Wie hat sich ein elektrotechnischer Anlagenbetreiber zu verhalten, wenn er seiner Vernatwortung nicht nachkommen kann?

15. 01.

Rechtsgrundlagen 

Die Aufgabe und die Verantwortung das Unternehmen richtig zu organisieren und zu führen, liegt in erster Linie immer beim Eigentümer, Unternehmer oder Besitzer. Wenn diese Person die ihm obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen kann, z. B. aufgrund von Zeitmangel oder wie im Elektrobereich zumeist Kenntnismangel, muss er diese Pflichten an fachlich und persönlich geeignete Personen, kraft seines Amtes, delegieren. Bei dieser Übertragung durch Delegation sind:  

  • die sachlichen Verantwortungsbereiche in Hinblick auf eigenverantwortlich wahrzunehmende Pflichten, 
  • die Entscheidungskompetenz, 
  • sowie der Umfang der Tätigkeit  

schriftlich zu dokumentieren und beiderseitig zu unterschreiben. 

Ziel dieser Delegation ist jedoch nicht, die Aufgaben als Unternehmer von sich zu weisen („Wer delegiert, muss seiner Auswahl- und Kontrollverantwortung nachkommen), sondern dem Pflichtenübernehmer unabdingbar in die Unternehmensprozesse einzubeziehen. Hierzu ist der Pflichtenübernehmer mit den entsprechenden Kompetenzen (Zuständigkeiten + Befugnisse = Kompetenz) auszustatten, welche für die Wahrnehmung seiner ihm (vertraglich) übertragenen Aufgaben (z. B. den Unternehmer in allen elektrotechnischen Fragen zu vertreten) bedeutsam sind. Dazu sind die Kenntnis und die Ausgestaltung der entsprechenden Schnittstellen insbesondere zur Instandhaltungsplanung, zum Personalbereich, zum Einkauf und zum EDV-Bereich erforderlich.  

Praxisbeispiel 

In dem folgenden, beispielhaften elektrischen Instandhaltungsbereich werden Wartungsintervalle und -Einsätze für die elektrotechnischen Anlagen zentral über eine übergeordnete Holding terminiert und Fremdfirmen, ohne dass der elektrische Anlagenbetreiber dabei Einfluss auf die Auswahl der Fremdfirmen nehmen kann, über den zentral übergeordneten Einkauf bestellt und beauftragt. Teilweise arbeiten die so beauftragten Fremdunternehmen, ohne jegliche Kenntnisse des Anlagenbetreibers der Elektrotechnik, in seinem Verantwortungsbereich. Seiner ihm vertraglich übertragenen Betreiberverantwortung (intern und extern) kann er, aufgrund der fehlerhaften Organisation, Delegation und mangelhafter Schnittstellendefinierung seitens des Unternehmers oft gar nicht nachkommen. Damit stellt sich zum einen die Frage, ob bei einer solchen Vorgehensweise im Unternehmen eine ordnungsgemäße Instandhaltung (DIN 31051 und TRBS 1112 beachten) dauerhaft sichergestellt werden kann. Des Weiteren ergibt sich der Hinweis für die beauftragten Anlagenbetreiber der Elektrotechnik (intern wie auch extern), dass sie durch die oben beschriebene Handlungsweise im Unternehmen ihren vertraglich übertragenen und damit übernommenen Aufgaben nicht nachkommen können. 

Zur Problemlösung in diesem Beispiel gibt es folgenden Ansatz: 

Zum einen sollte ohne Zweifel das direkte Gespräch zwischen den Vertragsparteien gesucht und geführt werden. Zum anderen sollte der Auftragnehmer in einer schriftlichen „indirekten Ablehnung der Betreiberverantwortung“ gegenüber dem Auftraggeber/Unternehmer auf diese fehlerhafte Delegation bzw. die ihm unmögliche Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgaben hinweisen. Die Ablehnung ist für den Auftragnehmer eine nachträgliche Beweisbarkeit, sollte aus dieser mangelhaften Organisation ein Unfall entstehen. 

In Anbetracht, dass jede Delegation ihren Ausgang bei der Unternehmensleitung hat, welche die Richtlinien des Verfahrens bei der Kompetenzdelegation auf die nachgeordneten Leitungsebenen festlegt, muss seitens der Unternehmensleitung ein Umdenken in der Organisation stattfinden, um weiterhin rechtssicher organisiert zu sein. 

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Wann müssen Fehlerstrom-Schutzschalter nachgerüstet werden?

Das Nachrüsten eines RCDs in Steckdosen- und Beleuchtungsstromkreisen, die vor Juni 2007 installiert wurden, lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Erst die Umsetzung der Anforderungen u. a. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. der aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers geforderten Maßnahmen kann zu dem Entschluss führen, dass bezüglich des Betriebs von Steckdosen, die für Laien zugänglich sind, sich eine (aus der Beurteilung des Betreibers) resultierende Nachrüstung von Fehlerstromschutzeinrichtungen ergibt. 

Der Praxisbereich sozial