Welchen Umfang muss eine Gefährdungsbeurteilung haben?

16. 09.

Eine komplexe Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes wird erst mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In die Gefährdungsbeurteilung fließen alle relevanten Aspekte, insbesondere zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte, der Arbeitsumgebung, den Arbeitsstoffen, den Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit, der Arbeitsgestaltung und den Arbeitsgegenständen, ein. Aus § 6 des Arbeitsschutzgesetzes i. V.m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass einerseits die Gefährdungsbeurteilung zu allen Aspekten der Verwendung wie Montage, Demontage, Reinigung, Instandhaltung, Betreiben usw. erstellt werden muss. Das hat sogar noch vor dem Beschaffen der Arbeitsmittel zu erfolgen. Andererseits muss hierüber eine aussagekräftige Dokumentation vorhanden sein. Der Umfang orientiert sich insbesondere an sieben wesentlichen Aspekten, die in die qualitative Gesamtbetrachtung der Gefährdungsbeurteilung ein-fließen:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Das Vorgehen dient der Über-schaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.
  2. Ermitteln der Gefährdungen. Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.
  3. Beurteilen der Gefährdungen. Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen“ (Bild 4).
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.
  5. Umsetzen der Maßnahmen. Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen. Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist.
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.

Die unter R.O.E. RISK bereitgestellten Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilungen folgen dem in der „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) vorgeschlagen Prozess zur Gefährdungsbeurteilung.

Der Praxisbereich sozial