Wann müssen Fehlerstrom-Schutzschalter nachgerüstet werden?

15. 12.

In der Praxis werden häufig Steckdosenstromkreise, die für elektrotechnische Laien zugänglich sind, ohne vorgeschalteten RCD betrieben. Insbesondere bei älteren ortsfesten elektrischen Anlagen wird bei der Frage, ob es eine Nachrüstpflicht für diese Stromkreise gibt, auf den Bestandsschutz verwiesen. Der Einsatz eines RCDs für die entsprechenden Steckdosenstromkreise wird normativ erst seit 2007 gefordert. Maßnahmen zur Erhöhung der elektrischen Sicherheit lassen sich aber z. B. aus der Arbeitsstättenverordnung ableiten. 

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 

Zur Erfüllung des Schutzzieles Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch den Arbeitgeber wurde im Jahr 2004 die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erlassen. Besondere Bedeutung findet hierbei § 3a Abs. 1 ArbStättV: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.“. Der Stand der Technik ist beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bezüglich der Elektrosicherheit wird in den allgemeinen Anforderungen der ArbStättV im Anhang unter Abs 1.4 beim Betrieb von Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, der Schutz vor direktem und indirektem Berühren für Beschäftigte gefordert. 

Schutz gegen den elektrischen Schlag (VDE 0100-410) 

Seit Juni 2007 sind Steckdosenstromkreise bis 20 A in Gebäuden und 32 A im Freien, die für elektrotechnische Laien zugänglich sind, mit einem RCD mit einem Differenzstrom von maximal 30 mA auszurüsten. Im Jahr 2018 wurde der Nennstrom der Steckdosenstromkreise, für die ein RCD zu installieren ist, auf 32 A erweitert. Zusätzlich müssen seitdem auch Beleuchtungsstromkreise in Wohnungen mit einem vorgelagerten RCD errichtet werden. Ist der Stromkreis vor dieser Zeit installiert worden und entspricht den zum Zeitpunkt der Errichtung anerkannten Regeln der Technik, ist die Nachrüstung eines RCD zu prüfen. Ein sogenannter „Bestandsschutz“ für ortsfeste elektrische Anlagen besteht jedoch nicht. 

Bestandsschutz 

In der Elektrotechnik werden in der Regel „Nachrüstverpflichtungen“ erlassen, wenn sich bestimmte Normen oder Regelwerke ändern. Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist die Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge. Hier wurde in der BGV A3 (heute DGUV Vorschrift 3) die benannte Umsetzung mit einer Frist zum 31.12.1999 gefordert. Wo ein entsprechender Berührungsschutz nicht vorhanden ist, muss dieser nachgerüstet werden. Im Umkehrschluss kann also bei der Nachrüstung der RCDs von einer „Nichtnachrüstverpflichtung“ gesprochen werden, jedoch nicht von „Bestandsschutz“. 

Der Begriff „Bestandsschutz“ stammt aus dem Bauordnungsrecht und findet in der Elektrotechnik keine Verwendung. Auch in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) existiert dieser Begriff nicht. Grundsätzlich geht der Arbeits­ und Gesundheitsschutz immer vor „Bestandsschutz“. Ist also von einer Gefahr einer ortsfesten elektrischen Anlage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Errichtung den anerkannten Regeln der Technik entsprach, so ist diese Gefahr zu minimieren. 

Gefährdungsbeurteilung 

Um mögliche Gefahren für Leib und Leben, ausgehend von einer ortsfesten elektrischen Anlage ohne RCD, erkennen und auf ein Minimum reduzieren zu können, ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung notwendig. Hierzu ist mindestens die VDE 0100-410, aber auch der Stand der Technik zur Erfüllung der Forderungen der ArbStättV zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bestimmt die weiteren zu treffenden Maßnahmen. Diese können u.a. ein Nachrüsten eines RCDs als zusätzliche Schutzmaßnahme beinhalten. 

Stand der Technik 

Beim Betreiben von Arbeitsstätten fordert die Arbeitsstättenverordnung vom Arbeitgeber, den Stand der Technik einzuhalten. Er ist somit verpflichtet sicherzustellen, dass von einer ortsfesten elektrischen Anlage, die unter Umständen vor Juni 2007 errichtet und in Betrieb genommen wurde, keine Gefahr für seine Beschäftigten aufgrund eines fehlenden RCDs ausgeht. 

Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Beschäftigten als gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Auch wenn ein RCD für die beschriebenen Stromkreise normativ nicht gefordert ist, so ist doch davon auszugehen, dass diese zusätzliche Schutzmaßnahme dem Stand der Technik entspricht.  

Fazit
Das Nachrüsten eines RCDs in Steckdosen- und Beleuchtungsstromkreisen, die vor Juni 2007 installiert wurden, lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Erst die Umsetzung der Anforderungen u. a. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. der aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers geforderten Maßnahmen kann zu dem Entschluss führen, dass bezüglich des Betriebs von Steckdosen, die für Laien zugänglich sind, sich eine (aus der Beurteilung des Betreibers) resultierende Nachrüstung von Fehlerstromschutzeinrichtungen ergibt. 

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial