Was ist bei einem Umbau einer Niederspannungs-Schaltgerätekombination im Rahmen einer Instandhaltungsmaßnahme zu beachten?

01. 05.

Zunächst eine nicht abschließende Aufzählung der Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen, welche je nach konkreten Anwendungsfall zu berücksichtigen sind, um mal die Komplexität der Vorschriftenlage zu verdeutlichen:

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • 1. Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) „Verordnung über elektrische Betriebsmittel“, dies entspricht der nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2014/35 (Niederspannungsrichtlinie)
  • 9. Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) „Maschinenverordnung“, dies entspricht der nationalen Umsetzung der EG Richtlinie 2006/42 (Maschinenrichtlinie)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • EN 60204-1 (VDE 0113-1) „Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
  • EN 61439-1 (VDE 0660-600-1) „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen Teil 1: Allgemeine Festlegungen“

Häufig hört man in dem Zusammenhang einer Änderung an einer Schaltgerätekombination auch die Vermutung, dass man anschließend einen neuen CE Konformitätsprozess starten muss und eine neue Konformitätserklärung zu vergeben hat. Hierzu gleich die erste Klarstellung, ein erneuter CE Konformitätsprozess kann nur durch die folgenden Faktoren gestartet werden, sind diese nicht gegeben bleibt der Status der Schaltgerätekombination bestehen:

  1. Herstellung eines neuen Produktes zum Inverkehrbringen/auf dem Markt bereitstellen im Europäischen Binnenmarkt (kann in der Betrachtung „Umbau“ ausgeschlossen werden)
  2. Erstmaliges Inverkehrbringen/auf dem Markt bereitstellen eines nicht CE gekennzeichneten Produktes im Europäischen Binnenmarkt (wird in der Betrachtung „Umbau“ ausgeschlossen)
  3. Herbeiführen einer wesentlichen Veränderung, welche aus dem Ursprungsprodukt ein neues Produkt macht und die Person, welche die Änderung vornimmt zum Hersteller macht.

Im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) vom 26. Juli 2016 der Europäische Kommission ist die wesentliche/erhebliche Veränderung wie folgt beschrieben:

„Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden. Die Person, die die Veränderungen vornimmt, wird dann zum Hersteller mit den entsprechenden Verpflichtungen.“

„Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden.“

Dies bedeutet für den Umbau, das als erste Maßnahme festgestellt und dokumentiert werden sollte, ob die Veränderung des Produktes als wesentlich eingestuft werden muss. Erfahrungsgemäß ist dies eher selten der Fall.

Zum Thema “Wesentliche Veränderung von Maschinen” wurde am 09. April 2015 ein Interpretationspapier, mit folgendem Schema, amtlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht, mit dem man die Betrachtung zur wesentlichen Veränderung dokumentieren kann.

Wird der Umbau als wesentliche Änderung eingestuft, so ist die komplette Anlage auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen und es ist ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, da die Anlage als komplett neues Produkt betrachtet wird.

Betrachten wir nun die Schritte für eine Schaltgerätekombination an der Umbauten oder Erweiterungen vorgenommen werden müssen. Diese muss zum Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung den geltenden Errichtungsnormen entsprochen haben und weiterhin durch die wiederkehrenden Prüfungen als sicher nach dem Stand der Technik eingestuft werden können.

Hierfür werden dann nicht die Maschinenrichtline 2006/42/EG oder die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (Errichterrichtlinien), sondern die Betriebssicherheitsverordnung (Betreiberverordnung) angewendet. Hieraus ergeben sich andere Voraussetzungen für die normativ korrekte Ausführung der Tätigkeiten inkl. der Dokumentation. Diese müssen auch zu einer weiterhin sicheren Verwendung der Anlage führen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet im Zuge der BetrSichV § 10 Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber für eine stetige Verbesserung des Arbeitsschutzes im Unternehmen zu sorgen.

Bei Änderungen oder Modernisierung (Verbesserung) von Maschinen bzw. Schaltgerätekombinationen sind zwingend der aktuelle Stand der Technik für die durchgeführten Änderungen/Erweiterungen, zumindest die zum Änderungszeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Im Falle einer Schaltgerätekombination ist dies die EN 61439-1 (VDE 0660-600-1) mit dem entsprechenden produktspezifischen Teilen 2 – 7 bzw. bei Maschinen ist dies die EN 60204-1 (VDE 0113-1), welche ebenfalls in bestimmten Teilen der elektrischen Ausrüstung auf die EN 61439 verweist.

Hier eine stichpunktartige, nicht abschließende, Auflistung der Maßnahmen und Voraussetzungen die beachtet werden müssen:

  1. Betrachtung, ob eine wesentliche Veränderung durchgeführt wird (siehe Abbildung 1).
  2. Erstellung einer Risiko-/Gefährdungsbeurteilung, ob die Umbau-/ Erweiterungsmaßnahmen Auswirkungen (sicherheitstechnisch und funktionell) auf die bestehende Anlage und die sichere Verwendung haben und festlegen welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Wenn es sinnvoll erscheint sollte der Hersteller der Anlage mit einbezogen werden.
  3. Auswahl der nachzurüstenden Bauteile und Komponenten unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Normen (z. B. EN 61439, EN 60204-1), der Herstellervorgaben der ursprünglichen Anlage (technische Dokumentation) und unter Einhaltung der Vorgaben der Bauteile-/ Komponentenhersteller.
  4. Wenn möglich und notwendig (Einbringung von Wärmeverlusten) Berechnung oder Ableitung der Erwärmung der Schaltgerätekombination nach der Umrüstung zum Nachweis der Einhaltung der Grenztemperaturen der Bauteile.
  5. Installation der nachzurüstenden Bauteile und Komponenten unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Normen (z. B. EN 61439, EN 60204-1) der Herstellervorgaben und dem Stand der Technik.
  6. Prüfung der durch den Umbau/die Erweiterung betroffenen Stromkreise und Funktionen nach den entsprechenden Normvorgaben (z. B. EN 61439, EN 60204-1, VDE 0100-600) und Dokumentation der Prüfung.
    Wenn die Erwärmung nicht im Voraus ermittelt werden konnte, kann der Nachweis der Erwärmung durch Messung im Betrieb und Dokumentation in den Technischen Unterlagen erbracht werden.
  7. Anpassung der technischen Dokumentation der Anlage (Schaltpläne, Betriebsanleitung, …) auf den Stand nach dem Umbau.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial