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Regelwerk
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung – RöV)
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist.
Zielgruppe
Alle, die mit Röntgenstrahlung arbeiten oder deren Umgang regeln, also Unternehmer, Anlagenplaner, Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortliche, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Strahlenschutzbeauftragte und Strahlenschutzverantwortliche.
Änderungen
- Ausfertigungsdatum: 08.01.1987
- Neufassung 30.4.2003
- Letzte Änderung: 11.12.2010
Inhalt
- Überwachungsvorschriften bei Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
- Tätigkeiten um Zusammenhand mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
- Definition von Strahlenschutzbereichen und Röntgenräumen.
- Stellung und Pflichten des Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-tragte. Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse.
- Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung und Behandlung von Menschen.
- Anwendung von Röntgenstrahlung bei Menschen, Tierheilkunde und in sonstigen Fäl-len
- Dosisgrenzwerte und Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
- Dosisbegrenzung
- Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Meldepflicht bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen
- Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
- Bauartenzulassung