Welche Arbeiten dürfen von elektrotechnischen Laien an elektrischen Anlagen ausgeführt werden?

15. 11.

Wer im privaten Bereich eine elektrische Anlage ändert oder erweitert macht dies auf eigenes Risiko und steht für die elektrische Sicherheit der durchgeführten Änderung für sich, seine Familie und Dritte in der Verantwortung. Dies ist in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) im § 13 „Elektrische Anlage“ sehr deutlich festgelegt. Weiterhin ist festgelegt das alle Arbeiten an der elektrischen Anlage, mit der Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten, nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchführen darf. 

Etwas anders verhält es sich im beruflichen Umfeld. Hier hat der Unternehmer/ Arbeitgeber als oberster Anlagenbetreiber die Verantwortung, im Sinne der Sicherheit aller Mitarbeitenden und auch Dritter, für eine sichere Anlage zu sorgen. Ihm obliegt damit die Pflicht, die betrieblichen Prozesse in geeigneter Weise zu organisieren, sodass die Arbeitssicherheit jederzeit gewährleistet ist und auch bleibt. Lediglich kleinere elektrische Tätigkeiten, wie z. B. das Auswechseln eines Leuchtmittels oder einer Schmelzsicherung, sind unter gewissen Voraussetzungen für den Laien  erlaubt. 

Rechtsgrundlagen 

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ macht dazu für Betriebe die folgende Vorgabe: 

  • 3 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotech-nischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechni-schen Regeln entsprechend betrieben werden.

Bei der konkreten Umsetzung der Vorgabe helfen die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiter. Die DGUV Vorschrift 3 verweist hierzu im Anhang auf die VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Kapitel 7.4.2 der VDE 0105-100 legt z. B. Folgendes fest: 

 Sofern erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, wie z. B. Startern, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden. 

Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht (mindestens IP2X oder IPXXB), dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden 

Neben dem Auswechseln eines Leuchtmittels an einer geeigneten Leuchte bildet ein laienbedienbar aufgebauter Verteiler eine weitere Ausnahme. Diese unterscheiden sich u. a. von anderen Verteilern durch den enthaltenen, vollständigen Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen und durch einen Kurzschlussschutz (Störlichtbogenschutz). In laienbedienbaren Verteilern darf ein Laie einen Sicherungseinsatz (Schmelzsicherung) bis zu einer maximalen Nennstromstärke (63 A bei bis 400 V AC) – selbst ohne vorherige Feststellung der Spannungs-freiheit (bei den Schraubsicherungssystemen D und D0, siehe VDE 0105-100 Tabelle 104) – wechseln.  

Laienbedienbare Sicherungsautomaten und Fehlerstromschutzschalter o. ä. dürfen in laienbedienbaren Verteilern ohne Einschränkungen durch die Regelwerke durch elektrische Laien betätigt werden. Einschränkungen können aber durchaus durch den Verantwortlichen im Betrieb, den elektrischen Anlagenbetreiber, gemacht werden. 

Mit diesen zuvor genannten Ausnahmen der durch Laien zulässigen Tätigkeiten endet auch schon der Bereich, in welchem elektrotechnische Laien selbstständig an elektrischen Anlagen Instandhaltungen durchführen dürfen. Bei anderen Sicherungseinsätzen oder die zulässigen Stromgrenzen überschreitenden Nennstromstärken, ist die Tätigkeit durch eine Elektrofachkraft (EFK) oder elektrotechnisch unterwiesene Person  (EuP) durchzuführen. 

Wichtig: Bereits zum Betreten einer abgeschlossenen elektrotechnischen Betriebsstätte oder zum Öffnen eines nicht laienbedienbaren Verteilers ist für den Laien als Begleitung eine Elektro-fachkraft (EFK) oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erforderlich (VDE 0105-100 Kap. 4.3.1).  

Für alle für den Laien nicht erlaubten Tätigkeiten (z. B. Wechseln von Schaltern oder Steckdosen) muss mindestens eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder höher, je nach Tätigkeit, vorliegen. Und auch hier gilt für den Arbeitgeber/ Unternehmer, dass für den Einsatz einer EuP oder einer EFK eine Arbeitsorganisation, wie in DIN VDE 0105-100 beschrieben, erforderlich ist. 

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial