Betriebssicherheitsverordnung 2015

01. 06.

Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

Nach langer Ausarbeitungszeit und nach 89 allein vom Bundesrat eingebrachten Änderungswünschen ist die neue Betriebssicherheitsverordnung seit dem 1. Juni 2015 in Kraft.

Viele Inhalte sind erhalten geblieben, neue Anforderungen sind hinzugekommen. Das Bundesarbeitsministerium begründet die Neufassung mit dem Verfolgen wichtiger Ziele. Hierzu zählt das Beseitigen inzwischen bekannt gewordener erheblicher rechtlicher und fachlicher Mängel, insbesondere einer verbesserten Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften – wie z. B. an das für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und damit verbundene Rechtsvorschriften.

Weitere Gründe der Überarbeitung sind:

  • Systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht;
  • Abbau von Standard- und Bürokratiekosten;
  • Beseitigen von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln;
  • konkrete Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen und
  • leichtere Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber und Anlagenbetreiber

Die Grundelemente der vorherigen Betriebssicherheitsverordnung – Gefährdungsbeurteilung, Anforderungen an die Verwendung von Arbeitsmitteln sowie die Notwendigkeit für die Durchführung von Prüfungen – sind geblieben.

Der Begriff des „Bereitstellens“ ist aus der Betriebssicherheitsverordnung verschwunden und nur noch im ProdSG (§ 2 Nr. 4) zu finden. Der Begriff des „Benutzen“ ist durch das „Verwenden“ (§ 2 Absatz 2 BetrSichV-2015) ersetzt worden, um eine Angleichung an andere Verordnungen zum ArbSchG zu erreichen. Ein inhaltlicher Unterschied besteht aber nicht.

Gefährdungsbeurteilung als das Maß der Dinge

Im § 3 wird jetzt klargestellt, dass die CE-Kennzeichnung keine Garantie für eine ausreichende Sicherheit ist. Es ist in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, wobei diese bereits im Beschaffungsprozess zu beginnen ist.

Damit wird hoffentlich ein in der Praxis vielfach vorzufindender Zustand beendet, bei dem der Einkauf die Beschaffung ohne Berücksichtigung des Verwenders bzw. der notwendigen fachlichen Aspekte beschafft. Der Umstand das in den Betrieben Arbeitsmittel beschafft werden, bei welchen erst zum Zeitpunkt der Prüfung klar wird, dass diese für die vorgesehenen Einsatzbedingungen ungeeignet sind, ist eine Ursache für die vorgenannten Erläuterungen. Insgesamt wird die fachgerechte Gefährdungsbeurteilung deutlich mehr fokussiert. Klargestellt wird, dass Gefährdungsbeurteilungen nur mit entsprechender fachlicher Eignung durchgeführt werden dürfen.

Ein weiterer Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist, dass neben dem Normalzustand auch besondere Betriebssituationen betrachtet werden müssen. Damit wird man künftig angehalten sein, auch für Not-, Stör- und Unfälle Maßnahmen festlegen zu müssen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend zu dokumentieren. Nach § 11 müssen künftig neben dem Normalbetrieb auch besondere Betriebs- und vorhersehbare Notsituationen betrachtet werden. Elektrotechnische Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsmaßnahmen müssen von fachkundigen Personen, also von Elektrofachkräften aus Sicht der elektrotechnischen Gefährdungen, durchgeführt werden.

Sämtliche aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen sind auf deren Wirksamkeit hin zudem zu überprüfen. Die Dokumentation der Wirksamkeit muss auch hier schriftlich erfolgen.

Explosionsschutz-Regelungen wurden verlagert

Entfallen sind bis auf die Regelung zur Prüfung, siehe Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV 2015, die kompletten Regelungen zum Explosionsschutz. Hier wird man in Zukunft die Gefahrstoffverordnung zur Anwendung bringen müssen.

Definition des „Standes der Technik“.

Bereits die frühere Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendete den Begriff – dieser wurde dort aber nicht definiert. Der Stand der Technik geht dabei über die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE – Normen) hinaus und drückt damit aus, dass ein technisch erreichbares Sicherheitsniveau anzustreben ist. Das bedeutet letztlich, dass der Arbeitgeber immer auf dem aktuellen Stand sein muss. Ein Berufen auf einen Bestandsschutz wird in diesem Zusammenhang nicht möglich sein. 

“Zur Prüfung befähigte Person”

Der Qualifikationsstatus der befähigten Person aus § 2 Absatz 7 BetrSichV (2002) ist nun in § 2 Absatz 6 BetrSichV (2015) enthalten. Die Forderung nach Weisungsfreistellung sowie das Benachteiligungsverbot finden sich nun im „Prüfparagraphen“ 14 Absatz 6. Neu ist auch, dass für die Prüfung von bestimmten, also gefährlicheren Arbeitsmitteln sowie für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen entsprechend der dafür existierenden Anhänge der BetrSichV 2015 ein erhöhtes Qualifikationsniveau der zur Prüfung befähigten Person zum Tragen kommt.

Fachkundige Person

Die neue Betriebssicherheitsverordnung fordert nun auch den Einsatz „fachkundiger Personen“. Bedeutung erlangt die fachkundige Person z. B. im Zusammenhang mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 3 Absatz 3), für die im § 10 neu geregelte Instandhaltungspflicht sowie für Arbeiten bei außer Kraft gesetzten Schutzeinrichtungen anlässlich besonderer Betriebszustände (§ 11). Hierzu sind also weitere schriftliche Beauftragungen einschließlich des Nachweises zur Auswahlverantwortung seitens des Arbeitgebers oder von ihm beauftragte Führungskräfte erforderlich.

Weiterbildung als Pflichtveranstaltung

Erstmals wird für die fachkundigen Personen eine Pflicht zur Weiterbildung manifestiert. Konnte man bislang Forderungen nach Weiterbildung in regelmäßigen Abständen nur indirekt ableiten, so ist die Pflicht zur Weiterbildung der entsprechenden Personenkreise nunmehr definitiv gefordert. Dies dürfte zahlreiche Diskussionen und Erläuterungen der Umstände in der Praxis überflüssig machen.

Sicherheit der Arbeitsmittel

Im § 5 Betriebssicherheitsverordnung 2015 geht es nun um die Sicherheit der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, das heißt vom Arbeitgeber bereitgestellte, wie auch privat mitgebrachte Arbeitsmittel. Diese müssen für die Art der auszuführenden Arbeiten sowie auch für die Umgebungsbedingungen des Einsatzortes geeignet sein. Solche Forderungen sind an sich nichts Neues und bereits aus der DGUV-Information 203-005 und der DGUV-Information 203-006 bekannt. Neu ist, dass der Arbeitgeber auch für die vom Arbeitnehmer mitgebrachten Arbeitsmittel die Verantwortung trägt. Der Beschäftigte darf diese nämlich nur dann benutzen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich in Form einer Anweisung gestattet hat. Der Arbeitgeber kann sich also künftig seinen Verpflichtungen für sichere Arbeitsmittel nicht dadurch entziehen, indem er solche Prozesse aussitzt oder duldet. Hier ist eine klare schriftliche Aktion des Arbeitgebers gefordert. 

Prüfpflichtige Änderungen

Entfallen ist die vergangene, in der Praxis schwer umsetzbare Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Änderung“. Jetzt gibt es in § 2 Absatz 9 BetrSichV 2015 die „prüfpflichtige Änderung“, für den Fall, dass durch die Maßnahme die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinflusst wird. Ob dieser Fall vorliegt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder von ihm beauftragte fachkundige Personen festzustellen. Auch die Instandsetzung, also der Wiederherstellung des Sollzustands, spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Sofern also die Sicherheit des Arbeitsmittels von Instandsetzungsmaßnahmen beeinflusst wird, ist zwingend eine Prüfung vorzunehmen und dabei abzuprüfen, inwieweit auch Pflichten eines Herstellers dabei berührt werden.

Fazit

Die Gefährdungsbeurteilung wurde also deutlich aufgewertet und bleibt Kernsache der Arbeitgeberpflichten rund um die Bereitstellung von Arbeitsmitteln.

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Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der einschlägigen Regelwerke und damit auch im Zusammenhang mit den Anforderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015.

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

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