2 Tage Wissensaustausch – Live-Vorträge – Interaktiver Elektro-TALK – hochkarätige Referenten und Aussteller. Wir genießen den fachlichen Austausch und sammeln Ideen für die Produktentwicklung.
Link: https://www.jahrestagung-elektrosicherheit.de/
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Wer im privaten Bereich eine elektrische Anlage ändert oder erweitert macht dies auf eigenes Risiko und steht für die elektrische Sicherheit der durchgeführten Änderung für sich, seine Familie und Dritte in der Verantwortung. Dies ist in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) im § 13 „Elektrische Anlage“ sehr deutlich festgelegt. Weiterhin ist festgelegt das alle Arbeiten an der elektrischen Anlage, mit der Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten, nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchführen darf.
Etwas anders verhält es sich im beruflichen Umfeld. Hier hat der Unternehmer/ Arbeitgeber als oberster Anlagenbetreiber die Verantwortung, im Sinne der Sicherheit aller Mitarbeitenden und auch Dritter, für eine sichere Anlage zu sorgen. Ihm obliegt damit die Pflicht, die betrieblichen Prozesse in geeigneter Weise zu organisieren, sodass die Arbeitssicherheit jederzeit gewährleistet ist und auch bleibt. Lediglich kleinere elektrische Tätigkeiten, wie z. B. das Auswechseln eines Leuchtmittels oder einer Schmelzsicherung, sind unter gewissen Voraussetzungen für den Laien erlaubt.
Rechtsgrundlagen
Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ macht dazu für Betriebe die folgende Vorgabe:
Bei der konkreten Umsetzung der Vorgabe helfen die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiter. Die DGUV Vorschrift 3 verweist hierzu im Anhang auf die VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Kapitel 7.4.2 der VDE 0105-100 legt z. B. Folgendes fest:
Sofern erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, wie z. B. Startern, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden.
Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht (mindestens IP2X oder IPXXB), dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden
Neben dem Auswechseln eines Leuchtmittels an einer geeigneten Leuchte bildet ein laienbedienbar aufgebauter Verteiler eine weitere Ausnahme. Diese unterscheiden sich u. a. von anderen Verteilern durch den enthaltenen, vollständigen Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen und durch einen Kurzschlussschutz (Störlichtbogenschutz). In laienbedienbaren Verteilern darf ein Laie einen Sicherungseinsatz (Schmelzsicherung) bis zu einer maximalen Nennstromstärke (63 A bei bis 400 V AC) – selbst ohne vorherige Feststellung der Spannungs-freiheit (bei den Schraubsicherungssystemen D und D0, siehe VDE 0105-100 Tabelle 104) – wechseln.
Laienbedienbare Sicherungsautomaten und Fehlerstromschutzschalter o. ä. dürfen in laienbedienbaren Verteilern ohne Einschränkungen durch die Regelwerke durch elektrische Laien betätigt werden. Einschränkungen können aber durchaus durch den Verantwortlichen im Betrieb, den elektrischen Anlagenbetreiber, gemacht werden.
Mit diesen zuvor genannten Ausnahmen der durch Laien zulässigen Tätigkeiten endet auch schon der Bereich, in welchem elektrotechnische Laien selbstständig an elektrischen Anlagen Instandhaltungen durchführen dürfen. Bei anderen Sicherungseinsätzen oder die zulässigen Stromgrenzen überschreitenden Nennstromstärken, ist die Tätigkeit durch eine Elektrofachkraft (EFK) oder elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) durchzuführen.
Wichtig: Bereits zum Betreten einer abgeschlossenen elektrotechnischen Betriebsstätte oder zum Öffnen eines nicht laienbedienbaren Verteilers ist für den Laien als Begleitung eine Elektro-fachkraft (EFK) oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erforderlich (VDE 0105-100 Kap. 4.3.1).
Für alle für den Laien nicht erlaubten Tätigkeiten (z. B. Wechseln von Schaltern oder Steckdosen) muss mindestens eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder höher, je nach Tätigkeit, vorliegen. Und auch hier gilt für den Arbeitgeber/ Unternehmer, dass für den Einsatz einer EuP oder einer EFK eine Arbeitsorganisation, wie in DIN VDE 0105-100 beschrieben, erforderlich ist.
Die wiederkehrende Prüfung einer Maschine fällt in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0105-100/A1. Die eigentliche »Maschinen-Norm« VDE 0113-1 gilt explizit nur für die Herstellung und die Erstprüfung von Maschinen, der spätere Betrieb ist hier nicht beschrieben. Die VDE 0113-1 enthält die Isolationsmessung auch nicht als verpflichtende Messung – dies ist eine Prüfung, die durchgeführt werden soll, wenn es aus Sicht des Herstellers sinnvoll er- scheint.
Prüffristen und Prüfumfang
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Unternehmer, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und darin sowohl Prüffristen als auch den Umfang erforderlicher Prüfungen und Kontrollen festzulegen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 konkretisiert die Vorgehensweise dann im Detail und spricht davon, dass durch Prüfung und Instandhaltung der in der Gefährdungsbeurteilung beschriebene Sollzustand erhalten werden soll.
Zur technischen Umsetzung der Prüfung wird dann die VDE 0105-100/A1 und gegebenenfalls weitere Normen je nach Maschine herangezogen. Dort werden verschiedene Messungen und Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen sich der sichere Zustand von Anlagen erhalten lässt.
Isolationsmessung vs. Differenzstromüberwachung
In den letzten Jahren hat sich immer mehr etabliert, anstatt der Isolationsmessung eine kontinuierliche Überwachung der Ableitströme durchzuführen. Die VDE 0105-100/A1 kennt diese Möglichkeit explizit seit 2017, davor wurde dies schon gerne als »Maßnahme nach dem Stand der Technik« verwendet.
Technisch bietet dies einige Vorteile, so kann man einen schleichenden Fehler erkennen, bevor es zu einem Ausfall kommt. Jedoch gibt es auch einige Hürden zu nehmen: die Differenzstromüberwachung muss kontinuierlich aufgeschaltet sein, also bei Überschreiten eines Grenzwertes muss sofort eine Meldung erfolgen. Diese Meldung muss von einer Elektrofachkraft bewertet werden, um dann angemessene Maßnahmen einzuleiten.
Allerdings kann diese Maßnahme unter der Voraussetzung umgesetzt werden, dass zumindest einmal alle überwachten Stromkreise einer Isolationsmessung unterzogen wurden.
Grenzwert für den Differenzstrom
Leider gibt es keinen festen Grenzwert für den Differenzstrom. Die oberste Grenze liegt bei 5% des Außenleiterstromes nach DIN EN 61140 (VDE 0140-1). Wie hoch der Differenzstrom in welchem Betriebszustand ist und wo Grenzwerte sinnvoll gelegt werden können, obliegt letztendlich der Einschätzung der befähigten Person. Wichtig ist dabei, dass eine Veränderung gegenüber dem normalen Zustand frühzeitig erkannt wird.
Die Softwaren zur Datenanbindung der Differenzstromüberwachungen bieten gerne verschiedene Algorithmen zur automatischen Erkennung von Fehlern. Diese sind teilweise sehr ausgereift, bedürfen aber oft noch einer gewissen Anpassung.
VdS-Prüfrichtlinien angepasst
Bis vor kurzer Zeit war die oben geschilderte Vorgehensweise immer noch mit einem Fragezeichen zu versehen. Denn unterlagen die Anlagenteile/Maschinen der Prüfung durch einen VdS-Sachverständigen nach Klausel SK 3602, so mussten weiterhin mindestens 50 % der Stromkreise auf Isolation gemessen werden. Dies wurde nun auch in den VdS- Prüfrichtlinien an die VDE 0105-100/A1 angepasst. Somit kann man auf die wiederkehrenden Isolationsmessungen verzichten, wenn eine Differenzstromüberwachung mit entsprechendem Monitoring vorhanden ist.
Autoren:
RA Hartmut Hardt, Essen
Michael Lochthofen, Mebedo Consulting GmbH, Montabaur
Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.
Strom auf dem Schutzleiter sind entweder Vagabundierende Ströme oder Ableitströme. Diese können durch eine aktive Netzgestaltung, oder die Einhaltung der vorgegebenen max. Werte für Wechselspannungs-Schutzleiterströme vermieden werden.
CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.
Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen.
Für den Einsatz mit einer ohmschen Last geeignet, für den Einsatz mit einer Induktiven Last bedingt, bzw. ungeeignet. Bei der Auswahl einer Zeitschaltuhr ist darauf zu achten, dass sie für die angeschlossene Last ausgelegt ist.
Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).
Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Das Nachrüsten eines RCDs in Steckdosen- und Beleuchtungsstromkreisen, die vor Juni 2007 installiert wurden, lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Erst die Umsetzung der Anforderungen u. a. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. der aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers geforderten Maßnahmen kann zu dem Entschluss führen, dass bezüglich des Betriebs von Steckdosen, die für Laien zugänglich sind, sich eine (aus der Beurteilung des Betreibers) resultierende Nachrüstung von Fehlerstromschutzeinrichtungen ergibt.
Während...