R.O.E. DOC
Betriebsanweisungen und Mehr
Im Elektrobereich wird vieles richtig gemacht, jedoch entspricht die Dokumentation oft nicht den rechtlichen Vorgaben. Ob Arbeits– oder Betriebsanweisungen für die auszuführenden Tätigkeiten. Beauftragungen bzw. Bestellungen für die eingesetzten Personen oder Prüfprotokolle und Nachweise für die ausgeführten Arbeiten. Alle diese Anforderungen gilt es zu erfüllen. Hier möchten wir ihnen mit R.O.E. DOC helfen. Dieses Modul enthält Dokumente für eine rechtssichere Organisation im Bereich der Elektrotechnik sowie nützliche Informationen zur Anwendung der Dokumente und Normen. Es enthält Mustervorlagen wie z. B. Arbeits- bzw. Betriebsanweisungen verschiedenster Standardtätigkeiten im Elektrobereich, Bestellformulare für verantwortliche Elektrofachkräfte, Elektrofachkräfte, usw., Checklisten wie etwa Freigabescheine, Prüfprotokolle und viele weitere Dokumente.
Lesen Sie mehr
Das Arbeitsschutzgesetzes fordert im §3, dass der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch die innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes zu gewährleisten und die insoweit erforderlichen Mittel bereit zu stellen hat. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers zu garantieren, dass tätigkeitsbezogene Risiken identifiziert und bewertet werden, damit diese wiederum mit entsprechenden Präventivmaßnahmen, belegt zu keinem vorhersehbaren Schadeneintritt führen.
Sicherheit ist eine Frage der Vorsicht, der Fürsorge, der Fachkunde und des Willens zur Organisation. Demgemäß muss es Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen für das Verwenden der Arbeitsmittel, das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, den Umgang mit Gefahrstoffen usw. geben. Finden die Präventivmaßnahmen aus den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen nicht die entsprechende Beachtung oder handelt der Arbeitgeber diesen Vorgaben willentlich zuwider, so regeln die §§ 25 und 26 des ArbSchG, dass ein derartiges Verhalten strafrechtlich zu ahnden ist.
Im Elektrobereich gelten sowohl diese vorab beschriebenen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, aber insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden.
Gemäß § 49 Energiewirtschaftsgesetz ist rechtsfordernd und damit maßgeblich für die Statuierung der innerbetrieblichen Rechtskonformität gefordert, dass Energieanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, dass das Schutzniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Nur hierdurch wird erreicht, dass der für die Sicherheit des Anlagenbetriebs verantwortliche Arbeitgeber zu seinen Gunsten davon ausgehen darf, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der organisatorischen Betriebssicherheit eingehalten werden. Die rechtssichere, weil schutzzielorientierte Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik ergibt sich maßgeblich aus der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in Verbindung mit der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“.
Hierbei ist den Regelwerken der Elektrotechnik quasi eine Rechtsnormenqualität zuzugestehen, da diese im sog. autonomen Arbeitsschutzrecht, also dem Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger namentliche Nennung finden. Es steht obergerichtlich zweifelsfrei fest, dass die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften immer eine grob fahrlässige Fehlverhaltensweise darstellt, weil sich hierin die Strukturprinzipien einer betriebssicheren Organisation verwirklichen und deren Beachtung als Wissensstand der Kompetenzträger und Sachverwalter des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist.
Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen sind Anweisungen, die der Unternehmer seinen Beschäftigten zur Verfügung stellen muss, um diese bei der Verwendung von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen vor, Unfällen und Gesundheitsrisiken zu schützen. Betriebsanweisungen regeln das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Unter R.O.E. DOC finden Sie praxisbezogene Arbeits- und Betriebsanweisungen für die häufigsten elektrotechnischen Tätigkeiten. Ob Elektrofachkraft, Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeit oder elektrotechnisch unterwiesene Person, wählen sie eine Vorlage und passen sie diese einfach auf Ihre Betrieblichen Belange an.
