Welche Anforderungen müssen für das “harte” Arbeiten unter Spannung erfüllt werden?

01. 07.

Grundsätzlich ist für alle Arbeiten unter Spannung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, sowie klare Regelungen zu schaffen.

Für Arbeiten unter Spannung wie z. B. Montieren von Abzweigmuffen, Zählern und Wartungsarbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind jedoch weitere Maßnahmen erforderliche. Viele bezeichnen diese Tätigkeiten als “hartes” Arbeiten unter Spannung. Für diese Tätigkeiten sind besondere technische und organisatorische Maßnahmen, besondere Kenntnisse, eine entsprechende Qualifizierung der Mitarbeiter und dezidierte Arbeitsanweisungen gefordert. Diese gehen über die normalen Schutzmaßnahmen hinaus, die beim Arbeiten unter Spannung ohne Spezialausbildung getroffen werden müssen (DGUV Regel 103-011 Abs. 3.1.3)

Dem Unternehmer obliegt hier eine besondere Sorgfalt in der Begründung der zu verrichtenden Arbeiten und der Auswahl und Qualifizierung seiner damit beauftragten Mitarbeiter. Denn gearbeitet werden darf nur, wenn (siehe (2) § 8 DGUV Vorschrift 3):

  • ein zwingender Grund vorliegt und der Unternehmer für jede unter Spannung vorgesehene Tätigkeit schriftlich festlegt hat, welche Gründe er als zwingend dafür ansieht, dass auf Spannungsfreiheit verzichtet werden soll.
  • eine Gefährdungsbeurteilung für diese spezielle Tätigkeit vorhanden ist.
  • der Unternehmer für die Durchführung eine Arbeitsanweisung erstellt hat.
  • der Unternehmer geeignetes Werkzeug und Hilfsmittel bereitstellt, welches eine Gefährdung von Lichtbogen oder Körperdurchströmung ausschließt.

Hat der Unternehmer seine Gefährdungen zu den zu verrichtenden elektrischen Tätigkeiten in seinen Beurteilungen anhand vorher genannter Kriterien schriftlich niedergelegt und kommt zu dem Schluss, dass er nicht spannungsfrei arbeiten kann, dann muss er Maßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter zu qualifizieren und entsprechen zu schützen. Er muss auch festlegen, ob eine zweite Person beim Arbeiten unter Spannung vor Ort sein muss, die mindestens elektrotechnisch unterwiesen und in der Ersten Hilfe ausgebildet ist.

Folgende technische Maßnahmen seitens des Unternehmers müssen mindestens erfolgen:

  • Vorhalten von geeignetem, vollisoliertem Werkzeug sicherstellen
  • Zur Verfügung stellen von Hilfs- und Schutzmitteln für AuS, z. B. Standortisolierung, Abdecktücher, Klammern

Weitere technische Maßnahmen könnten z. B. sein:

  • Reduzierung der Kurzschlussenergie am Arbeitsort
  • Einsatz von flinken Sicherungen

Des weiteren dürfen diese Tätigkeiten nur von Beschäftigten mit einer “Spezialausbildung” durchgeführt werden. Um Mitarbeiter zu qualifizieren, benötigen diese als Grundvoraussetzung (DGUV Regel 103-011 Abs 3.2):

  • eine Qualifikation zur Elektrofachkraft
  • das Mindestalter von 18 Jahren
  • die gesundheitliche Eignung; diese kann z. B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung analog zu dem DGUV Grundsatz G 25, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten” nachgewiesen werden
  • eine Erste-Hilfe-Ausbildung mit Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
  • das nachweisliche Beherrschen der entsprechenden Tätigkeiten im spannungslosen Zustand

Sind die technischen und personellen Voraussetzungen gegeben, muss die zu qualifizierende Person in Theorie, wo beispielsweise Arbeitsverfahren und Anforderungen an Arbeiten unter Spannung vermittelt werden, und Praxis, wo nach bestandener theoretischer Ausbildung die Arbeiten unter Spannung unter der Aufsicht des Ausbilders anhand der Arbeitsanweisungen durchzuführen sind, geschult werden. Die letzten Endes erlangte Befähigung wird optimalerweise in einem sogenannten AuS-Pass dokumentiert, in dem auch die freigegebenen Arbeiten aufgeführt sind.

Zum Fachkunde- und Befähigungserhalt sollte eine Wiederholungsschulung in Theorie und Praxis mindestens alle 4 Jahre durchgeführt werden. Die zum Arbeiten unter Spannung geeigneten Beschäftigten sind außerdem mindestens jährlich über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen (DGUV Regel 103-011 Abs. 5.2).

Die Abstimmung vor Beginn geplanter Arbeiten unter Spannung zwischen dem Arbeitsverantwortlichen und dem Anlagenverantwortlichen kann mündlich und hat bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung zu erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten und der Arbeitsverantwortliche führt die Tätigkeit bzw. die Aufsicht an der Arbeitsstelle aus.

Beispiel für einen AuS Schein mit der R.O.E. DOC App.

Beispiel für einen AuS Schein mit der R.O.E. DOC App.

Beispiel für einen AuS Schein mit der R.O.E. DOC App.
Quelle: R.O.E. GmbH

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial