R.O.E. INFO
Auf dem Stand der Technik
Da es im alltäglichen Geschäft kaum möglich ist, den Durchblick im Dschungel der Regelwerke zu behalten, bieten wir Ihnen als Ergänzung zu unserem kostenlosen Newsletter R.O.E. INFO an. Dieses Modul enthält Regelwerksinformationen zu den unter R.O.E. DOC, RISK und INSTRUCTOR bereitgestellten Mustervorlagen. Auf einen Blick erfahren Sie die wichtigsten Informationen, wie z.B. den Geltungsbereich, wesentliche Inhalte und die Zielgruppe.
Außerdem erhalten sie kostenlosen Zugang zum Normeninformationsdienst NORMATO des BFE-Oldenburg. Dieser gibt Hilfe bei der Auswahl und Beratung von Normen und Vorschriften für das Elektrohandwerk. Normen aus dem Bereich der VDE, DIN, DIN EN, VDS und der berufsgenossenschaftlichen Regelwerke (BGETM) sowie Dokumente des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind Bestandteil der vorliegenden Werke des Normeninformationsdienstes.
Gesetze und Normen
Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DGUV Vorschrift 3). Mit anderen Worten, eine abgeschlossene Berufsausbildung ist demnach nicht ausreichend um als Elektrofachkraft bestellt und eingesetzt zu werden. Ob jemand Elektrofachkraft ist und ob die erforderlichen Kenntnisse der zu bestellenden Person für die Aufgaben, die im jeweiligen Unternehmen an eine Elektrofachkraft gestellt werden, vorhanden sind, bestimmt im Normalfall der Unternehmer/Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK).
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Doch in der täglichen Praxis zeigt es sich immer wieder, dass der Unternehmer seiner Verantwortung zur Auswahl der für die Tätigkeiten geeigneten Mitarbeiter häufig nicht nachkommt oder seine Auswahlverantwortung auf die leichte Schulter nimmt. Das geht so lange gut, bis es zu einem Unfall kommt. Erst dann fangen die Mühlen der Justiz an zu mahlen. Nun hat der Unternehmer/Arbeitgeber nachzuweisen, dass der betreffende Mitarbeiter auch über die Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen verfügt. Genau an dieser Stelle geraten die meisten Unternehmer dann ins Straucheln.
Der Gesellenbrief allein reicht nicht aus. Bedingt durch die Vielfalt der unterschiedlichen Aufgaben einer Elektrofachkraft kann es auch keine Elektrofachkraft geben, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist. Der Mitarbeiter muss in der Regel zunächst Praxiserfahrung auf dem übertragenen Aufgabengebiet sammeln und sich die nötigen Kenntnisse über die betreffenden Vorschriften aneignen, um als Elektrofachkraft zu gelten und arbeiten zu können. Für neue Mitarbeiter in einem Unternehmen gilt dies ebenfalls: Erst nach erfolgreicher Einarbeitung in das neue Aufgabengebiet können sie als Elektrofachkräfte angesehen werden.
Elektrofachkraft
Es gibt zwar verschiedene Fundstellen und Formulierungen für die Definitionen der Elektrofachkraft (EFK) Jedoch kommt darin stets der sogenannte Dreiklang als „Messlatte“ für die Qualifikation der Elektrofachkraft zum Ausdruck. Dieser wurde bereits im Jahr 1979 in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 (heute: DGUV Vorschrift 3, alt BGV A3) festgeschrieben. Er bezieht sich auf die nötige theoretische und praktische Qualifikation einer EFK sowie auf die zusätzlich erforderliche Kenntnis des Regelwerks für das übertragene Arbeitsgebiet.
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Die DIN VDE 0105100:201510 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ definiert die Elektrofachkraft im Abschnitt 3.2.4 als jemanden, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die DIN VDE 100010:200901 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ definiert die Elektrofachkraft im Abschnitt 3.2 als Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Im Anschluss wird der Begriff „einschlägigen Normen“ wie folgt konkretisiert: Hier sind unter dem Begriff der „einschlägigen Normen“ nicht nur der enge Begriff der DIN oder DIN VDE Normen zu verstehen, sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer
Die Unfallverhütungsvorschriften – DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ definiert die Elektrofachkraft als jemanden der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Alle drei Definitionen zeigen, dass die Kenntnis der einschlägigen Normen bzw. der einschlägigen Bestimmungen ein wesentlicher Faktor der Qualifikation einer Elektrofachkraft ist.
Befähigte Person
Eine weitere wichtige Qualifikation im Elektrobereich ist die sogenannte befähigte Person für die Prüfung. Diese wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wie folgt definiert: „Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.“ Die konkreten Anforderungen für den Bereich der elektrischen Gefährdungen sind im Abschnitt 3 der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen“ beschrieben.
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Der Arbeitgeber trägt gemäß BetrSichV die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit dem Ausführen der Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlagen und Arbeitsmittel beauftragt werden. Die erforderliche Qualifikation der befähigten Person ist an die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit gebunden.
Aus diesen Forderungen wird deutlich, dass zur sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel – das können Geräte, Maschinen oder Anlagen sein – dem Grundsatz nach klar die Qualifikationsmerkmale einer Elektrofachkraft erforderlich sind. Das betrifft vor allem die fundierte fachliche Ausbildung – verbunden mit umfassenden praktischen Kenntnissen und Erfahrungen sowie mit dem Wissen der einschlägigen Bestimmungen, vor allem aus dem Prüfbereich. Die TRBS 1203 ergänzt diese wichtigen Forderungen um den zeitnahen Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und setzt eine bestimmte Dauer für die Ausübung der Tätigkeit voraus, damit von „Berufserfahrung“ gesprochen werden kann.
BFE Normeninformationsdienst
Das BFE ist das größte E-Bildungszentrum Norddeutschlands. Es wurde 1947 im niedersächsischen Oldenburg gegründet und hat seitdem mehr als 26.000 Meister ausgebildet. Das Angebot des BFE umfasst sowohl Fortbildungslehrgänge für alle beruflichen Ebenen vom Facharbeiter bzw. Gesellen bis zum Hochschulabsolventen als auch Weiterbildungsmaßnahmen für Elektro- und IT-Berufe.
Der Normeninformationsdienst des BFE-Oldenburg gibt Hilfe bei der Auswahl und Beratung von Normen und Vorschriften für das Elektrohandwerk. Normen aus dem Bereich der VDE, DIN, DIN EN, VDS und der berufsgenossenschaftlichen Regelwerke (BGETM) sowie Dokumente des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind Bestandteil der vorliegenden Werke des Normeninformationsdienstes.
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R.O.E. INFO Kunden erhalten Zugriff auf die Normendatenbank des bfe und damit vom Normendienst verfasste Kurzhinweise zu den jeweiligen Normentiteln. Auf diese Weise bekommt er einen schnellen Überblick über die Inhalte der Normen. Durch die Eingabe von Suchbegriffen kann er in kurzer Zeit zu den entsprechenden Regelwerken gelangen. In dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Informationen über geänderte, zurückgezogene oder neu herausgegebene Normen veröffentlicht. Auf diesem Weg ist der Abonnent stets auf dem aktuellen Stand im Normungswesen.
BFE-Autoren erstellen Fachartikel und Normenkommentare. In diesen Artikeln werden Normen erklärt und erläutert. Durch die verständliche Fachsprache kann der Nutzer die Normen verstehen und umsetzen. Diese Schriftstücke sind auf der Datenbank bei der jeweiligen Norm abgelegt und somit für jeden Abonnenten abrufbar. Es werden jedoch nicht die urheberrechtlich geschützten Originaldokumente ersetzt.
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