Lesen Sie mehr
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist unter anderem enthalten im Arbeitsschutzgesetz (§4, §9 Abs.1, §12 Abs.1) Betriebssicherheitsverordnung (§9), Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§2 Abs.1) und der Gefahrstoffverordnung (§14). Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.
Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, erfüllen die Forderung nach einer Betriebsanweisung nicht. Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können.
Die Grundlage für eine jede Arbeits- oder Betriebsanweisung bildet die Gefährdungsbeurteilung. In dieser werden die erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, die für die sichere Durchführung einer Arbeit erforderlich sind, ermittelt und festgelegt. Die organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen sollten im Anschluss in der Betriebsanweisung festgehalten und an die Beschäftigten kommuniziert werden. Für alle unter R.O.E. DOC verfügbaren Muster Betriebsanweisung werden unter R.O.E. RISK die zugehörigen Muster Gefährdungsbeurteilung bereitgestellt.
Während es sich bei Betriebsanweisungen im Allgemeinen um schriftliche, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Anordnungen des Arbeitgebers für den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Stoffen handelt, regeln Arbeitsanweisungen detailliert, wie bestimmte Arbeitsaufgaben durchzuführen sind. Sie sind ein Hilfswerkzeug für jeden Mitarbeiter, damit er seine Aufgaben sicher und qualitätsgerecht erfüllen kann. Die einzelnen Arbeitsschritte werden häufig in Flussdiagrammen oder in einer Art Checkliste festgehalten. Die unter R.O.E. DOC bereitgestellten Dokumente wurden so erarbeitet, dass sie sowohl als Betriebsanweisung als auch als Arbeitsanweisung eingesetzt werden können.
Prüfprotokolle und Checklisten
Lesen Sie mehr
Die Notwendigkeit, Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu führen, ergibt sich aus einer Vielzahl von Regelwerken. So heißt es in der DGUV Vorschrift 3 §5 Prüfungen (3): „Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.“ Die Betriebssicherheitsverordnung fordert im §14 (7): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung […] aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.“ In der DIN VDE 0105-100/A1: 2017-06 Abschnitt 5.3.3.101.5.1 und 5.3.3.101.5.2: legt fest: „Nach Abschluss der wiederkehrenden Prüfung einer bestehenden Anlage muss ein Zustandsbericht der elektrischen Anlage erstellt werden.“
Das die Dokumentation von Prüfungen, insbesondere der Erstprüfung, auch wirtschaftliche Vorteile hat, wird durch folgende Aussage der DIN VDE 0105-100/A1: 2017-06 Abschnitt 5.3.3.101.0.1 deutlich: „Der Umfang wiederkehrender Prüfungen […] darf je nach Bedarf und nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (An-lagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist. Berichte und Empfehlungen von vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen müssen berücksichtigt werden. Wenn keine früheren Prüfberichte verfügbar sind, ist eine Vorabuntersuchung notwendig.“ Dies bedeutet, dass für den Fall, dass die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung mit den Ergebnissen der vorhergehenden Prüfungen vergleichbar sind, der Umfang der Wiederholungsprüfung auf Stichproben begrenzt werden kann. Liegt keine dokumentierte Prüfung vor, sind weitere Vorabuntersuchung erforderlich. Mit anderen Worten, die Wiederholungsprüfung ist unter Umständen im Umfang einer Erstprüfung durchzuführen. Da sich die Anlagen untereinander unterscheiden, sind auch verschiedene Protokollvorlagen erforderlich, die ihnen unter R.O.E. DOC bereitgestellt werden.
Der Betrieb und die Instandhaltung einer elektrischen Anlage ist nur mit einer vollständigen und aktuellen Dokumentation möglich. Oft verliert man bei der Fehlersuche und Instandsetzung mehr Zeit bei der Suche nach der Dokumentation oder Ermittlung des Ist Zustandes, als mit der eigentlichen Fehlersuche und -behebung. Da gemäß DIN VDE 0105-100/A1: 2017-06 Abschnitt 5.3.3.101.1.7 die Wiederholungsprüfung unter Bezugnahme auf die erforderlichen Schaltpläne und technischen Unterlagen durchzuführen ist, kann diese ohne aktuelle Bestandsdokumentation nur mit großem Aufwand erfolgen.
