Prüfung vor der erstmaligen Verwendung

18. 09.

Die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung ist nicht zu verwechseln mit der Erstprüfung durch den Hersteller, denn hier steht der Arbeitgeber im Fokus. Gefordert wird die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung durch die BetrSichV, konkret in § 14 Abs. 1, jedoch nur für die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt.

Neue ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel werden aber in aller Regel nicht montiert, sondern verwendungsfertig/steckerfertig und mit CE-Kennzeichnung vom Hersteller ausgeliefert. Somit kann eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung gemäß § 14 Abs.1 BetrSichV nicht ohne Weiteres gefordert werden aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Entscheidend und im ersten Schritt erforderlich ist eine Gefährdungsbeurteilung, welche vor der ersten Verwendung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zu erstellen und als Dokument vorzuhalten ist. Aus der Gefährdungsbeurteilung kann dann wiederrum hervorgehen, dass eine Prüfung (z. B. Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel) vor der ersten Inbetriebnahme erforderlich ist. Diese Prüfung ist dann weder eine Erstprüfung (die Begrifflichkeit wird im Zuge der Prüfung nach Fertigung beim Hersteller verwendet) noch eine vollständige Prüfung vor der erstmaligen Verwendung nach BetrSichV § 14 Abs. 1, sondern einfach eine zusätzliche Maßnahme resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung.

Prüfung vor der erstmaligen Verwendung resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung

Gemäß aktueller Rechtsgrundlage ist eine Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel inkl. messtechnischer Überprüfung nach VDE 0701-0702 vor der ersten Inbetriebnahme in der Regel nicht erforderlich. Dies geht auch aus einer Stellungnahme aus dem KomNet hervor und entspricht der Auffassung der zuständigen Arbeitskreise des ABS (Ausschuss für Betriebssicherheit).

Dementsprechend kann eine Prüfung vor erstmaliger Verwendung nur dann aus einer Gefährdungsbeurteilung resultierend gefordert werden, wenn sie tatsächlich begründbar ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, wie die ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel beschafft werden und inwiefern ggf. auch die Sicherheit vor Verwendung von evtl. Montagebedingungen abhängig ist.

In einem nach der BekBS 1113 geregelten Beschaffungsprozess ist nahezu auszuschließen, dass ungeeignete elektrische Arbeitsmittel zum Einsatz gelangen. Dementsprechend gilt für den Arbeitgeber, dass eine vollumfängliche Prüfung an ortsveränderlichen elektrischen Geräten vor der erstmaligen Verwendung nach VDE 0701-0702 nur dann erforderlich ist, wenn die Beschaffung im Unternehmen nicht geregelt ist. Aber auch wenn die Beschaffung geregelt ist, ist aus Sicht des Verfassers zumindest eine Sichtprüfung auf augenfällige Mängel (z. B. Transportschäden) inklusive Inventarisierung stets erforderlich. Vorgenannte Punkte sichern die Registrierung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte und Überführung in einen geregelten Prozess der, selbstverständlich geforderten, wiederkehrenden Prüfungen.

Fazit

Entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage sind Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme in Form der messtechnischen Überprüfung von elektrischen Schutzmaßnahmen bei (steckbaren) ortsveränderlichen elektrischen Geräten in der Regel nicht erforderlich. Es wird in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Betreiberanforderungen nach Betriebssicherheitsverordnung umzusetzten sind. Allem voran sind die Gefährdungsbeurteilung inkl. einem geregelten Beschaffungsprozess zur Sicherstellung der Geeignetheit und der bestimmungsgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln das Maß der Dinge! Insgesamt benötigt der Arbeitgeber vielmehr ein Ganzheitliches Prüfkonzept, bei dem sicher die messtechnischen Prüfungen nach VDE 0701-0702 nur einen Teilaspekt auf dem Weg zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln, also auch ortsveränderlicher elektrischer Geräte, darstellen.

Unstrittig dürfte sein, dass Maschinen oder Anlagen die während der Errichtung einem Montageprozess unterliegen vor der erstmaligen Verwendung umfassend zu prüfen sind. Der Gesetzgeber stellt demnach noch mal klar, dass Doppelprüfungen nicht angezeigt sind, wohl aber Prüfungen im Zuge des Inbetriebnahmeprozesses notwendig sein können und diese dann auch zweifelsfrei inklusive einem Prüfprotokoll mit Messwerten durchzuführen sind.

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

Aktualisierte EmpfBS 1113

Die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ Ausgabe Januar 2023 ersetzt die bisherige EmpfBS 1113 vom 16.03.2021.

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