Jedes elektrische Betriebsmittel (Arbeitsmittel) birgt Gefahren, die von ihm ausgehen. Diese Gefahren kann man minimieren, wenn die Betriebsmittel vor der Verwendung in Augenschein genommen werden. Hierzu ist im Allgemeinen kein besonderes Fachwissen erforderlich. Der gesunde Menschenverstand ist oft ausreichend.
Abb. Unzulässige Verwendung/ Quelle: R.O.E. GmbH
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) fordert folgendes:
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(5) … Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. …
Die Inaugenscheinnahme eines Betriebsmittels
Vor der Benutzung ist das Betriebsmittel „in Augenschein zu nehmen“. Dies bedeutet, dass man sich die Betriebsmittel auf offensichtliche Beschädigungen ansieht. Dieses „Besichtigen“ beinhaltet 3 Abschnitte:
1.Beschädigungen
2.Funktionsstörungen
3.Prüfplakette
Bei der Inaugenscheinnahme ist lediglich festzustellen, dass das Betriebsmittel keine Beschädi-gungen aufweist und funktionstüchtig ist. Werden keine sichtbaren Beschädigungen festgestellt und ist die Prüfplakette noch gültig, dann kann das Betriebsmittel bestimmungsgemäß genutzt werden.
Nutzen auch Sie die Vorteile von R.O.E und versorgen Sie sich mit den passenden Checklisten und Dokumenten zur Umsetzung der elektrotechnischen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung!
Ihr R.O.E. Team