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Regelwerk
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen für:
- Den Umgang mit künstlich erzeugten und natürlich vorkommenden radioaktiven
Stoffen. - Den Erwerb, Abgabe und Verwahrung von Radioaktiven Stoffen
- Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungsquellen so ausgesetzt werden
können, dass die Strahlenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer
Acht gelassen werden dürfen.
Zielgruppe
Alle, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, oder deren Umgang regeln, also Unternehmer,
Anlagenplaner, Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortliche, Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
Strahlenschutzbeauftragte und Strahlenschutzverantwortliche.
Änderungen
- Ausfertigungsdatum: 20.07.2001
- Letzte Änderung: 11.12.2014
Inhalt
Genehmigungen und Genehmigungsvoraussetzungen im Umgang mit radioaktiven Stoffen,
darunter fallen:
- Genehmigungsfreier Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung - Genehmigungsbedürftige Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von
ionisierender Strahlen - Beförderung von radioaktiven Stoffen
- Medizinische ForschungWeitere Inhalte der StrlSchV sind:
- Bauartzulassung
- Stellung und Pflichten des Strahlenschutzverantwortliche und
Strahlenschutzbeauftragte. Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse - Unterteilung der Strahlenschutzbereiche
- Schutzvorkehrungen im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen.
- Unterweisungen
- Schutz von Beschäftigten, der Bevölkerung und der Umwelt gegen natürliche
Strahlungsquellen - Vorkehrungen im Zusammenhang mit Unfällen von Radioaktiven Stoffen und Anlagen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Umgang mit Radioaktiven Abfällen
- Besondere Anforderungen in der Human- und Tiermedizin