Prüfung von Lichtbogenschweißeinrichtungen

30. 05.

Wiederholungsprüfung von Schweißgeräten durch eine “befähigte Person” nach TRBS 1203

Immer wieder werden Schweißgeräte, in der Praxis, bei einer Wiederholungsprüfung völlig unzureichend bzw. falsch geprüft.   In der Praxis ist weitgehend unbekannt, dass die elektrische Wiederholungsprüfung von Schweißstromquellen nicht nach der VDE 0701-0702, sondern nach der VDE 0544-4 zu erfolgen hat. Die VDE 0544-4 “Lichtbogenschweißeinrichtungen – Teil 4: Inspektion und Prüfung während des Betriebes beschreibt den vollständigen Prüfablauf für Lichtbogenschweißeinrichtungen.   Neben dem Schutzleiterwiderstand und diversen Isolationswiderständen müssen der Sondenstrom der Schweißstromausgänge, der Sondenstrom der berührbar-leitfähigen Teile, der Differenzstrom sowie die Leerlaufspannungen für Gleich- und / oder Wechselstrom gemessen und protokolliert werden. Die VDE 0544-4 gibt für Schweißstromquellen die erforderlichen Prüfungen und deren Reihenfolge vor.   Besondere Prüfbedingungen nach VDE 0544-4 gegenüber der VDE 0701-0702

Wichtig ist z.B. auch das Einhalten der Grenzwerte für die Leerlaufspannung. Es gibt die Forderung bei der Prüfung von Schweißgeräten die zulässigen Werte der Leerlaufspannung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Scheitelwerte werden mit folgender Messschaltung reproduzierbar und ohne Beeinflussung durch ungefährliche Spitzenspannungen gemessen:

Abbildung: Schaltbild für die Messschaltung der Leerlaufspannung nach VDE 0544-4 Quelle: VDE 0554-4   Die vorstehend dargestellte Messschaltung zur Leerlaufspannungsmessung bei Schweißstromquellen ist in den meisten Prüfgeräten nicht enthalten. Verschiedene Hersteller bieten aber ein Zusatzmodul an, das die Messung der Leerlaufspannung ermöglicht. Auch bei den Grenzwerten der Isolationswiderstände und beim Ableitstrom bestehen große Unterschiede zur VDE 0701-0702.   Sie haben Fragen? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.   Ihr Team der R.O.E. GmbH

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

Der Praxisbereich sozial