Grundsätzlich ist für alle Arbeiten unter Spannung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, sowie klare Regelungen zu schaffen.
Für Arbeiten unter Spannung wie z. B. Montieren von Abzweigmuffen, Zählern und Wartungsarbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind jedoch weitere Maßnahmen erforderliche. Viele bezeichnen diese Tätigkeiten als “hartes” Arbeiten unter Spannung. Für diese Tätigkeiten sind besondere technische und organisatorische Maßnahmen, besondere Kenntnisse, eine entsprechende Qualifizierung der Mitarbeiter und dezidierte Arbeitsanweisungen gefordert. Diese gehen über die normalen Schutzmaßnahmen hinaus, die beim Arbeiten unter Spannung ohne Spezialausbildung getroffen werden müssen (DGUV Regel 103-011 Abs. 3.1.3)
Dem Unternehmer obliegt hier eine besondere Sorgfalt in der Begründung der zu verrichtenden Arbeiten und der Auswahl und Qualifizierung seiner damit beauftragten Mitarbeiter. Denn gearbeitet werden darf nur, wenn (siehe (2) § 8 DGUV Vorschrift 3):
- ein zwingender Grund vorliegt und der Unternehmer für jede unter Spannung vorgesehene Tätigkeit schriftlich festlegt hat, welche Gründe er als zwingend dafür ansieht, dass auf Spannungsfreiheit verzichtet werden soll.
- eine Gefährdungsbeurteilung für diese spezielle Tätigkeit vorhanden ist.
- der Unternehmer für die Durchführung eine Arbeitsanweisung erstellt hat.
- der Unternehmer geeignetes Werkzeug und Hilfsmittel bereitstellt, welches eine Gefährdung von Lichtbogen oder Körperdurchströmung ausschließt.
Hat der Unternehmer seine Gefährdungen zu den zu verrichtenden elektrischen Tätigkeiten in seinen Beurteilungen anhand vorher genannter Kriterien schriftlich niedergelegt und kommt zu dem Schluss, dass er nicht spannungsfrei arbeiten kann, dann muss er Maßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter zu qualifizieren und entsprechen zu schützen. Er muss auch festlegen, ob eine zweite Person beim Arbeiten unter Spannung vor Ort sein muss, die mindestens elektrotechnisch unterwiesen und in der Ersten Hilfe ausgebildet ist.
Folgende technische Maßnahmen seitens des Unternehmers müssen mindestens erfolgen:
- Vorhalten von geeignetem, vollisoliertem Werkzeug sicherstellen
- Zur Verfügung stellen von Hilfs- und Schutzmitteln für AuS, z. B. Standortisolierung, Abdecktücher, Klammern
Weitere technische Maßnahmen könnten z. B. sein:
- Reduzierung der Kurzschlussenergie am Arbeitsort
- Einsatz von flinken Sicherungen
Des weiteren dürfen diese Tätigkeiten nur von Beschäftigten mit einer “Spezialausbildung” durchgeführt werden. Um Mitarbeiter zu qualifizieren, benötigen diese als Grundvoraussetzung (DGUV Regel 103-011 Abs 3.2):
- eine Qualifikation zur Elektrofachkraft
- das Mindestalter von 18 Jahren
- die gesundheitliche Eignung; diese kann z. B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung analog zu dem DGUV Grundsatz G 25, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten” nachgewiesen werden
- eine Erste-Hilfe-Ausbildung mit Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
- das nachweisliche Beherrschen der entsprechenden Tätigkeiten im spannungslosen Zustand
Sind die technischen und personellen Voraussetzungen gegeben, muss die zu qualifizierende Person in Theorie, wo beispielsweise Arbeitsverfahren und Anforderungen an Arbeiten unter Spannung vermittelt werden, und Praxis, wo nach bestandener theoretischer Ausbildung die Arbeiten unter Spannung unter der Aufsicht des Ausbilders anhand der Arbeitsanweisungen durchzuführen sind, geschult werden. Die letzten Endes erlangte Befähigung wird optimalerweise in einem sogenannten AuS-Pass dokumentiert, in dem auch die freigegebenen Arbeiten aufgeführt sind.
Zum Fachkunde- und Befähigungserhalt sollte eine Wiederholungsschulung in Theorie und Praxis mindestens alle 4 Jahre durchgeführt werden. Die zum Arbeiten unter Spannung geeigneten Beschäftigten sind außerdem mindestens jährlich über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen (DGUV Regel 103-011 Abs. 5.2).
Die Abstimmung vor Beginn geplanter Arbeiten unter Spannung zwischen dem Arbeitsverantwortlichen und dem Anlagenverantwortlichen kann mündlich und hat bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung zu erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten und der Arbeitsverantwortliche führt die Tätigkeit bzw. die Aufsicht an der Arbeitsstelle aus.