Was ist bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zu beachten?

10. 07.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Ein wesentlicher Teil dieser Verantwortung ist die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln. Das heißt alles (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, …) was der Mitarbeiter benötigt um seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Nutzung dieser Arbeitsmittel muss zudem „ausdrücklich gestattet“ werden.

Beschaffung:

Ein CE – Kennzeichen bedeutet nicht, dass das Arbeitsmittel sicher und für den Anwendungszweck geeignet ist. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Der Gesetzgeber fordert (§ 3 Abs. 3 der BetrSichV 2015, BekBS 1113) das bereits vor der Auswahl und Beschaffung des Arbeitsmittels mit einer Gefährdungsbeurteilung begonnen wird. Das Arbeitsmittel wird dann auf Grundlage der fertigen Gefährdungsbeurteilung ausgewählt. Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen von Anfang an vorhanden sind und dass das Arbeitsmittel auch für den beabsichtigten Einsatzzweck verwendet werden kann und darf.

Beispiel:

Für eine Baustelle wird eine Kabeltrommel erworben. Diese ist neu, sicher und hat das CE – Kennzeichen, sowie die Anwendungskategorie K1. Dies bedeutet, dass die Kabeltrommel lediglich in Innenräumen / -bereichen und nur mit Einschränkungen im Freien benutzt werden darf.

Sie ist für den Anwendungsfall Baustelle also völlig ungeeignet, da hier deutlich mehr Belastung durch Stäube, Feuchtigkeit, Ölen, etc auftreten werden als für Geräte der Anwendungskategorie K1 vorgesehen ist!

Trotz eines qualitativ hochwertigen Arbeitsmittels und einer CE – Kennzeichnung darf eine Kabeltrommel mit der Anwendungskategorie K1 also nicht auf einer Baustelle verwendet werden!

Es ist also wichtig, vor der Beschaffung eines Arbeitsmittels in Erfahrung zu bringen wo und wie diese angewendet wird und welche Gefahren davon ausgehen können, um keine Arbeitsmittel zu beschaffen, die die Beschäftigten gefährden könnten.

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial