Baustelle: Die neue DIN VDE 0100-704 läutet neue Zeiten ein
22. 10.
In der neuen DIN VDE 0100-704 sind nur wenige Änderungen enthalten – diese bedeuten allerdings einen großen Umbruch.
Beachtet werden muss, dass „Baustelle“ im Sinn der Norm auch dauerhaft installierte „Revisionsverteiler“ mit einschließt.
Erster wichtige Änderung ist, dass nun alle Drehstromsteckdosen bis 63 über einen allstromsensitiven RCD (RCD Typ B) geschützt sein müssen. Bisher würde der RCD Typ B nur verlangt wenn frequenzgeführte Betriebsmittel eingesetzt wurden. Dies konnte jedoch kaum jemand effektiv überwachen, also müssen nun alle Drehstromsteckdosen geschützt werden. Für einphasige Steckdosen gilt dies jedoch nicht.
Zusätzlich müssen nun alle fest angeschlossenen Baustromverteiler mit Steckdosen einen Hauptschalter haben. Dieser muss in 0-Stellung abschließbar sein und von Laien bedient werden können. Ein NH-Sicherungstrenner ist also nicht zulässig.
Beide Punkte bedeuten, dass eine Vielzahl von Baustromverteilern nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Allerdings endet die Übergangsfrist erst im Mai 2021 – ein wenig Zeit ist also noch. Eine Nachrüstung von Hauptschaltern ist wirtschaftlich übrigens kaum sinnvoll. Baustromverteiler müssen als Schaltgerätekombination nach DIN EN 61439-4 typgeprüft sein, eine Nachrüstung mit Hauptschalter bedeutet technisch immer einen erheblichen Aufwand, der zumindest eine teilweise Neubewertung erfordert.
Als letzter Punkt wurde als zulässige Leitung auf Baustellen die Polyuretan-Leitung H07BQ-F mit aufgenommen, allerdings mit dem Zusatz, dass sie nicht bei Heißarbeiten geeignet sind. Weiterhin ist natürlich das H07RN-F und das NSSHÖU als Leitungsmaterial zulässig.
Ab wann ist eine Maschine „wesentlich verändert“?
20. 10.
Zum Thema “Wesentliche Veränderung von Maschinen” wurde am 09. April 2015 ein Interpretationspapier amtlich bekannt gemacht. Es ist die, an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung, angepasste Fassung.
Aus dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 765/2008/EG fällt der Terminus „wesentlich verändertes Produkt“ weg. Das ProdSG verwendet jetzt folgende Begriffe:
„Bereitstellung auf dem Markt“ Die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
„Inverkehrbringen“ Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird.
Der Begriff der „wesentlichen Veränderung“ wird im Blue Guide 2014 – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften folgendermaßen definiert:
„Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsvorschriften der Union auswirken, kann als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden.“
Jede Veränderung, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung (wie durch Änderung der Hilfs-, Betriebs- und Einsatzstoffe, Umbau oder Änderungen der Sicherheitstechnik), an einer neuen oder gebrauchten Maschine, ist zunächst im Hinblick auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkung zu untersuchen (siehe Ablaufdiagramm).
Dies bedeutet, es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung der (gebrauchten) Maschine neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat.
Hier kann man drei Fälle1 unterscheiden:
Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.
Bei veränderten Maschinen nach Fall 1 oder 2 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen nach Fallgestaltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersuchen.
Dabei ist festzustellen, ob es möglich ist, die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen, wieder in einen sicheren Zustand zu bringen, wobei überprüft wird, ob die einfache Schutzeinrichtung das Risiko eliminiert oder zumindest hinreichend minimiert. Ist dies der Fall, kann die Veränderung in der Regel als nicht wesentlich angesehen werden.
Für die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, gibt das nachfolgende Ablaufdiagramm, Hilfestellung:
Ablaufschema mit den wichtigsten Entscheidungsschritten aus dem Interpretationspapier
Veränderungen an einer Maschine/Gesamtheit von Maschinen können folgende Auswirkungen haben:
Die Maschine ist auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher. Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher. Die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko können durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden. Es liegt damit keine wesentliche Veränderung vor.
Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung kann nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden. Es liegt eine wesentliche Veränderung vor.
Beachten Sie für weitere Informationen auch unseren zugehörigen Elektrotipp „UW_ET_11“.
Wie ist der Wiederanlaufschutz einer Maschine auszuführen?
01. 10.
Wenn beim Arbeiten mit elektrischen Arbeitsmitteln (Beispielsweise Bohrer oder Sägen) der Strom ausfällt, werden diese daraufhin teils achtlos zur Seite gelegt. Wenn der Strom dann plötzlich wieder angeht, wird nicht damit gerechnet. Dies kann schwere Verletzungen zur Folge haben. Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber einen sogenannten Wiederanlaufschutz.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 8 Satz 4 „Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.“
Was das „Ingangsetzen“ genau bedeutet, wird in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter Punkt 1.2.3 – “Ingangsetzen” weiter spezifiziert „das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dieses gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand.“
Dies bedeutet: Wenn der Strom wegfällt und anschließend wiederkehrt, darf das Betriebsmittel nicht inganggesetzt werden.
Abhilfe kann beispielsweise sein, ein „fehlerhaftes Gerät“ hinter einer ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen PRCD-S (PRCD = Portable Residual Current Device: S = Safety), zu betreiben. Ein PRCD-S muss durch den Nutzer nach einem Stromausfall bewusst wieder eingeschaltet werden und kann dadurch diese Art von Unfällen verhindern. Eine Nutzung eines PRCD-S empfiehlt sich zudem, wenn keine Steckdose mit nachgewiesener Schutzmaßnahme gemäß DGUV Information 203-006 (ehem. BGI / GUV-I 608) (z. B. geprüfte Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einem Baustromverteil) im Arbeitsbereich vorhanden ist.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden.
Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.
Strom auf dem Schutzleiter sind entweder Vagabundierende Ströme oder Ableitströme. Diese können durch eine aktive Netzgestaltung, oder die Einhaltung der vorgegebenen max. Werte für Wechselspannungs-Schutzleiterströme vermieden werden.
CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.
Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen.
Für den Einsatz mit einer ohmschen Last geeignet, für den Einsatz mit einer Induktiven Last bedingt, bzw. ungeeignet. Bei der Auswahl einer Zeitschaltuhr ist darauf zu achten, dass sie für die angeschlossene Last ausgelegt ist.
Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).
Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Das Nachrüsten eines RCDs in Steckdosen- und Beleuchtungsstromkreisen, die vor Juni 2007 installiert wurden, lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Erst die Umsetzung der Anforderungen u. a. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. der aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers geforderten Maßnahmen kann zu dem Entschluss führen, dass bezüglich des Betriebs von Steckdosen, die für Laien zugänglich sind, sich eine (aus der Beurteilung des Betreibers) resultierende Nachrüstung von Fehlerstromschutzeinrichtungen ergibt.