Baustelle: Die neue DIN VDE 0100-704 läutet neue Zeiten ein
22. 10.
In der neuen DIN VDE 0100-704 sind nur wenige Änderungen enthalten – diese bedeuten allerdings einen großen Umbruch.
Beachtet werden muss, dass „Baustelle“ im Sinn der Norm auch dauerhaft installierte „Revisionsverteiler“ mit einschließt.
Erster wichtige Änderung ist, dass nun alle Drehstromsteckdosen bis 63 über einen allstromsensitiven RCD (RCD Typ B) geschützt sein müssen. Bisher würde der RCD Typ B nur verlangt wenn frequenzgeführte Betriebsmittel eingesetzt wurden. Dies konnte jedoch kaum jemand effektiv überwachen, also müssen nun alle Drehstromsteckdosen geschützt werden. Für einphasige Steckdosen gilt dies jedoch nicht.
Zusätzlich müssen nun alle fest angeschlossenen Baustromverteiler mit Steckdosen einen Hauptschalter haben. Dieser muss in 0-Stellung abschließbar sein und von Laien bedient werden können. Ein NH-Sicherungstrenner ist also nicht zulässig.
Beide Punkte bedeuten, dass eine Vielzahl von Baustromverteilern nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Allerdings endet die Übergangsfrist erst im Mai 2021 – ein wenig Zeit ist also noch. Eine Nachrüstung von Hauptschaltern ist wirtschaftlich übrigens kaum sinnvoll. Baustromverteiler müssen als Schaltgerätekombination nach DIN EN 61439-4 typgeprüft sein, eine Nachrüstung mit Hauptschalter bedeutet technisch immer einen erheblichen Aufwand, der zumindest eine teilweise Neubewertung erfordert.
Als letzter Punkt wurde als zulässige Leitung auf Baustellen die Polyuretan-Leitung H07BQ-F mit aufgenommen, allerdings mit dem Zusatz, dass sie nicht bei Heißarbeiten geeignet sind. Weiterhin ist natürlich das H07RN-F und das NSSHÖU als Leitungsmaterial zulässig.
Ab wann ist eine Maschine „wesentlich verändert“?
20. 10.
Zum Thema “Wesentliche Veränderung von Maschinen” wurde am 09. April 2015 ein Interpretationspapier amtlich bekannt gemacht. Es ist die, an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung, angepasste Fassung.
Aus dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 765/2008/EG fällt der Terminus „wesentlich verändertes Produkt“ weg. Das ProdSG verwendet jetzt folgende Begriffe:
„Bereitstellung auf dem Markt“ Die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
„Inverkehrbringen“ Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird.
Der Begriff der „wesentlichen Veränderung“ wird im Blue Guide 2014 – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften folgendermaßen definiert:
„Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsvorschriften der Union auswirken, kann als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden.“
Jede Veränderung, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung (wie durch Änderung der Hilfs-, Betriebs- und Einsatzstoffe, Umbau oder Änderungen der Sicherheitstechnik), an einer neuen oder gebrauchten Maschine, ist zunächst im Hinblick auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkung zu untersuchen (siehe Ablaufdiagramm).
Dies bedeutet, es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung der (gebrauchten) Maschine neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat.
Hier kann man drei Fälle1 unterscheiden:
Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.
Bei veränderten Maschinen nach Fall 1 oder 2 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen nach Fallgestaltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersuchen.
Dabei ist festzustellen, ob es möglich ist, die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen, wieder in einen sicheren Zustand zu bringen, wobei überprüft wird, ob die einfache Schutzeinrichtung das Risiko eliminiert oder zumindest hinreichend minimiert. Ist dies der Fall, kann die Veränderung in der Regel als nicht wesentlich angesehen werden.
Für die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, gibt das nachfolgende Ablaufdiagramm, Hilfestellung:
Ablaufschema mit den wichtigsten Entscheidungsschritten aus dem Interpretationspapier
Veränderungen an einer Maschine/Gesamtheit von Maschinen können folgende Auswirkungen haben:
Die Maschine ist auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher. Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher. Die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko können durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden. Es liegt damit keine wesentliche Veränderung vor.
Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung kann nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden. Es liegt eine wesentliche Veränderung vor.
Beachten Sie für weitere Informationen auch unseren zugehörigen Elektrotipp „UW_ET_11“.
Wie ist der Wiederanlaufschutz einer Maschine auszuführen?
01. 10.
Wenn beim Arbeiten mit elektrischen Arbeitsmitteln (Beispielsweise Bohrer oder Sägen) der Strom ausfällt, werden diese daraufhin teils achtlos zur Seite gelegt. Wenn der Strom dann plötzlich wieder angeht, wird nicht damit gerechnet. Dies kann schwere Verletzungen zur Folge haben. Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber einen sogenannten Wiederanlaufschutz.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 8 Satz 4 „Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.“
Was das „Ingangsetzen“ genau bedeutet, wird in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter Punkt 1.2.3 – “Ingangsetzen” weiter spezifiziert „das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dieses gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand.“
Dies bedeutet: Wenn der Strom wegfällt und anschließend wiederkehrt, darf das Betriebsmittel nicht inganggesetzt werden.
Abhilfe kann beispielsweise sein, ein „fehlerhaftes Gerät“ hinter einer ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen PRCD-S (PRCD = Portable Residual Current Device: S = Safety), zu betreiben. Ein PRCD-S muss durch den Nutzer nach einem Stromausfall bewusst wieder eingeschaltet werden und kann dadurch diese Art von Unfällen verhindern. Eine Nutzung eines PRCD-S empfiehlt sich zudem, wenn keine Steckdose mit nachgewiesener Schutzmaßnahme gemäß DGUV Information 203-006 (ehem. BGI / GUV-I 608) (z. B. geprüfte Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einem Baustromverteil) im Arbeitsbereich vorhanden ist.
Hier hat der Unternehmer/ Arbeitgeber als oberster Anlagenbetreiber die Verantwortung, im Sinne der Sicherheit aller Mitarbeitenden und auch Dritter, für eine sichere Anlage zu sorgen. Ihm obliegt damit die Pflicht, die betrieblichen Prozesse in geeigneter Weise zu organisieren, sodass die Arbeitssicherheit jederzeit gewährleistet ist und auch bleibt. Lediglich kleinere elektrische Tätigkeiten, wie z. B. das Auswechseln eines Leuchtmittels oder einer Schmelzsicherung, sind unter gewissen Voraussetzungen für den Laien erlaubt.
Die wiederkehrende Prüfung einer Maschine fällt in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0105-100/A1. Die eigentliche »Maschinen-Norm« VDE 0113-1 gilt explizit nur für die Herstellung und die Erstprüfung von Maschinen, der spätere Betrieb ist hier nicht beschrieben. Die VDE 0113-1 enthält die Isolationsmessung auch nicht als verpflichtende Messung – dies ist eine Prüfung, die durchgeführt werden soll, wenn es aus Sicht des Herstellers sinnvoll er- scheint.
Bei einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCCB – Residual Current operated Circuit-Breaker) werden alle zu überwachenden Leiter durch einen Summenstromwandler geführt (außer der Schutzleiter). Der Summenstromwandler ist mit einer Auswerteeinheit verbunden, diese ist mit einem Auslöserelais verbunden, welches im Fehlerfall auslösen würde.
Will man eine Maschine bauen, oder den elektrotechnischen Teil dazu beisteuern, müssen sich die Verantwortlichen mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auseinandersetzen und die sicherheitsbezogenen Teile von Maschinensteuerungen nach der Norm DIN EN ISO 13849-1 auswählen und einsetzen. Dieses erfordert allerdings die Bestimmung des zu erfüllenden Performance Levels, was aber den Rahmen dieser Praxisfrage sprengen würde. Als Hilfe stellt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Software-Tool SISTEMA (Sicherheit von Steuerungen an Maschinen) kostenlos zur Verfügung.
Beim Einsatz von Fremdfirmen treffen zwei oder oft auch mehrere Unternehmen mit ihrer jeweiligen Organisation aufeinander. Es entsteht Abstimmungsbedarf, um sichere Abläufe für alle Beschäftigten zu erreichen.
Mitarbeiter im Berufsfeld der Elektrotechnik tragen eine hohe Verantwortung. Andere Menschen ohne elektrotechnisches Fachwissen müssen auf die Aussagen des Elektrikers vertrauen können. Vom Arbeitgeber des Mitarbeiters wird erwartet, dass er die Delegation von Pflichten sorgfältig durchführt – der Mitarbeiter soll die ihm übertragenen Aufgaben auch fachkundig erfüllen können. Ist die Auswahl des Mitarbeiters mangelhaft, kann man dem Arbeitgeber ein Auswahlverschulden vorwerfen und ihn haftbar machen.
Schutzeinrichtungen sind Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers wie auch Dritter und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen an Maschinen, die zwingend angewendet und nicht manipuliert werden dürfen.
RCD des Typs AC sind für das Abschalten von sinusförmigen Wechselfehlerströmen, die plötzlich auftreten oder langsam ansteigen geeignet. Daraus lässt sich bereits ablesen, dass der TYP AC problematisch ist, da die Stromnetze heutzutage komplexere Verläufe aufweisen.