Der Anlagenbetreiber ist grundsätzlich verpflichtet eine aktuelle Anlagendokumentation zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, sollte bereits bei der Beauftragung und Vergabe von installationsarbeiten auf eine geeignete Dokumentation geachtet werden. Gemäß VOB Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen DIN 18382 Ausgabe September 2019 Abschnitt 3.1.3 hat der Auftragnehmer, dem Auftraggeber, die für die Ausführung notwendigen, Unterlagen zu übergeben.
Um dieser Forderung gerecht zu werden sind diese Unterlagen im Rahmen der Planung vom Auftraggeber bzw. einem von ihm beauftragten Fachplaner, zu erstellen und an den Auftragnehmer zu übermitteln. Dieser hat die gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungen zu prüfen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Funktion der Anlage auf die Vollständigkeit der Unterlagen zu achten. Hat der Auftraggeber Bedenken, hat er diese anzuzeigen. Im Anschluss ist der Auftragnehmer verpflichtet die Planungsunterlagen auszuarbeiten und dem Auftraggeber als Montage- und Werkplanungen vor Ausführung zur Abstimmung zu übergeben.
Gemäß VOB 18382 Abschnitt 3.4.1 und 3.4.2 hat der Auftragnehmer nach Beendigung seiner Arbeiten dem Auftraggeber spätestens mit dem Abnahmeverlagen alle für den sicheren und effizienten Betrieb der Anlage erforderlichen Bedienungs- und Wartungsanleitungen, notwendigen Dokumentationen sowie Pflege- und Reinigungsanleitungen zu übergeben. Checklisten zur Anlagenabnahme um die Umsetzung dieser Vorgaben zu überprüfen, finden Sie unter R.O.E. DOC.
Beauftragungen und Bestellungen
Im Rahmen der Organisationsstruktur des Betriebs, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die unternehmerische Gesamtverantwortung. Damit seine Delegation rechtswirksam und haftungsentlastend ist, muss durch ihn belegbar die Auswahl eines geeigneten Delegationsempfängers erfolgt sein. Ebenso hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die im Rahmen der Übertragung festgelegten Aufgabenbereiche schnittstellengenau und zielführend bestimmt sind. Schließlich obliegt ihm die Kardinalpflicht zu beweisen, dass durch eigene stete Kontrollen die Wachsamkeit und Achtsamkeit eingebracht wurde, die erforderlich ist, um sicher zu stellen, dass der Delegationsempfänger die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich und auch fachkundlich einwandfrei erbracht hat. Über die Anforderungen und Umsetzungsnachweise im Zusammenhang mit einer Delegation hat der Arbeitgeber eine geeignete Dokumentation vorzuhalten. R.O.E. DOC stellte eine Vielzahl, von Muster Pflichtenübertragungen zur Verfügung, die für eine rechtssichere Delegation von Unternehmerpflichten eingesetzt werden könne. Von der Beauftragung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), eines Anlagenbetreibers (ANLB), Anlagenverantwortlichen (ANLV) über die Elektrofachkraft (EFK) oder Befähigten Person (BP) bis hin zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP), für alles finden Sie eine von Fachjuristen geprüfte Mustervorlage.
