Da es sich bei den Angaben der Fachkunde und Qualifikation um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare und natürliche Person beziehen, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO beschreibt gleichermaßen diverse Bedingungen, die einzuhalten sind, damit die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Verarbeitung als rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
In § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird gefordert, dass der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch die innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes zu gewährleisten und die insoweit erforderlichen Mittel bereit zu stellen hat.
Es ist die Pflicht des Arbeitgebers zu garantieren, dass tätigkeitsbezogene Risiken identifiziert und bewertet werden, damit diese wiederum mit entsprechenden Präventivmaßnahmen belegt zu keinem vorhersehbaren Schadeneintritt führen. Sicherheit ist eine Frage der Vorsicht, der Fürsorge, der Fachkunde und des Willens zur Organisation. Demgemäß muss es Gefährdungsbeurteilungen für das Verwenden der Arbeitsmittel, das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, den Umgang mit Gefahrstoffen usw. geben. Finden die Präventivmaßnahmen aus den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen nicht die entsprechende Beachtung oder handelt der Arbeitgeber diesen Vorgaben willentlich zuwider, so regeln die §§ 25 und 26 des ArbSchG, dass ein derartiges Verhalten strafrechtlich zu ahnden ist.
Im Elektrobereich gelten sowohl diese vorab beschriebenen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, aber insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden.
Gemäß § 49 Energiewirtschaftsgesetz ist rechtsfordernd und damit maßgeblich für die Statuierung der innerbetrieblichen Rechtskonformität gefordert, dass Energieanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, dass das Schutzniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Nur hierdurch wird erreicht, dass der für die Sicherheit des Anlagenbetriebs verantwortliche Arbeitgeber zu seinen Gunsten davon ausgehen darf, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der organisatorischen Betriebssicherheit eingehalten werden. Die rechtssichere, weil schutzzielorientierte Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik ergibt sich maßgeblich aus der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in Verbindung mit der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“.
Hierbei ist den Regelwerken der Elektrotechnik quasi eine Rechtsnormenqualität zuzugestehen, da diese im sog. autonomen Arbeitsschutzrecht, also dem Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger namentliche Nennung finden. Es steht obergerichtlich zweifelsfrei fest, dass die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften immer eine grob fahrlässige Fehlverhaltensweise darstellt, weil sich hierin die Strukturprinzipien einer betriebssicheren Organisation verwirklichen und deren Beachtung als Wissensstand der Kompetenzträger und Sachwalter des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist. Zu beachten ist, im Rahmen der Organisationsstruktur des Betriebs, dass grundsätzlich und weiterhin der Arbeitgeber die unternehmerische Gesamtverantwortung trägt. Damit seine Delegation rechtswirksam und haftungsentlastend ist, muss durch ihn belegbar die Auswahl eines geeigneten Delegationsempfängers erfolgt sein. Ebenso hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die im Rahmen der Übertragung festgelegten Aufgabenbereiche schnittstellengenau und zielführend (Sicherheit und Gesundheitsschutz/funktionierende Organisation) bestimmt sind. Schließlich obliegt ihm die Kardinalpflicht zu beweisen, dass durch eigene stete Kontrollen die Wachsamkeit und Achtsamkeit eingebracht wurde, die erforderlich ist um sicher zu stellen, dass der Delegationsempfänger die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich und auch fachkundlich einwandfrei erbracht hat. Über die Anforderungen und Umsetzungsnachweise im Zusammenhang mit einer Delegation hat der Arbeitgeber eine geeignete Dokumentation vorzuhalten.