Aktuell wurden zwei Entwürfe zur neuen VDE 0701 und VDE 0702 veröffentlicht. Es hat sich einiges seit der letzten Ausgabe vom Juli 2008 getan!
Zunächst sind beide Entwürfe eine deutsche Übersetzung der ersten EN-Norm zur Prüfung nach Reparatur von Elektrogeräten bzw. zur Wiederholungsprüfung von Elektrogeräten. Immerhin ist die VDE 0701 nun als DIN EN 60678 klassifiziert und die VDE 0702 als DIN EN 50699.
Es sind also wieder zwei getrennte Normen – so wie es auch schon bis 2008 der Fall war. Grund dafür ist der unterschiedliche Anwendungsbereich.
Die VDE 0701 soll für Geräte mit haushaltsüblichen Steckern (also keine CEE-Stecker)
Ausgenommen sind im Gegensatz zur bisherigen DIN VDE 0701-0702 viel mehr Gerätegruppen:
Geräte mit Festanschluss
Alle Geräte der Informationstechnik (ICT-Geräte nach DIN EN 62368), somit auch PC und Netzteile,
USV-Anlagen
Geräte bezüglich der Bereiche Elektromobilität, Explosionsschutz, medizinische Anwendungen, Schweißgeräte, SPSen und Antriebe
Die VDE 0702 für Wiederholungsprüfungen hingegen ist anwendbar für alle Geräte mit Stecker.
Ausgenommen sind:
Geräte für Ex-Bereiche, medizinische Anwendungen und Schweißgeräte
Geräte mit Festanschluss
Maschinen
Unserer Ansicht nach sind im Entwurf noch viele Baustellen – es sind noch nationale Ergänzungen und Anmerkungen nötig. Die Thematik der zur Prüfung befähigten Person nach TRBS 1203 fehlt komplett, genauso wie einige Übersetzungen, welche unverständlich sind.
Auch in der Prüftiefe unterscheiden sich die Normen. Die VDE 0701 kennt weiterhin alle Messungen wie bisher, während die VDE 0702 auch noch eine Ableitstrommessung von isolierten Eingängen kennt. Diese Messung ist neu aufgenommen worden und wird – wenn sie so bestehen bleibt – einen deutlich erhöhten Prüfaufwand für alle Geräte bedeuten, die potenzialfreie Eingänge besitzen.
Es sind allerdings auch einige Verbesserungen enthalten: Zukünftig muss der Schutzleiter nur noch dort nachgewiesen werden, wo er aus Sicherheitsgründen angebracht sein soll.
Aktuell läuft noch die Einspruchsfrist für beide Normen und es wird bestimmt noch ein Jahr dauern, bevor die neuen Normen vom Entwurfsstadium in eine verbindliche Norm überführt werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr R.O.E. Team
Ist das Betreiben von ortsveränderlichen SCHUKO-Mehrfachsteckdosenleisten, die mit einem Anschlusskabel mit einem Leiterquerschnitt von 3 x 1 mm² und nicht länger als 1,8 m versehen sind, unzulässig?
17. 06.
Für die Beantwortungen der vorliegenden Anfrage ist eine ganzheitliche Betrachtung der Normen- und Anwendungslage notwendig.
Bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Produktes bzw. elektrischen Betriebsmittels
In einem Urteil des BGH vom 05.02.2013 (BGH Az. VI ZR 1/12) hat der BGH festgestellt, dass bei einer Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung und einem Einsatz des Produkts in einem Bereich, für den es nicht geeignet ist, die Produkthaftung erlischt. Der BGH nahm weiterhin an, dass von einem Produkt dann keine Gefahr ausgehe, wenn es bestimmungsgemäß verwendet werde.
Das heißt, das Produkt muss unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Produktes notwendig sind, betrieben werden. Zu dem bestimmungsmäßen Gebrauch zählt auch der Einsatzbereich.
Für ortsveränderliche Mehrfachsteckdosenleisten nach DIN VDE 0620-2-1:2016-01 ist der bestimmungsgemäße Gebrauch gemäß Abschnitt 1 dieser DIN VDE-Bestimmung für Stecker und Kupplungsdosen nur für Wechselstrom, mit oder ohne Schutzkontakt, mit einer Bemessungsspannung von über 50 V, aber nicht mehr als 440 V, und mit einem Bemessungsstrom, der 32 A nicht überschreitet, die für den Hausgebrauch oder ähnliche Zwecke, entweder in Innenräumen oder im Freien, vorgesehen sind, definiert.
Dabei spezifiziert der Hersteller seine Produkte teilweise weitergehend, z. B. ob Sie tatsächlich für den Einsatz im Freien aufgrund der vorhandenen Mindestschutzart einsetzbar sind oder auch ob sie für die Verwendung in Schreibtischen zugelassen sind.
An dieser Stelle sei bereits deutlich angemerkt, dass aus der Frage nicht hervorgeht, ob die Steckdosenleisten tatsächlich für den Hausgebrauch oder ähnliche Zwecke eingesetzt wurden. Aus dem Anwendungsbereich der DIN VDE 0620-2-1 kann auch nicht undifferenziert geschlussfolgert werden, dass es sich bei Büroräumen eines Gewerbebetriebs grundsätzlich um ähnliche Zwecke wie der Hausgebrauch handelt.
BetrSichV verlangt aktives Handeln vom Arbeitgeber auch vor dem Einsatz von ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosenleisten
Ortsveränderliche Mehrfachsteckdosenleisten sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Gemäß § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel, entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von der ortsveränderlichen Mehrfachsteckdose ausgehen, und zwar von
der Steckdosenleiste selbst,
der Umgebung in der die Steckdosenleiste zur Anwendung kommt und
den Arbeitsgegenständen (z. B. Schreibtisch, Werkbank), an denen die Steckdosenleiste zum Einsatz gebracht wird.
Wichtig ist dabei auch zu beachten, dass der Arbeitgeber sich Informationen zu beschaffen hat, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Hierzu zählen u. a. technische Produktbeschreibungen, Sicherheitshinweise oder auch Gebrauchs- und Betriebsanleitungen der Hersteller.
Die Grundpflichten des Arbeitsgebers ergeben sich weitergehend aus § 4 BetrSichV, wonach Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber
eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Zu beachten ist auch, dass technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen haben.
Weitere Anforderungen können der Betriebssicherheitsverordnung entnommen werden.
Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen grundsätzlich auch seitens der DIN VDE-Bestimmungen gefordert
Gemäß DIN VDE 0100-100:2009-06 Abschn. 133.3 müssen alle elektrischen Betriebsmittel so ausgewählt werden, dass sie den Umgebungsbedingungen, die charakteristisch für ihren Aufstellungs- oder Anwendungsort sind, und den Beanspruchungen, denen sie ausgesetzt sind, sicher standhalten.
Damit verlangt auch die aktuell gültige Grundsatznorm DIN VDE 0100-100:2009-06 eine fachlich versierte Beurteilung des Aufstellungs- und Anwendungsorts für jede konkret zu betrachtende Betriebssituation eines elektrischen Betriebsmittels durch den Anlagenbetreiber bzw. die Elektrofachkraft, die gesetzlich und normativ gefordert in der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung niedergeschrieben sein muss.
Herstellernorm DIN VDE 0620-2-1:2016-01
Die für die ortsveränderliche Mehrfachsteckdosenleisten gültige DIN VDE-Bestimmung DIN VDE 0620-2-1:2016-01 definiert in ihrem Abschnitt 23 zulässige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse.
Im konkreten Fall der Frage müssen gemäß Abschnitt 23.3 nicht wiederanschließbare Stecker und nicht wiederanschließbare Kupplungsdosen mit einer flexiblen Leitung, die DIN EN 50525-2-11 oder DIN EN 50525-2-21 entspricht, ausgestattet sein. Die hierfür geforderten Leiterquerschnitte sind dabei der Tabelle 20 der DIN VDE 0620-2-1:2016-01 (siehe nachfolgende Abbildung 1) zu entnehmen.
Abb.1: Tabelle 20 der DIN VDE 0620-2-1:2016-01 (Quelle: DIN VDE 0620-2-1:2016-01 Abschn. 23.3)
Bei Betrachtung der Tabelle (siehe Abbildung 1) lässt sich für die in der Anfrage beschriebenen ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosenleiste, die eine Anschlussleitung von 1,8 m besitzt, zunächst durchaus ein Leitungsquerschnitt von 3 x 1 mm2 bis zu einer max. Leitungslänge von 2 m zulässig wäre.
Prüfgrundlage DGUV Vorschrift 3
Gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, und zwar
vorderersten Inbetriebnahme und nacheiner Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und
wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen für die wiederkehrende Prüfung sind dabei so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden – also sämtliche relevanten – elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Damit gibt es für die ortsveränderliche Mehrfachsteckdosenleiste im konkreten Anwendungsfall der Frage zwei mögliche unterschiedliche Prüfungen.
Zum einen muss die Mehrfachsteckdosenleiste für sich als eigenständiges ortsveränderliches Betriebsmittel unter Beachtung der DIN VDE 0701-0702 wiederkehrend geprüft werden (siehe hierzu auch die anschauliche DGUV Information 203-070:2016-12).
Zum anderen muss die eingesteckte ortsveränderliche Mehrfachsteckdosenleiste als letztes Glied im Endstromkreis der ortsfesten elektrischen Anlage betrachtet werden und sie im Rahmen der Prüfung der elektrischen Anlage gemäß DIN VDE 0100-600:2017-06 Abschn. 6.4 ff. (Prüfung vor Inbetriebnahme) sowie DIN VDE 0100-600:2017-06 Abschn. 6.5 ff. und DIN VDE 0105-100/A1:2017-06 Abschn. 5.3.3.101 (Wiederholungsprüfung) ebenfalls berücksichtigt werden (siehe hierzu auch die anschauliche DGUV Information 203-072:2017-12).
So könnte die Steckdosenleiste im Endstromkreis auch eine unzulässig hohe Schleifenimpedanz verursachen und deshalb in Kausalität zum Leitungsquerschnitt der Mehrfachsteckdosenleiste von 3 x 1 mm2 und einer Vorsicherung von 16 A unzulässig geworden sein.
Denkbar wäre auch, dass weitere DGUV Publikationen zur Anwendung kommen und müssten damit berücksichtigt werden, wie z. B. die DGUV Information 203-005 – „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen“ (bisher: BGI/GUV-I 600) oder die DGUV Information 203-006 – „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen (bisher: BGI/GUV-I 608)“.
Auch könnte, wie schon zuvor erwähnt, die Missachtung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach Einsichtnahme in die Hersteller-Sicherheitshinweise zum möglichen Bemängeln der ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosenleisten geführt haben.
FAZIT
Für die Beantwortung der vorliegenden Frage ist die Gesamtheit der zuvor gemachten Ausführungen zu betrachten. Aus der Frage geht nicht hervor, wie der tatsächliche Anwendungsfall vor Ort war und auch nicht welche weitergehenden Betrachtungen durch den Prüfer erfolgt sind. Das alleinige Reduzieren der Untersagung des Gebrauchs auf den Leitungsquerschnitt durch den Prüfer wäre allerdings fragwürdig und nicht durch die DIN VDE 0620-2-1:2016-01 Abschn. 23.3 ausreichend begründbar.
Es wäre dringend angeraten, mit dem Prüfer fachliche Rücksprache zu halten, um zu klären, welche fachlichen Gründe der Prüfer unter Bezugnahme auf sämtliche relevante Regelwerke geltend gemacht hat, um die geprüften ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosenleisten zu beanstanden.
Es sind also grundsätzlich bei der Verwendung von ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosenleisten die Gesamtheit der möglichen Gefährdungen in Verbindung mit dem vom Hersteller vorgegebenen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu betrachten.
Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
07. 06.
Der feststehende Begriff „Verantwortliche Elektrofachkraft“ hat seinen Ursprung in der VDE 1000-10. Diese beschreibt die VEFK als Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Sie übernimmt die Fach- und Aufsichtsverantwortung für den Bereich Elektrotechnik in eigener Verantwortung und ist vom Unternehmer dafür beauftragt. Sie führt einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil.
Warum benötigt der Unternehmer eine verantwortliche Elektrofachkraft?
Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer / Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Dabei muss er sich den Vorgaben unterschiedlicher Regelsetzer bedienen. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat er dazu unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten „für eine geeignete Organisation zu sorgen“ und gemäß § 7 ArbSchG „zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten“.
Im Rahmen der zu treffenden Organisationsstrukturen im Bereich der Elektrotechnik sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE-Normen, welche über die Nennung in § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einen „quasi-rechtsverbindlichen“ Charakter zugesprochen bekommen, umzusetzen. Beispielhaft ist hier die DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ zu nennen.
Der Unternehmer / Arbeitgeber kann bei Anwendung der VDE 1000-10 die sogenannte Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen, richtig und damit nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Wird von der VDE 1000-10 abgewichen muss die mindestens gleichwertige Erfüllung der Sicherheit im Vergleich zu den entsprechenden anerkannten Regeln der Technik im Vorfeld schriftlich nachgewiesen werden und führt aus juristischer Sicht zur Beweislastumkehr im Fall eines Schadensereignisses.
Werden vom Unternehmer / Arbeitgeber die zuvor genannten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht beachtet, droht nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 26 Arbeitsschutzgesetz ein Organisationsverschulden für den Unternehmer / Arbeitgeber. Zusätzlich wären nach einem Unfall eines Mitarbeiters auch zivilrechtliche Folgen im Rahmen eines Prozesses für den Unternehmer / Arbeitgeber bzw. dem verantwortlichen Vorgesetzten zu befürchten
Was ist die Hauptaufgabe einer VEFK?
Da von elektrischen Anlagen, Maschinen und Geräten besondere Gefährdungen ausgehen, ist es ihre Hauptaufgabe für die elektrotechnische Sicherheit von allen Beschäftigten zu sorgen.
Unter R.O.E. Online finden Sie von Juristen geprüfte Dokumente zur rechtssicheren Delegation von Unternehmerpflichten.
Unterweisung
07. 06.
Eine Unterweisung ist eine organisatorische Maßnahme.
Unterweisung tragen dazu Mitarbeiter über Gefahren zu informieren und ihnen zu zeigen, wie mit diesen umzugehen ist. Wenn es bei einem Arbeitsmittel beispielsweise Einzugsstellen gibt, hat die Schulung den Zweck die Mitarbeiter darauf hinzuweisen. Oft finden Unterweisungen deshalb direkt vor Ort statt.
Um Umfangreiches Wissen zu vermitteln, und Mitarbeiter für Aufgabengebiete und nicht nur für einzelne Tätigkeiten zu qualifizieren, sollte eine Schulung durchgeführt werden. Diese ist deutlich umfangreicher als eine Unterweisung.
„§ 12 Unterweisung Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Thermische Gefährdungen
07. 06.
An Maschinen und Anlagen kommt es technische Bedingt oft zu heißen oder kalten Oberflächen. Beispiele hierfür sind Herdplatten, siedendes Wasser oder Heißdampf. Diese führen zu schwerwiegenden Schädigungen und haben oft auch Sekundärreaktionen wie Sturz- oder Stoßunfälle zur Folge. Der Kontakt mit heißen oder kalten Medien ist durch technische Schutzmaßnahmen zu unterbinden.
Heiße Medien / Oberflächen
Heiße Medien führen zu Verbrennungen und Verbrühungen die die Haut schädigen und zur Narbenbildung führen. Beschäftige müssen unbedingt über auftretende Gefahren unterwiesen werden.
Kalte Medien / Oberflächen
Wie bei heißen Medien und Oberflächen, führen auch kalte Medien / Oberflächen zu Schmerzempfinden und nachhaltigen Störungen.
Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
Die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ Ausgabe Januar 2023 ersetzt die bisherige EmpfBS 1113 vom 16.03.2021.
Aufgrund von Wartungsarbeiten am 20.02.2023, zwischen 17:00 Uhr und 18:00 ist der Server für einige Minuten nicht zu erreichen. Wir bitten um Verständnis.
Im Elektrobereich gibt es verschiedene Qualifikationsstufen. Vom elektrotechnischen Laien, über die elektrotechnische unterwiesene Person (EuP) und die Elektrofachkraft (EFK) sowie Elektrofachkraft mit Spezialkenntnissen (EFKSK) z. B. für Arbeitsmittelprüfungen oder Mittelspannungsschalthandlungen, bis hin zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK). An alle vorgenannten Qualifikationen werden unterschiedliche persönliche und fachliche Anforderungen gestellt.