Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten ist der Arbeitgeber verpflichtet geprüfte Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu erfolgen Erst- und Widerholungsprüfungen der elektrischen Betriebsmittel durch befähigte Personen. Die Prüfungen werden durch das Anbringen einer Prüfplakette auf dem Gerät dokumentiert.
Das genügt aber nicht!
Die befähigten Prüfer kommen nur zu den festgelegten Terminen. In der Zwischenzeit kann das Gerät beispielsweise beschädigt werden, weshalb jeder Mitarbeiter dazu aufgefordert ist arbeitstägig eine kurze Sichtkontrolle an Arbeitsmitteln vor Aufnahme der Arbeit durchzuführen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass diese geprüft sind und das Prüfintervall eingehalten wurde. Auch sollte auf augenscheinliche Beschädigungen geachtet werden. Nicht geprüfte Geräte dürfen nicht verwendet werden. Ein überschrittenes Prüfintervall, sowie festgestellte Mängel sind umgehend dem Fachbereich Elektrotechnik zu melden.
Auszug Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015
- 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(4) … Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. …
Alle Versicherten einer Berufsgenossenschaft unterliegen der Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz, siehe insbesondere DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) §§ 15 und 16. Dies bedeutet, dass alle Versicherten den Arbeitgeber unterstützen müssen. Ähnlich steht diese Forderung in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes.