Alleinarbeit von Beschäftigten

25. 04.

Zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers gehört gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, Maßnahmen für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu treffen. Hierbei sind insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben könnten.

Dies geschieht durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, bei der die möglichen Gefährdungen eines Arbeitsplatzes festgestellt, analysiert und bewertet werden. Im Anschluss erfolgt die Auswahl und Einführung der geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen, sowie die regelmäßige Überprüfung ihrer korrekten Umsetzung und Funktion.

Ein wesentlicher Aspekt, der dabei berücksichtigt werden muss, ist die Versorgung der Beschäftigten im Notfall. Das Arbeitsschutzgesetz legt hierzu im § 10 (1) fest, dass „im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung […] eingerichtet“ sein müssen. Eine Ähnliche Forderung geht aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hervor. Im § 25 (1) heißt es: „Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.“ Des Weiteren wir im § 8 (2) auf den Fall eingegangen, dass ein Mitarbeiter alleine arbeitet. Dort heißt es: „Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.“

Welche Regelwerke sind beim Thema Alleinarbeit zu berücksichtigen?

  • ArbSchG – “Arbeitsschutzgesetz”
  • DGUV Vorschrift 1 – “Grundsätze der Prävention”
  • DGUV Regel 112-139 – “Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen”
  • DGUV Information 212-139 – “Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen”

Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen besteht aus der Ermittlung und Bewertung der möglichen Gefährdungen. Hierbei ist es notwendig, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Anforderungen zu betrachten. Man unterscheidet zwischen:

Geringe Gefährdung:

Alltägliche Gefährdungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko entsprechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Einzelperson im Notfall selbst handlungsfähig bleibt. 

Erhöhte Gefährdung:

Bei erhöhter Gefährdung geht man davon aus, dass die Einzelperson im Notfall nur noch eingeschränkt handlungsfähig bleibt.

Besondere Gefährdung:

Bei besonderer Gefährdung geht man davon aus dass die Einzelperson im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.

Folgende Gefährdungsfaktoren sind zu berücksichtigen:

1.   Mechanische Gefährdung
2.   Elektrische Gefährdung
3.   Gefahrstoffe
4.   Biologische Gefährdung
5.   Brand- und Explosionsgefährdung
6.   Thermische Gefährdung
7.   Gefährdung durch spez. physikalische Einwirkungen
8.   Gefährdung / Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
9.   Physische Belastung / Arbeitsschwere
10.  Wahrnehmung und Handhabbarkeit
11.  Sonstige Gefährdungen / Belastungen
12.  Psychische Belastungen
13.  Organisation

Beurteilung des gegebenen Risikos

Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, den Arbeitsplatz hinsichtlich des Risikos zu beurteilen.

Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern bezüglich Gefährdungsstufen, Eintrittswahrscheinlichkeit und der Zeit bis zum Beginn von Erste-Hilfe-Maßnahmen mittels nachfolgender Gleichung verknüpft:  

Einzelrisiko: R = (GZ + EV) x NW

Ergebnis der Risikobeurteilung

Jen nach Risikofaktor ergeben sich eine der nachfolgenden Ergebnisse, die den weiteren technischen und/oder organisatorischen Handlungsbedarf bestimmen:

– Geringes Risiko: Überwachung des Einzelarbeitsplatzes nicht erforderlich

– Erhöhtes Risiko: Überwachung des Einzelarbeitsplatzes erforderlich, z.B. durch Kontrollgänge

– Besonderes Risiko: Ständige Überwachung des Einzelarbeitsplatzes notwendig

– Bei einer besonderen Gefährdung bei gleichzeitig hoher Eintrittswahrscheinlichkeit ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!

– Bei einem Risikofaktor größer 30 sind technische oder organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich.

– Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und bleibt der Risikofaktor größer “30” ist eine Alleinarbeit unzulässig!

Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage

Eine PNA kommen bei gefährlichen Alleinarbeiten zum Einsatz. Sie sind zur Übertragung von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte oder kritische (besondere) Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

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Die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ Ausgabe Januar 2023 ersetzt die bisherige EmpfBS 1113 vom 16.03.2021.

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