Was ist der Unterschied zwischen einer Beauftragung, einer Bestellung und einer Benennung?

07. 05.

Die Begriffe Bestellung, Beauftragung und Benennung werden im Arbeitsschutzrecht durch die jeweilige Rechtsgrundlage geprägt. Hierzu einige Beispiele:

Arbeitssicherheitsgesetzt § 2 Bestellung von Betriebsärzten
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen,

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ §19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Fazit: Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte sind schriftlich zu bestellen.

Arbeitsschutzgesetz, § 13 Verantwortliche Personen
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Fazit: Unternehmerpflichten können übertragen werden. Dies hat schriftlich zu erfolgen.

DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, 6.1 Unternehmerpflicht
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Ersthelferinnen oder Ersthelfer aus- und fortbilden zu lassen und zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.

Fazit: Ersthelfer sind zu benennen.

Kennzeichen einer Bestellung und einer Beauftragung ist, dass diese in der Regel schriftlich vorzunehmen ist. Wesentlich ist auch, dass:

  • eine wirksame Willenserklärung vorliegt,
  • die bestellten, beauftragten oder benannten Personen hinreichend qualifiziert sind
  • der Arbeitgeber die nötigen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, dass diese ihre Aufgaben nachkommen können.

Eine Bestellung und Beauftragung ist eine Pflichtenübertragung. Mit der Pflichtenübertragung sind auch immer Aufgaben und Befugnisse zu definieren. Eine Benennung ist keine Pflichtenübertragung.

Übertragung von Aufgaben, Verantwortung und Pflichten im Elektrobereich

Auf Grundlage dieses Verständnisses, stehen ihnen unter R.O.E. Online sowohl Bestellungen, Benennung als auch Beauftragungen zur Verfügung. Handelt es sich um eine Übertragung von Unternehmerpflichten stehen Ihnen Musterbeauftragungen zur Verfügung. So zum Beispiel bei:

Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
„Person, die […] mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist.“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 3.2)

Anlagenbetreiber (ANLB)
„Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.“ (Quelle VDE 0105-100:2015-10, Abs. 3.2.2)

Anlagenverantwortlichen (ANLV)
„Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehört“ (Quelle VDE 0105-100:2015-10, Abs. 3.2.2)

Arbeitsverantwortlicher (AV)
„Eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen.“ (Quelle VDE 0105-100:2015-10, Abs. 3.2.3)

Handelt es sich bei der Aufgabenübertragung nicht unmittelbar um Unternehmerpflichten, jedoch schließt diese eine Weisungsfreistellung ein, so stellen wir Ihnen Musterbestellungen zur Verfügung:

Elektrofachkraft (EFK)
„Jede für die Erstellung und Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen zuständige Elektrofachkraft, darf Weisungen zu deren Erstellung und Einhaltung nur von einer dazu weisungsbefugten Elektrofachkraft erhalten, soweit hierfür nicht gesetzliche Vorschriften vorrangig anzuwenden sind.“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 5)

Handelt es sich um eine Aufgabenbeschreibung stellen wir Ihnen Musterbenennungen zur Verfügung:

elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
„Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 3.3)

Weiterführende Links: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/13226

Was ist beim Einsatz elektrischer Anlagen auf Baustellen zu beachten?

RCDs stellen bereits seit vielen Jahren eine bewährte und normativ geforderte Sicherheitsbeschaltung in elektrischen Anlagen auf Baustellen dar. Bei den modernen (Antriebs-) Techniken die heutzutage Anwendung in den Baugeräten finden, sind auch zeitgemäße Schutzmaßnahmen erforderlich.

Wie ist mit „Reserveadern“ in Schaltschränken umzugehen? 

Beim Öffnen von Schaltgerätekombinationen sind, vorwiegend in älteren Anlagen, offene Adern und/oder fliegende Leitungsverbindungen an der Tagesordnung. Diese sind meist weder beschriftet, noch isoliert oder auf eine Klemme geführt, somit für den Monteur nicht klar zuordenbar und stellen daher eine potenzielle Gefahr dar.

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