Inaugenscheinnahme von Arbeitsmitteln

08. 06.

Jedes elektrische Betriebsmittel (Arbeitsmittel) birgt Gefahren, die von ihm ausgehen. Diese Gefahren kann man minimieren, wenn die Betriebsmittel vor der Verwendung in Augenschein genommen werden. Hierzu ist im Allgemeinen kein besonderes Fachwissen erforderlich. Der gesunde Menschenverstand ist oft ausreichend.

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Abb. Unzulässige Verwendung/ Quelle: R.O.E. GmbH

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) fordert folgendes:

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(5) … Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. …

Die Inaugenscheinnahme eines Betriebsmittels

Vor der Benutzung ist das Betriebsmittel „in Augenschein zu nehmen“. Dies bedeutet, dass man sich die Betriebsmittel auf offensichtliche Beschädigungen ansieht. Dieses „Besichtigen“ beinhaltet 3 Abschnitte:

1.Beschädigungen
2.Funktionsstörungen
3.Prüfplakette

Bei der Inaugenscheinnahme ist lediglich festzustellen, dass das Betriebsmittel keine Beschädi-gungen aufweist und funktionstüchtig ist. Werden keine sichtbaren Beschädigungen festgestellt und ist die Prüfplakette noch gültig, dann kann das Betriebsmittel bestimmungsgemäß genutzt werden.

Nutzen auch Sie die Vorteile von R.O.E und versorgen Sie sich mit den passenden Checklisten und Dokumenten zur Umsetzung der elektrotechnischen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung!

Ihr R.O.E. Team

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

Aktualisierte EmpfBS 1113

Die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ Ausgabe Januar 2023 ersetzt die bisherige EmpfBS 1113 vom 16.03.2021.

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