Ist es zulässig, eine PC-Prüfung ohne Abschaltung vorzunehmen?

19. 08.

Grundlegendes zum Arbeitsschutz

Die nachfolgenden Grundsätze wurden mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Ausgabe 2015­-06 – nochmals konkretisiert. Zum grundsätzlichen Verständnis der Zusammenhänge sind folgende An­sätze im Bereich des Arbeitsschutzes in Be­zug auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu beachten:

  • Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber hat über sämtliche Prozesse des Arbeitsschut­zes nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 und DGUV ­Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeur­teilung zu erstellen. Gemäß Betriebssi­cherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Gefährdungsbeurteilung durch eine fach­kundige Person zu erstellen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Bereitstellung der oder des Arbeits­mittels an die Mitarbeiter erfolgen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss zu allen relevanten Gefährdungen (hierzu zählen auch die Gefährdungen der hier vorliegen­den Fragestellung) eine Gefahreneinschät­zung und die notwendigen Schutzmaßnahmen enthalten.
  • Die notwendigen Maßnahmen müssen nach der Rangfolge des TOP­-Prinzips strukturiert sein (T = Technische Schutz­maßnahmen, O = organisatorische Schutz­maßnahmen, P = Persönliche Schutzmaß­nahmen).
  • In der Gefährdungsbeurteilung müssen die Inhalte und Vorgaben zur sicheren Ver­wendung des Arbeitsmittels und die not­ wendigen Prüfungen beschrieben sein.
  • In der Gefährdungsbeurteilung muss auf die notwendigen Einweisungen, Unterwei­sungen und Schulungen der Mitarbeiter eingegangen werden.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss die vom Arbeitgeber bzw. seiner fachkundigen Person ermittelte Prüffrist, Prüfart, Prüf­umfang und die Anforderungen an den Prüfer usw. enthalten.
  • Für diese Gefährdungsbeurteilung und der zutreffenden Schutzmaßnahmen ist der Stand der Technik zu beachten.

Zur konkreten Fragestellung

Folgende Punkte bzw. Prüfhinweise sind zur Festlegung eines norm-­ bzw. praxisgerechten Prüfablaufes zu beachten:

Durchführung der Schutzleiterwiderstandsprüfung
Hier muss das Schutzklasse ­I­ Arbeitsmittel (z.B. ein PC) in den Prüfkreis des Prüfgerätes eingebracht werden, was eine Trennung vom Versorgungsnetz (Trennen des Netzsteckers) notwendig macht. Alternativ wäre es auch möglich, sämtliche sonstige leitfähigen Verbindungen (z. B. Netzwerkleitungen) vom Schutzklasse ­I ­Arbeitsmittel zu trennen, um die Beeinflussung bzw. die Verfälschung der Schutzleiterwiderstandsmessung zu verhindern, wenn das Einschalten des Schutzklas­se ­I ­Arbeitsmittels in den Prüfkreis des Prüfgerätes nicht möglich ist (siehe hierzu DIN VDE 0701­0702:2008­6, Abschnitt 5.3)

Wann kann Isolationswiderstandsprüfung entfallen?
Hier wäre es möglich, aufgrund Anmerkung 3 der DIN VDE 0701­-0702:2008­, Ab­schnitt 5.4, diese Messung für Geräte der Informationstechnik entfallen zu lassen. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für Kaltgeräteanschlussleitungen.

Schutzleiterstrommessung mit Netztrennung
Hier ist nach Abschnitt 5.5 von DIN VDE 0701­-0702:2008­ eine verbindliche Anfor­derung zur Messung des Schutzleiterstromes gegeben (bei Geräten mit Schutzleiter). Diese Messung ist in allen Polaritäten bzw. in allen Positionen des Steckers oder der Anschlussleitung durchzuführen. Somit ist hier – unabhängig vom angewandten Messverfahren – eine Trennung vom Versorgungsnetz erforderlich.

Berührungsstrommessung kann teilweise entfallen
Hier wäre es möglich – aufgrund der Anmerkung 3 in DIN VDE 0701­-0702:2008­-6, Abschnitt 5.6 –, diese Messung für Geräte der Informationstechnik an SELV/PELV – Teilen entfallen zu lassen.

Hierzu möchte ich aus Abschnitt 5.6 DIN VDE 0701­-0702:2008-­6 zitieren:

Die Messung darf bei SELV/PELV führenden Teilen und bei Geräten der Informationstechnik entfallen, wenn durch das dabei nötige Adaptieren (z.B. an Schnittstellen) oder durch den Messvorgang eine Beschädigung des Gerätes erfolgen kann.

Fazit

Somit wäre es bei der hier vorliegenden Fra­gestellung ausdrücklich nicht möglich, einen normativ konformen Prüfablauf für ein Schutzklasse ­I­ oder II Arbeitsmittel (z. B. PC/ Netzteil) zu ge­nerieren, ohne mindestens eine Trennung vom Versorgungsnetz durchzuführen. Daran ändern auch teilweise irreführenden Veröffentlichungen im Bereich der Informationstechnologie nichts. Die vorliegenden techni­schen Fakten bzw. normativen Notwendigkeiten sind hier eindeutig.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial