Was ist beim Einsatz elektrischer Anlagen auf Baustellen zu beachten?

01. 04.

Einsatz geeigneter Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) 

RCDs stellen bereits seit vielen Jahren eine bewährte und normativ geforderte Sicherheitsbeschaltung in elektrischen Anlagen auf Baustellen dar. Bei den modernen (Antriebs-) Techniken die heutzutage Anwendung in den Baugeräten finden, sind auch zeitgemäße Schutzmaßnahmen erforderlich. Jeder kennt in der Zwischenzeit eine Vielzahl von Geräten mit Drehzahlsteuerung/Sanftanlauf wie z. B. bei handgeführten Elektrowerkzeuge oder Kran- und Aufzugsanlagen, Silos, Mischern und vieles andere mehr.

Diese neuen Geräte können jedoch nicht mehr sicher mit den seit Jahrzehnten eingesetzten RCDs vom Typ A betrieben werden. Sind noch RCD vom Typ A in der Stromversorgung, so ist bei dem Einsatz dieser neuen Geräte, keine sichere Abschaltung im Fehlerfall mehr gewährleistet. Für Laien ist es nahezu unmöglich und für Profis in der Praxis nur schwer zu erkennen, welche Anforderungen das entsprechende elektrische Betriebmittel an den vorgeschalteten RCD stellt. Aus diesem Grunde wurde durch die Herausgabe der DIN VDE 0100-704 vom Oktober 2018 eine einheitliche und technisch längst überfällige Festlegung getroffen. Drehstrom-Steckdosen bis einschließlich 63 A müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vom Typ B in Übereinstimmung mit EN 62423 geschützt werden

Zusätzlich ist zu beachten, dass vor RCDs vom Typ B keine RCDs vom Typ A verwendet werden dürfen. Eventuell auftretende Gleichfehlerströme können in dieser Anordnung verhindern, dass die vorgeschaltete RCD vom Typ A im Fehlerfall auslöst. (RCDs vom Typ A fahren ab ca. 6 mA Gleichfehlerstrom in eine magnetische Sättigung und können so verlangsamt oder garnicht mehr auslösen).

Durch die Festlegung der Verwendung von RCDs Typ B können ältere Messgeräte diese Schutzeinrichtung meist nicht regelwerkskonform prüfen. Sie verfügen über kein geeignetes Messverfahren. Hier ist bei der Erst- und Wiederholungsprüfung darauf zu achten, dass nur geeignete Messgeräte, die einen RCD vom Typ B prüfen können, und nachweislich „zur Prüfung befähigte Elektrofachkräfte“ zum Einsatz gelangen.

Einrichtungen zum Trennen 

Festangeschlossene Baustromverteiler mit Steckdosen müssen Einrichtungen zum Trennen der Einspeisung, die gegen Einschalten abschließbar und für Laien benutzbar sind, enthalten. Eine verschließbare Umhüllung ist nicht ausreichend. Ein Vorhängeschloss am Baustromverteiler genügt somit nicht mehr. Dies bedeutet, dass im Baustromverteiler ein Hauptschalter zusätzlich vorhanden sein muss.

Zugelassene Leitungsbauarten/Leitungstypen 

Da gerade auf Baustellen die Umgebungsbedingungen oftmals große Belastungen aufweisen, ist die richtige Auswahl der flexiblen Leitungen und deren Bauart ein wichtiger Sicherheitsfaktor. Derzeit sind folgende Bauarten, für den Anschluß der Baustromversorgung, zugelassen:

  • schwere Gummischlauchleitung,  Bezeichnung H07RN-F
  • besonders widerstandsfähige Leitung,  Bezeichnung (N)SSHÖU
  • Polyuretanleitung,  Bezeichnung H07BQ-F

Bei der Ausführung von Baustromverteilern sind folgende Punkte zu beachten:  

  • Abschalteinrichtungen z. B. Hauptschalter
  • Einsatz geeigneter RCD-Typen
  • Richtige Auswahl zugelassener Leitungstypen
  • Bei den Prüfungen nur geeignete Messgeräte verwenden

Übergangsfrist

In der Übergangszeit bis zum 18.05.2021 durften sowohl Baustromverteiler nach der ALTEN wie auch die NEUEN Ausgabe der Norm DIN VDE 0100-704 aufgebaut und angeschlossen werden. Aktuell dürfen Baustromanlagen nach alter Norm nicht mehr geändert werden, ohne sie an die neue Norm anzupassen. Bei einer neuen Aufstellung oder einer Änderung an der Anschlußstelle ist ab dem Datum 18.05.2021 nur noch der Baustromverteiler nach der NEUEN Norm zulässig. Bei einer „Kombination“ aus alten und neuen Baustromverteilern sind weitere Punkte zu beachten.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial