Welche Maßnahmen sind für einen sicheren Probebetrieb erforderlich?

15. 07.

Grundsätzlich sollten die Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen des Normalbetriebes bereits beim Probebetrieb soweit wie möglich ergriffen sein. Wegen der Unvollständigkeit der noch im Aufbau befindlichen Anlage sowie noch stattfindender Montagetätigkeiten lässt sich dies jedoch meistens nicht realisieren. Daher muss auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden, das neben den bereits wirksamen Sicherheitseinrichtungen noch weitere Schutzmaßnahmen enthält.

Fragen der Verantwortung und Kompetenzen der beteiligten Firmen und Mitarbeiter während des Probebetriebes sollten schriftlich eindeutig geregelt sein. Üblicherweise befindet sich die Anlage während der Montage und des Probebetriebs in der Verantwortung des Herstellers bzw. Generalunternehmers, auch während sie im Werk des Betreibers installiert wird. Erst zu einem vereinbarten Übergabezeitpunkt geht die Anlage in die Verantwortung des Betreibers über (betriebsbereite Übergabe).

Für den Probebetrieb sollte ein verantwortlicher Leiter, bei längeren Probebetriebsphasen auch ein Stellvertreter, benannt werden. Der Leiter des Probebetriebs sollte aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrung für die ihm übertragenen Aufgaben befähigt sein und seinerseits Weisungsbefugnis erhalten. Dem Leiter des Probebetriebs sollten die folgenden Aufgaben übertragen werden:

  • Festlegung des Ablaufs des Probebetriebs.
  • Beurteilung von Gefährdungen und Risiken.
  • Festlegung von Gefahrenbereichen und deren Kennzeichnung.
  • Festlegung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit.
  • Unterweisung und Beauftragung von Mitarbeitern.
  • Sicherstellung von Erster Hilfe und Rettungswegen.
  • Festlegung von Schaltberechtigungen.
  • Stetige Erreichbarkeit und Bekanntheit bei allen Mitarbeitern.
  • Überprüfung der Qualifikation der Mitarbeiter (einschließlich Sprachkenntnissen).

Bei größeren Projekten sollten zusätzlich Verantwortliche für bestimmte Bereiche benannt werden, die den Leiter des Probebetriebs entlasten und unterstützen. Weiterhin sollte die Möglichkeit bestehen, den Leiter des Probebetriebes bei speziellen Tätigkeiten durch Fachkräfte zu unterstützen, beispielsweise bei der Beurteilung von Gefährdungen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit sollten generell folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Verantwortlichen Leiter des Probebetriebs benennen.
  • Arbeiten an laufenden Maschinen oder Anlagen nur wenn unbedingt erforderlich.
  • Not-Aus-Kreise funktionsbereit.
  • Sicherungseinrichtungen soweit möglich funktionsbereit.
  • Ggf. reduzierte Geschwindigkeiten, ansonsten Schutzbereiche mit Ortsbindung.
  • Vermeidbare Bewegungen sicher abschalten.
  • Ggf. ein mitnehmbares Handbediengerät mit Tippschalter und Not-Halt.
  • Gefahrenbereiche kennzeichnen; Warnschilder anbringen mit Name und Telefonnummer des Verantwortlichen.
  • Auf Baustellen: Zutritt zu Gefahrenbereichen durch feste Zäune absichern; Zugangstüren verriegeln.
  • Vor Probelauf mit gefahrbringenden Bewegungen: Steuerlogik und Antriebs-    motoren separat testen.
  • Arbeitsanweisung erstellen; klare Trennung Montage – Probebetrieb.
  • Unterweisung der am Probebetrieb beteiligten Mitarbeiter durchführen.
  • Erste Hilfe und Rettungswege sicherstellen.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial