Was ist bei der Auswahl und dem Betrieb von Maschinen zu beachten?

15. 09.

Will man eine Maschine bauen, oder den elektrotechnischen Teil dazu beisteuern, müssen sich die Verantwortlichen mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auseinandersetzen und die sicherheitsbezogenen Teile von Maschinensteuerungen nach der Norm DIN EN ISO 13849-1 auswählen und einsetzen. Dieses erfordert allerdings die Bestimmung des zu erfüllenden Performance Levels, was aber den Rahmen dieser Praxisfrage sprengen würde. Als Hilfe stellt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Software-Tool SISTEMA (Sicherheit von Steuerungen an Maschinen) kostenlos zur Verfügung. Auf der Seite des IFA gibt es auch eine umfangreiche Dokumentation, die die Vorgehensweise auch anschaulich beschreibt, wie zum Beispiel „Das SYSTEMA-Kochbuch“. 

Was bei vielen Bauteilen einer Maschine oft nicht beachtet wird, ist die Durchführung von regelmäßigen Prüfungen. Die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung elektrischer Arbeitsmittel resultiert sowohl aus DGUV Vorschrift 3 § 5 (Abs. 1) als auch aus BetrSichV § 14 (Abs. 2). Die dafür erforderlichen Prüffristen müssen nach Art und Verwendung über eine Gefährdungsbeurteilung (gewerblicher Bereich) ermittelt werden. Mit der DGUV Vorschrift 3 ist die Prüfpflicht durch die Unfallversicherungsträger seit Dezember 1978 als autonomes Satzungsrecht für ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel festgeschrieben. Seither galt es, gefährdungsbezogene Prüffristen eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber festzusetzen. Eine Anwendung beispielhaft vorgegebener Prüffristen (z. B. 4 Jahre für ortsfeste Anlagen) war durchaus bei normalen Bedingungen, ohne schriftlichen Nachweis auf Sinnhaftigkeit, möglich. 

Mit der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien bezüglich des Arbeitsschutzes in deutsches Recht wurde die Prüfpflicht durch staatliche Arbeitsschutzvorgaben (Gesetze und Verordnungen) rechtlich gesehen ausgeweitet. ArbSchG, BetrSichV und die nachgeordneten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) verpflichten alle Arbeitgeber zur sicheren Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln für alle Beschäftigten im Unternehmen. Dabei sind elektrische wie nichtelektrische Arbeitsmittel eingeschlossen, die von Mitarbeitern, Besuchern, Fremdhandwerkern usw. während der Arbeit verwendet werden. Der durch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vollzogene Leitbildwechsel verpflichtet die Arbeitgeber weiterhin, den Arbeitsschutz präventiv zu betreiben. Es müssen demnach schriftliche Gefährdungsbeurteilungen vorliegen, aus denen hervorgeht, welche Gefährdungen 

  • von den Arbeitsmitteln selbst, 
  • der Arbeitsumgebung und 
  • den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, 

tatsächlich vorliegen. 

Fazit: In der Elektrotechnik muss eine Vielzahl von Vorschriften berücksichtigt werden, um sicherheitsrelevante Anlagen ordnungsgemäß zu errichten. Diese Vorschriften wurden nicht gemacht, um den Elektriker zu ärgern, sondern sind das Resultat von jahrelangen Erfahrungen, denen leider meistens im Vorfeld Unfälle mit Personen- oder Sachschaden zu Grunde liegen. Wichtig ist, dass sich der moderne Elektriker, Planer oder Betreiber immer auf dem Laufenden hält, um nicht den Anschluss zu verpassen und schlimmstenfalls eine gefährliche Anlage mit den falschen Bauteilen errichtet oder als Betreiber den vorgeschriebenen Prüfpflichten nicht nachkommt.  

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In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial