Die große Aufgabenstellung der Betriebe mit der nachträglichen CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen

12. 02.

Immer wieder tauchen die gleichen Fragen, in vielen Betrieben, auf.

Wie ist eine nachträgliche Konformitätsbewertung an einer bereits am Markt befindlichen Maschine oder Anlage praxistauglich möglich und ist dies überhaupt notwendig?

Über diese Fragestellungen wird immer wieder sehr unterschiedlich diskutiert.

Dies führt im ersten Schritt zu wichtigen Grundsatzfragen:

  1. Werden Maschinen und Anlagen ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, mit mangelnder Rechtskonformität verwendet?
  2. Welche Bedeutung kann das CE-Zeichen im Gerichtsprozess haben?
  3. Was muss ich als Besitzer/Betreiber einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurde, tun?

In vielen Betrieben werden immer noch Maschinen und Anlagen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 erstmals ʺin Verkehr gebrachtʺ bzw. als Eigenherstellung ʺin Betrieb genommenʺ wurden, ohne dass diese – zumindest formal ‐ den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL alt) bzw. 2006/42/EG (MRL neu) genügen. D. h., es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG‐Konformitätserklärung und sie tragen auch keineCE‐Kennzeichnung.

Zum Umgang mit dem oben genannten Thema und dem Ziel möglichst praxisorientierte Antworten zu geben, hat die R.O.E. GmbH einen Elektrotipp für seine geschätzten Kunden erarbeitet. (u.a. UW_ET_19 CE-Kennzeichnung)

Für eine regelwerkskonforme Organisation im Bereich der Elektrotechnik. Ihr R.O.E. Team.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Der Praxisbereich sozial