Was kann man tun, wenn man seiner Verantwortung als Anlagenbetreiber nicht nachkommen kann?

14. 07.

Aus juristischer Sicht liegen die Aufgabe und die Verantwortung das Unternehmen richtig zu organisieren und zu führen, in erster Linie immer beim Eigentümer, Unternehmer oder Besitzer. Wenn diese Person die ihm obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen kann, z. B. aufgrund von Zeitmangel oder wie im Elektrobereich zu meist Kenntnismangel, muss er diese Pflichten an fachlich und persönlich geeignete Personen, kraft seines Amtes, delegieren. Bei dieser Übertragung durch Delegation sind:

  • die sachlichen Verantwortungsbereiche (übertragene Unternehmerpflichten) in Hinblick auf eigenverantwortlich wahrzunehmende Pflichten,
  • die Entscheidungskompetenz (insbesondere in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht),
  • sowie der Umfang der Tätigkeit schriftlich (bei der Delegation an eine externe Firma per Vertrag) zu dokumentieren und beiderseitig zu unterschreiben.

Ziel dieser Delegation ist jedoch nicht, die Aufgaben als Unternehmer von sich zu weisen, sondern dem Pflichtenübernehmer unabdingbar in die Unternehmensprozesse einzubeziehen. Hierzu ist der Pflichtenübernehmer mit den entsprechenden Kompetenzen auszustatten, welche für die Wahrnehmung seiner ihm (vertraglich) übertragenen Aufgaben (z. B. den Unternehmer in allen elektrotechnischen Fragen zu vertreten) bedeutsam sind. Dazu sind die Kenntnis und die Ausgestaltung der entsprechenden Schnittstellen insbesondere zur Instandhaltungsplanung, zum Personalbereich, zum Einkauf und zum EDV-Bereich erforderlich.

In der Praxis zeigt sich häufig, dass Unternehmerpflichten, z. B. in Form eines Betreibervertrages, übertragen werden. Das hierfür erforderliche Maß an Kompetenz, um die übertragenen Pflichten durchführen zu können, ist an den Schnittstellen häufig nicht bekannt.

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial