Informationen

Anwendungsbereich

Der Koordinator/die Koordinatorin hat gemäß § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” Weisungsbefugnis gegenüber den Betriebsangehörigen der Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen (Fremdfirmen), soweit dies für einen sicheren Arbeitsablauf und die Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen beim Einsatz verschiedener Gewerke erforderlich ist. Die Verpflichtung und Verantwortung der Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen – zum Beispiel die Aufsichtspflicht über eigene Beschäftigte – werden hierdurch weder eingeschränkt noch aufgehoben.

Änderungsverlauf
Geändert am: 03.09.24
Änderungsgrund:

Aktualisierung

R.O.E. DOC