In Welchem Umfang sind elektronische Unterschriften rechtsverbindlich?

01. 09.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt neben der Schriftform (§ 126 BGB) auch die elektronische Form (§ 126 a BGB) und die Textform (§ 126b BGB). § 127 BGB regelt zu der Überschrift „Vereinbarte Form“, dass die Parteien im wechselseitigen Miteinander „die an die zur Wahrung der Form zu stellenden Anforderungen selbst bestimmen“. 

Einer der zentralen Grundgedanken unserer Zivilrechtsordnung ist die sogenannte Vertragsautonomie. Hiernach können die Parteien miteinander verbindlich verabreden welche rechtlichen Regelungen zwischen ihnen gelten sollen. Die Vertragsautonomie ist dann zulässig, wenn nicht ausdrücklich anderslautende gesetzliche Bestimmungen vorrangig zu beachten sind. So erfolgt beispielhaft die Quittierung des Empfangs einer Sendung gegenüber dem Post- oder Paketboten auf einem Unterschriftspad rechtlich als Erklärung in Textform.  

Die Textform erfüllt keine der gängigen Formzwecke (z. B. Warn-, Beweis- oder Identifikationsfunktion). Sie gewährleistet aber, dass die Beteiligten sich zuverlässig über den Inhalt der Erklärung informieren können und erfüllt die damit verbundene Informationsfunktion, die inzwischen zu den klassischen Formzwecken hinzugetreten ist.  

Zu berücksichtigen sind hierbei die rechtlichen Erfordernisse. So muss die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden und die Person des Erklärenden muss genannt werden.  

Das Quittieren mittels Textform dient nicht der Beweisfunktion. Von Bedeutung ist aber, dass im Zusammenhang mit der durchgeführten Arbeit eine Zuordnung zu einem Handelnden erfolgen kann. Ein weiterer Aspekt ist die Wahrnehmung des Erklärenden, dass dieser mit seinem gewollten Erklärungsakt die ordnungsgemäße Durchführung oder den Abschluss der erbrachten Arbeitsleistung bestätigt und hierfür – zumindest aus der Sicht der Verbindlichkeit des eigenen Handelns – auch einstehen will. Schließlich ist es durch eine derartige Personalisierung möglich sich im Zusammenhang mit etwaigen Rückfragen konkret an eine bekannte, nämlich die hier handelnde Person, wenden zu können. 

Sind schriftliche Bestellungen von Verantwortlichen Personen wirklich erforderlich?

Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, ehemals BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit.

(2/6) „Lithium“: Welche Schutzmaßnahmen gibt es?

Im ersten Teil unserer Reihe wurde erläutert, dass Lithium – Energiespeicher schwere Schäden und Verletzungen verursachen können. Befassen wir uns nun damit, was getan werden kann um die Gefährdungen abzuwenden.

(1/6) „Lithium“: Was ist beim Umgang mit Lithium Energiespeichern zu beachten?

Beim Umgang mit Lithium Energiespeichern ist besondere Vorsicht an den Tag zu legen, weil es zu folgenden Gefährdungen für Menschen und elektrischen Anlagen kommen kann. In dieser Reihe werden folgende Themen näher erläutert:

Welche Gefahren entstehen durch Lithium Energiespeicher?
Welche Schutzmaßnahmen gibt es?
Welches Verhalten ist bei Unregelmäßigkeiten an den Tag zu legen?
Was ist im Falle eines Unfalls zu tun?
Was gibt es bei der Instandhaltung und Entsorgung zu beachten?
Fazit und Zusammenfassung

Der Praxisbereich sozial