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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EG-Arbeitsschutz-Richtlinie (89/391/EWG) und der EG-Arbeitsschutz-Richtlinie für Leiharbeiter (91/383/EWG). Es werden sowohl die Pflichten des Arbeitgebers als auch die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten zum Arbeitsschutz aufgestellt. Mit dem Gesetz soll die Sicherheit und der Gesundheitsschutz in allen Tätigkeitsbereichen verbessert werden.
Zielgruppe
Dieses Gesetz richtet sich sowohl an den Unternehmer, als auch an die Beschäftigten.
Änderungen
Das Gesetz wurde als Artikel 1 d. G v. 7.8.1996 I 1246 (ArbSchEGRLUmsG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G mWv 21.8.1996 in Kraft getreten. § 6 Abs. 1 tritt am 21.8.1997 in Kraft. Letzte Änderung: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.10.2013
Inhalt
- Der Arbeitgeber ist für den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlic
- Er muss eine Organisationsstruktur aufbauen zum Arbeitsschutz, zur Ersten Hilfe, Notfallmaßnahmen und zur arbeitsmedizinische Vorsorge
- Es sind tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und Maßnahmen abzuleiten
- Mitwirkungspflichten der Beschäftigten