind „Doppelprüfungen“ nicht erforderlich.

Weiterführende Links:

  • Wer ist für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel verantwortlich?
Muster-Prüffristenermittlung downloaden

Paketvorschau

Elektrofachkraft EFK

01. Arbeiten im spannungsfreien Zustand Niederspannung

02. Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

03. Instandhaltung

04. Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes

05. Arbeiten im spannungsfreien Zustand Hochspannung

06. Programmierarbeiten

07. Betriebsmitteltausch EX

08. Prüfplätze

09. Arbeiten an HV Fahrzeugen

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeit EFKffT

05. Instandsetzung von Steckdosen

04. Instandsetzung Beleuchtung

03. Instandhaltung

02. Austausch von elektrischen Komponenten und Motoren

01. Freischalten von Anlagenteilen

Elektrotechnisch unterwiesene Person EuP

07. Arbeiten an HV-Fahrzeugen

06. Auswechseln NH-Sicherungen

05. Leuchtmittelwechsel

04. Messen von Strom, Spannung und Widerstand

03. Freischalten von Anlagenteilen

02. Quittieren von Schutzeinrichtungen

01. Betreten von elektrischen Betriebsstätten

Arbeiten unter Spannung AuS

02. Arbeiten unter Spannung mit AuS-Ausbildung

01. Arbeiten unter Spannung ohne AuS-Ausbildung

Ganzheitliches Prüfkonzept GP

08. Prüfung von Ladesäulen und Ladekabel

07. Blitzschutzprüfung

06. Verwendung von Geräten mit Heizelementen

05. Sichtprüfung durch Benutzer

04. Prüfung nach VDE 0544-4

03. Prüfung nach VDE 0100-600

02. Prüfung nach VDE 0113-1

01. Prüfung nach VDE 0701 und VDE 0702

Rechtssichere Organisation ORG

07. Alleinarbeit

06. IT Steckdosen

05. Einsatz Fehlerstrom-Schutzeinrichtung PRCD-S

04. Verhalten nach einer Körperdurchströmung

03.1 Hinweisschild fehlender Berührungsschutz

03. Berührungsschutz

02. Errichten von Bau- und Montagestellen

01. Zutrittsregelung

Prüffristenermittlung

Prüffristenermittlung Unterverteilung

Prüffristenermittlung Presse

OV-Geräte im Büro

Checkliste

Prüffristenermittlung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

Prüffristenermittlung ortsfeste elektrische Anlagen

Prüffristenermittlung maschinentechnische Einrichtung

Schon Interesse?

Unsere Leistungspakete

ROE INFO

Die großen und die kleinen Regeln. Stetig aktualisiert und aus erster Hand.

ROE INSTRUCTOR

Unterweisungen sind ein Muss für jeden Unternehmer und jede Führungskraft. Die Vorlagen finden sie hier.

ROE RISK

Für Viele ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen eine Herausforderung. Wir nehmen ihr den Schrecken.

ROE DOC

Wer schreibt der bleibt. Insbesondere im Schadensfall ist eine regelkonforme Dokumentation wichtig, aber wie?

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