Grundlegendes zum Arbeitsschutz
Die nachfolgenden Grundsätze wurden mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Ausgabe 2015-06 – nochmals konkretisiert. Zum grundsätzlichen Verständnis der Zusammenhänge sind folgende Ansätze im Bereich des Arbeitsschutzes in Bezug auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu beachten:
- Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber hat über sämtliche Prozesse des Arbeitsschutzes nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 und DGUV Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person zu erstellen.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Bereitstellung der oder des Arbeitsmittels an die Mitarbeiter erfolgen.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss zu allen relevanten Gefährdungen (hierzu zählen auch die Gefährdungen der hier vorliegenden Fragestellung) eine Gefahreneinschätzung und die notwendigen Schutzmaßnahmen enthalten.
- Die notwendigen Maßnahmen müssen nach der Rangfolge des TOP-Prinzips strukturiert sein (T = Technische Schutzmaßnahmen, O = organisatorische Schutzmaßnahmen, P = Persönliche Schutzmaßnahmen).
- In der Gefährdungsbeurteilung müssen die Inhalte und Vorgaben zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels und die not wendigen Prüfungen beschrieben sein.
- In der Gefährdungsbeurteilung muss auf die notwendigen Einweisungen, Unterweisungen und Schulungen der Mitarbeiter eingegangen werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss die vom Arbeitgeber bzw. seiner fachkundigen Person ermittelte Prüffrist, Prüfart, Prüfumfang und die Anforderungen an den Prüfer usw. enthalten.
- Für diese Gefährdungsbeurteilung und der zutreffenden Schutzmaßnahmen ist der Stand der Technik zu beachten.
Zur konkreten Fragestellung
Folgende Punkte bzw. Prüfhinweise sind zur Festlegung eines norm- bzw. praxisgerechten Prüfablaufes zu beachten:
Durchführung der Schutzleiterwiderstandsprüfung
Hier
muss das Schutzklasse I Arbeitsmittel (z.B. ein PC) in den Prüfkreis
des Prüfgerätes eingebracht werden, was eine Trennung vom
Versorgungsnetz (Trennen des Netzsteckers) notwendig macht. Alternativ
wäre es auch möglich, sämtliche sonstige leitfähigen Verbindungen (z. B.
Netzwerkleitungen) vom Schutzklasse I Arbeitsmittel zu trennen, um
die Beeinflussung bzw. die Verfälschung der
Schutzleiterwiderstandsmessung zu verhindern, wenn das Einschalten des
Schutzklasse I Arbeitsmittels in den Prüfkreis des Prüfgerätes nicht
möglich ist (siehe hierzu DIN VDE 07010702:20086, Abschnitt 5.3)

Quelle 1 – MEBEDO Akademie GmbH
Wann kann Isolationswiderstandsprüfung entfallen?
Hier
wäre es möglich, aufgrund Anmerkung 3 der DIN VDE 0701-0702:2008,
Abschnitt 5.4, diese Messung für Geräte der Informationstechnik
entfallen zu lassen. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für Kaltgeräteanschlussleitungen.
Schutzleiterstrommessung mit Netztrennung
Hier
ist nach Abschnitt 5.5 von DIN VDE 0701-0702:2008 eine verbindliche
Anforderung zur Messung des Schutzleiterstromes gegeben (bei Geräten
mit Schutzleiter). Diese Messung ist in allen Polaritäten bzw. in allen
Positionen des Steckers oder der Anschlussleitung durchzuführen. Somit
ist hier – unabhängig vom angewandten Messverfahren – eine Trennung vom
Versorgungsnetz erforderlich.
Berührungsstrommessung kann teilweise entfallen
Hier
wäre es möglich – aufgrund der Anmerkung 3 in DIN VDE
0701-0702:2008-6, Abschnitt 5.6 –, diese Messung für Geräte der
Informationstechnik an SELV/PELV – Teilen entfallen zu lassen.
Hierzu möchte ich aus Abschnitt 5.6 DIN VDE 0701-0702:2008-6 zitieren:
„Die Messung darf bei SELV/PELV führenden Teilen und bei Geräten der Informationstechnik entfallen, wenn durch das dabei nötige Adaptieren (z.B. an Schnittstellen) oder durch den Messvorgang eine Beschädigung des Gerätes erfolgen kann.“
Fazit
Somit wäre es bei der hier vorliegenden Fragestellung ausdrücklich nicht möglich, einen normativ konformen Prüfablauf für ein Schutzklasse I oder II Arbeitsmittel (z. B. PC/ Netzteil) zu generieren, ohne mindestens eine Trennung vom Versorgungsnetz durchzuführen. Daran ändern auch teilweise irreführenden Veröffentlichungen im Bereich der Informationstechnologie nichts. Die vorliegenden technischen Fakten bzw. normativen Notwendigkeiten sind hier eindeutig.