Welche Qualifikation ist erforderlich um ortsveränderliche Geräte/Arbeitsmittel zu prüfen?
Bezüglich dieses Themas hat der Arbeitgeber mehren Regelwerken Rechnung zu Tragen. Es sind die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 und der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) i. V. m. d. TRBS 1203. In Kurzfassung bedeutet dies: Der Arbeitgeber benötigt eine Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung und zur Auswahl der/ des einzusetzenden Prüfers. Der Prüfer muss die Qualifikation einer „zur Prüfung befähigten Person“ nachweislich besitzen.
Was darunter im Detail zu verstehen ist, steht in der TRBS 1203. Um den Status einer zur „zur Prüfung befähigten Person“ zu bekommen und zu halten, bedarf es einer regelmäßigen Weiterbildung. So regelt § 2 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung nicht nur deckungsgleich zur TRBS 1203, was Fachkunde bedeutet, sondern fordert unmissverständlich: „Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ Die Fachkunde wird also durch die Ausbildung und das Anreichern der Kenntnisse durch das Sammeln der Berufserfahrung erworben und mittels steter Fortbildung gepflegt und hierdurch auf dem Niveau des Jetztstands des Fachwissens gehalten.
Im Vorfeld ist jedoch auch klar und deutlich im Unternehmen zu regeln, wer die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung bewerkstelligt. Auch hierzu wird eine Fachkundige Person, aus dem Bereich der Elektrotechnik, benötigt. Die sture Übernahme der Intervalle aus der Tabelle 1B der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 ist keine Gefährdungsbeurteilung. Hierzu muss die Forderung aus der BetrSichV i. V. m. d. TRBS 1111 Berücksichtigung finden.
Prüfenden müssen vom Arbeitgeber auch die benötigten Regelwerke kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, um den anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE Auswahlordner in einer aktuellen Fassung) und dem Stand der Technik (z. B. Fachzeitschrift) Rechnung zu tragen. Hierbei wird deutlich, was in § 3 des ArbSchG [2] gemeint ist, wenn es dort heißt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Grundpflichten „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen“ hat.
Nur wenn aktuelle Regelwerke im sofortigen Zugriff durch die Beschäftigten vorhanden und gleichermaßen verfügbar sind, kann der Arbeitgeber für sich und zu seinem Schutz beanspruchen, das ihm Mögliche getan zu haben, um die Sicherheit und den Arbeitsschutz aus dem Blickwinkel der Einhaltung des Stands der Technik erfüllt zu haben.
Autoren
Stefan Euler (VDE und VDI) Geschäftsführer der MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Montabaur sowie geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik des BDSH e.V.