Wie wird Arbeiten unter Spannung definiert?

17. 06.

Die DGUV Regel 103-011 (Abschnitt 2) und auch Werke des VDE (bspw. VDE 0105-100), definieren Arbeiten unter Spannung wie folgt: Arbeiten unter Spannung (AuS) ist jede Arbeit, bei der eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt.

Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials ist das Arbeiten unter elektrischer Spannung grundsätzlich verboten, und das schon seit über 40 Jahren. Ziel ist es, eine Gefährdung durch Körperdurchströmung auszuschließen. Die DGUV Vorschrift 3 § 6 (Ehemals VBG 4, dann BGV A3) sagt hierzu: „An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden“

Aufgrund betrieblicher Vorgänge ist es ein Arbeiten unter Spannung manchmal unvermeidbar. Auch hierfür gibt es vom Normengeber eindeutige Regelungen, um diese Ausnahmen zu bestimmen. Die bereits genannte DGUV Regel 103-011 führt im Anhang 1 Abschnitt 3 weiter aus: Es dürfen nur die Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, für die ein Arbeitsverfahren freigegeben wurde. Sie dürfen nur von benannten Mitarbeitern ausgeführt werden, die hierzu durch erfolgreiche Ausbildung besonders befähigt und berechtigt sind. Die einzelnen Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung zugelassenen Schutz und Hilfsmittel sind von allen Mitarbeitern zwingend einzuhalten.

Hinzu kommt, dass Arbeiten unter Spannung nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt sind (DGUV Vorschrift 3 § 8).

Als weitere Grundlage legt § 5 des Arbeitsschutzgesetzes Spielregeln für den Arbeitgeber und dessen Beschäftigte fest, die kurz zusammengefasst folgende Schlagwörter enthalten: „Gefährdung beurteilen, durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen die Gefährdungen reduzieren, die Mitarbeiter hinweisen/unterweisen und die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren“.

Sind schriftliche Bestellungen von Verantwortlichen Personen wirklich erforderlich?

Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, ehemals BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit.

(2/6) „Lithium“: Welche Schutzmaßnahmen gibt es?

Im ersten Teil unserer Reihe wurde erläutert, dass Lithium – Energiespeicher schwere Schäden und Verletzungen verursachen können. Befassen wir uns nun damit, was getan werden kann um die Gefährdungen abzuwenden.

(1/6) „Lithium“: Was ist beim Umgang mit Lithium Energiespeichern zu beachten?

Beim Umgang mit Lithium Energiespeichern ist besondere Vorsicht an den Tag zu legen, weil es zu folgenden Gefährdungen für Menschen und elektrischen Anlagen kommen kann. In dieser Reihe werden folgende Themen näher erläutert:

Welche Gefahren entstehen durch Lithium Energiespeicher?
Welche Schutzmaßnahmen gibt es?
Welches Verhalten ist bei Unregelmäßigkeiten an den Tag zu legen?
Was ist im Falle eines Unfalls zu tun?
Was gibt es bei der Instandhaltung und Entsorgung zu beachten?
Fazit und Zusammenfassung

Der Praxisbereich sozial