Was ist bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu beachten?

29. 11.

Eine komplexe Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes wird erst mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In die Gefährdungsbeurteilung fließen alle relevanten Aspekte, insbesondere zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte, der Arbeitsumgebung, den Arbeitsstoffen, den Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit, der Arbeitsgestaltung und den Arbeitsgegenständen, ein. Aus § 6 des Arbeitsschutzgesetzes i. V.m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass einerseits die Gefährdungsbeurteilung zu allen Aspekten der Verwendung wie Montage, Demontage, Reinigung, Instandhaltung, Betreiben usw. erstellt werden muss. Das hat sogar noch vor dem Beschaffen der Arbeitsmittel zu erfolgen. Andererseits muss hierüber eine aussagekräftige Dokumentation vorhanden sein. Der Umfang orientiert sich insbesondere an sieben wesentlichen Aspekten, die in die qualitative Gesamtbetrachtung der Gefährdungsbeurteilung ein-fließen:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Das Vorgehen dient der Überschaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.
  2. Ermitteln der Gefährdungen. Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.
  3. Beurteilen der Gefährdungen. Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen”
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.
  5. Umsetzen der Maßnahmen. Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen. Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist.
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.

Die unter R.O.E. RISK bereitgestellten Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilungen folgen dem in der „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) vorgeschlagen Prozess zur Gefährdungsbeurteilung.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Wann müssen Fehlerstrom-Schutzschalter nachgerüstet werden?

Das Nachrüsten eines RCDs in Steckdosen- und Beleuchtungsstromkreisen, die vor Juni 2007 installiert wurden, lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Erst die Umsetzung der Anforderungen u. a. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. der aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers geforderten Maßnahmen kann zu dem Entschluss führen, dass bezüglich des Betriebs von Steckdosen, die für Laien zugänglich sind, sich eine (aus der Beurteilung des Betreibers) resultierende Nachrüstung von Fehlerstromschutzeinrichtungen ergibt. 

Der Praxisbereich sozial