Lesen Sie mehr
Das Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber eine Vielzahl von Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu treffen, und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleistet. Insbesondere in größeren Unternehmen, lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass diese Aufgabe vom Arbeitgeber, zumindest zum Teil, auf andere Personen, z. B. das mittlere Management, delegiert werden. Dies ist auch so im Arbeitsschutzgesetzt vorgesehen. Darin heißt es im § 13 (2) „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Die Berufsgenossenschaften konkretisieren diesen Vorgang wie folgt: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“ (Quelle: DGUV Vorschrift 1 § 13)
Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, ehemals BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit. Dabei ist der Verantwortungsbereich klar zu definieren, die Befugnisse festzulegen und das Dokument von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Das Arbeitsschutzgesetzt legt besonderen Wert auf die Qualifikation der beauftragten Personen. Es wird Zuverlässigkeit und Fachkunde gefordert. Um diese nachzuweisen empfiehlt es sich, im Rahmen der Auswahl eine Qualifikationserhebung durchzuführen, um so als Arbeitgeber seine Auswahlverantwortung nachzuweisen.
DOC LANGUAGE
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen in einer für sie verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen. Jedoch sprechen viele Beschäftigte sowie externe Dienstleister oftmals nicht ausreichend Deutsch. Für diesen Umstand stellen wir das R.O.E. Zusatzpaket „DOC Language“ bereit. Die wichtigsten Arbeits- und Betriebsanweisungen zum Aufbau einer rechtssicheren Organisation im Elektrobereich wurden in verschiedene Sprachen, wie zum Beispiel englisch, türkisch, spanisch, russisch und polnisch, übersetzt. Da einzeln übersetzte Wörter nicht unbedingt weiter helfen, bieten wir eine praxisnahe Lösung an. In den deutschsprachigen Arbeits– und Betriebsanweisungen wurde der vollständig übersetzte Satz sowohl in deutsch als auch in der jeweiligen Sprache hinterlegt. Mit dieser Basis ist sprachlicher Definitionsspielraum ausgeschlossen. Die Abläufe sind klar und nachweisbar kommuniziert. Eine Erweiterung für mehr Verständnis, denn die Sprache darf speziell in unserer sicherheitsrelevanten Branche keine Hürde sein.
Lesen Sie mehr
Die Unterweisung der Mitarbeiter ist eine der grundlegenden Aufgaben des Arbeitgebers. Dieser hat sie in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache durchzuführen. Gemäß §12 des Arbeitsschutzgesetzes umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Der Begriff der verständlichen Form und Sprache wird in der DGUV Information 211-010, die sich mit der Erstellung von Betriebsanweisungen beschäftigt klar definiert. Darin heißt es, „dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden“ sollen. Des weiteren wird festgelegt: “Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.“
Gemäß DGUV Vorschrift 1 §7 hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Sind sie dies nicht, weil sie zum Beispiel die unterwiesenen Sicherheitsmaßnahmen nicht verstanden haben, ist der Unternehmer verpflichtet, sie nicht mit dieser Arbeit zu beauftragen.
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und anderen einschlägigen Vorschriften ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter über die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt für alle Beschäftigte, unabhängig der „Konzern-“ „Mutter-“ oder „Landessprache“. Dies muss in einer für sie verständlichen Form und Sprache erfolgen.
Paketvorschau
Elektrofachkraft EFK
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeit EFKffT
Elektrotechnisch unterwiesene Person EuP
Arbeiten unter Spannung AuS
Ganzheitliches Prüfkonzept GP
Rechtssichere Organisation ORG
Prüfkonzept GP
Organisation ORG
Anlagenbetreiber ANLB
Anlagenverantwortlicher ANLV
Arbeitsverantwortlicher AV
Befähigte Person BP
Elektrofachkraft EFK
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten EFKffT
Elektrotechnisch unterwiesene Person EuP
Verantwortliche Elektrofachkraft VEFK
Unsere Leistungspakete
Die großen und die kleinen Regeln. Stetig aktualisiert und aus erster Hand.
Unterweisungen sind ein Muss für jeden Unternehmer und jede Führungskraft. Die Vorlagen finden sie hier.
Für Viele ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen eine Herausforderung. Wir nehmen ihr den Schrecken.
Wer schreibt der bleibt. Insbesondere im Schadensfall ist eine regelkonforme Dokumentation wichtig, aber wie?