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Regelwerk
TRBS 1111
Gefährdungsbeurteilung
Ausgabe: 2018-06 (veröffentlicht im GMBl 2018 S. 401)
Anwendungsbereich
Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für
– die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
– die Benutzung von Arbeitsmitteln und
– das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
Zielgruppe
Alle Personen, die Gefährdungsbeurteilungen von Arbeitsmitteln oder sicherheitstechnische Bewertungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vornehmen müssen oder an der Erstellung und Umsetzung beteiligt sind.
Änderungen
Gegenüber der vorherigen Ausgabe von September 2006 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Anpassung an BetrSichV 2015
- Aufnahme des „vereinfachten Verfahrens nach BetrSichV § 7“
- Konkretisierungen und Erweiterungen der zu betrachtenden Gefährdungen und Faktoren bei der Bewertung
Entfall vieler Festlegungen für überwachungsbedürftige Anlagen
Inhalt
- Begriffsbestimmung
- Gefährdungsbeurteilung als systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen
- Gefährdung, Gefährdungsfaktor, Arbeitsgegenstand, bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels, vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung eines Arbeitsmittels, besondere Betriebszustände, Schutzkonzept
- Verantwortung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers
- Pflichtenübertragung
- Mindestanforderung an die Ersteller von Gefährdungsbeurteilungen, fachlich Kenntnisse und betriebliche Gegebenheiten
- Wirksamkeitskontrolle der Gefährdungsbeurteilung
- Erstellen und aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung
- Beginn vor der Beschaffung
- Erstellung grundsätzlich vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels
- Anlässe zur Aktualisierung
- Änderung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsmittel
- Neue Erkenntnisse / Unfallfolgen
- Wenn sich Schutzmaßnahmen als unwirksam ergeben
- Abgrenzung zu Hestellerpflichten
- Allgemeine Punkte
- Umfänglichkeit der Gefährdungsbeurteilung – gesamter Lebenszyklus des Arbeitsmittels
- Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung
- Zusammenfassen von Arbeitsmitteln in einer Gefährdungsbeurteilung
- Wechselwirkungen
- Berücksichtigung von Herstellervorgaben
- Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung und Einräumung auf den Verzicht der Prüfung.
- Zu bewertende Gefährdungen
- Gefährdungen, die vom Arbeitsmittel selbst ausgehen. Verweis auf weitere Vorgaben aus GefStoffV, BioSoffV, LärmVibrationsArbSchV, ArbStättV usw.
- Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung. Beispielhaft: Blendung, Staubentwicklung, Nähe zu unter Spannung stehenden Teilen
- Gefährdungen aus der Tätigkeit selbst
- Eignung des Arbeitsmittels
- Arbeitsmittel müssen Gebrauchstauglich sein
- Gebrauchstauglichkeit schließt die Bewertung von verschiedenen Faktoren mit ein
- Alternsgerechte Gestaltung
- Altersgerechte Gestaltung
- Ergonomische Zusammenhänge
- Physische Belastungen
- Psychische Belastungen
- Betrachtung besonderer Betriebszustände
- Festlegung von Arten, Umfang und Fristen von Prüfungen, Anforderungen an befähigte Personen zum Prüfen
- Festlegung des Sollzustandes vom Arbeitsmittel und zu betrachtende Faktoren
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen nach BetrSichV § 6, 8, 10 und 11
- Verweis auf EmpfBS 1113
- Ablaufprozess der Gefährdungsbeurteilung
- Notwendige Informationen beschaffen
- Entscheidung, ob vereinfachte Vorgehensweise nach BetrSichV § 7 angewandt werden kann (keine detaillierte Gefährdungsbeurteilung nötig) wenn
- Das Arbeitsmittel den aktuellen Regelwerken der EU entspricht
- Das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß benutzt wird
- Sich keine relevanten Wechselwirkungen ergeben
- Instandhaltungsmaßnahmen und wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen bewerten
- Entscheidung, ob Schutzmaßnahmen nötig
- Schutzmaßnahmen festlegen
- Technisch
- Organisatorisch
- Personenbezogen
- Schutzmaßnahmen umsetzen
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
- Ergebnis dokumentieren
- Form der Dokumentation, Umfang.
- Wiederkehrende Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung