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Regelwerk
TRBS 1201
Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019 S. 229)
Anwendungsbereich
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich
- der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 der BetrSichV,
- der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
- der Durchführung der Prüfungen und
- der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.
Zielgruppe
Alle Personen, die Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vornehmen müssen oder an der Organisation der Prüfungen beteiligt sind.
Dies können sein: Unternehmer, Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortliche, Arbeitsverantwortliche, befähigte Personen, Elektrofachkräfte
Änderungen
Gegenüber der Ausgabe von August 2012 mit Änderung von 2014 wurde
- Die Liste der bewährten Prüffristen deutlich gekürzt
- „Kontrollen“ eingeführt
- Abstimmung auf andere TRBSen
Übergangsfrist:
-keine-
Inhalt
- Abgrenzung zu anderen Regelwerken, Ziele
- Besondere Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen in TRBS 1201 Teile 1 bis 4
- Verweis auf Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen
- Begriffe
- Prüfung, Ordnungsprüfung, Technische Prüfung, Prüffrist, Kontrolle, Schutzeinrichtung, Notbefehlseinrichtung, Sicherheitseinrichtung
- Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen
- Bei der Prüfung zu berücksichtigende Faktoren
- Einbeziehen der Gefährdungsbeurteilung
- Verantwortung des Arbeitgebers
- Beispiele für Prüfungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- Notwendigkeit von wiederkehrenden Prüfungen und tatsächliche Verwendung
- Teilprüfungen
- Prüfpflicht bei Änderungen am Arbeitsmittel
- Festlegung von Art und Umfang der Kontrollen
- Kontrollen auf offensichtliche Mängel
- Kontrollen auf Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
- Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen
- Für Prüffristen nach § 14 BetrSichV
- Bewertungsgrundlagen
- Einsatzbedingungen
- Herstellerhinweise
- Betriebliche Erfahrungen
- Unfallgeschehen
- Änderungen der festgelegten Fristen
- Prüffristen für bestimmte Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV
- Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen
- Festlegungen zu Kontrollen von Arbeitsmitteln
- Personen, die Prüfungen und Kontrollen durchführen
- Verweis auf TRBS 1203
- Prüfer von Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV
- Prüfer von überwachungsbedürftigen Anlagen
- Prüfer von bestimmten Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV
- Kontrollen durch unterwiesene Beschäftigte
- Durchführung von Prüfungen und Kontrollen
- Organisatorische Voraussetzungen zur Prüfung
- Bewertung von Prüfergebnissen
- Mindestangaben in der Dokumentation, Aufbewahrungspflicht
- Anhang mit Beispielen für Prüfanlässe
- Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt
- Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen
- Prüfpflichtige Änderungen
- Außergewöhnliche Ereignisse
- Anhang mit Beispielen für Kontrollen
- Anhang mit Hinweisen für Prüfungen nach Anhang 3 BetrSichV
- Prüfung von Kranen nach DGUV Grundsatz 309-001
- Prüfumfang des Kransachverständigen
- Prüfungen für Flüssiggasanlagen
- Prüfungen für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach DGUV Grundsatz 315-390
- Anhang mit bewährten Prüffristen