Aktualisierte EmpfBS 1113

02. 03.

Die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ Ausgabe Januar 2023 ersetzt die bisherige EmpfBS 1113 vom 16.03.2021.

Diese Empfehlung erläutert, wie der Arbeitgeber bei der Beschaffung eines Arbeitsmittels vorgehen kann. Sie gibt Hinweise dazu, wie die Beschaffung von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung diesbezüglicher Maßnahmen berücksichtigt werden kann. Sie gilt sowohl für standardisierte Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber verwendungsfertig einkauft als auch für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für den Einsatz in seinem Betrieb individuell spezifiziert bis hin zu komplexen Arbeitsmitteln und Anlagen.

Die aktuelle Ausgabe wurde um einen Anhang 2 ergänzt. Dieser beschäftigt sich mit dem Thema Beschaffungsprozess und Schutzkonzept von Anlagen.

Abschnitt 1 „Präambel“
Im vorliegenden Dokument geht es schwerpunktmäßig um die Schnittstelle zwischen den Anforderungen des Produktrechts und dem sicheren Betrieb von Anlagen.

Abschnitt 2 „Rechtsvorschriften für Errichtung und Betrieb von Anlagen“

Abschnitt 3 „Rollen und Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers“
Enthält Eine Übersicht über die wesentlichen Gesetze und Verordnungen in Tabelle A2-1. Darüber hinaus sind die jeweils zugehörigen Technischen Regeln sowie weitere Anforderungen zu beachten, insbesondere die der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV- Regelwerk).

Abschnitt 4 „Vom Beschaffungsprozess zum Betrieb“
Der Beschaffungsprozess für eine Anlage kann in die Phasen Planung und Herstellung von Produkten und Errichtung der Anlage unterteilt werden und sich über mehrere Jahre erstrecken. Der Betrieb der Anlage beginnt, wenn der Beschaffungsprozess abgeschlossen ist.


Quelle: EmpfBS 1113, 01-2023, Abb. A2-1

Im Anschluss werden die einzelnen Schritte des Beschaffungsprozesses und des Betreibes detailliert beschrieben.

Abschnitt 5 „Festlegung von Schutzmaßnahmen für Anlagen“
Wenn sich durch das Zusammenwirken mehrerer Produkte oder durch die Einbindung in den verfahrenstechnischen Prozess zusätzliche Anforderungen ergeben, sind gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Dabei sind ggf. auch Anforderungen an Schutzmaßnahmen aus anderen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Die Festlegung von Schutzmaßnahmen für Anlagen erfolgt daher in der Praxis am besten in enger Abstimmung zwischen den Herstellern der einzelnen Anlagenbestandteile und dem späteren Arbeitgeber.

Im Anschluss wird die beispielhafte Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber einschließlich Beurteilung der Risiken und der Erstellung eines Schutzkonzeptes beschrieben.

Der Abschnitt 6 „Beispiel: Verfahrenstechnische Anlage (VT-Anlage)“
Beschreibt die Erstellung eines Schutzkonzeptes.


Quelle: EmpfBS 1113, 01-2023, Abb. A2-3

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

Der Praxisbereich sozial