Welche Eintragung ist für die Durchführung von Elektroarbeiten erforderlich?

15. 10.

Hierbei ist grundsätzlich zwischen Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Bestandsanlage und Neuerrichtung bzw. Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage zu unterscheiden.  

Jeder, der seinen Strom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz bezieht, hat auch einen Vertrag mit einem Energielieferanten und einem Elektrizitätsversorgungs­ oder kurz Verteilnetzbetreiber geschlossen. Der letztgenannte Netzanschlussvertrag beinhaltet grundsätzlich die „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB). 

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) verpflichtet alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (Übertragungs­ und Verteilnetzbetreiber – (ÜNB und VNB)) zur Erstellung einer Technischen Anschlussbedingung (TAB) nach § 19 „Technische Vorschriften“ des EnWG. 

Die Technischen Anschlussbedingungen werden vom Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) als Bundesmusterwortlaut herausgegeben. 

Jeder VNB kann für seinen Versorgungsbereich den Bundesmusterwortlaut der TAB ändern oder ergänzen. 

Die Rahmenbedingungen der Vertragsgestaltung zwischen VNB und Kunden werden von staatlicher Seite in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgegeben. In § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungs­anschlussverordnung heißt es:  

„Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.“

Somit ist für jede Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage ein in der Handwerksrolle eingetragenes und konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen erforderlich. Verbindlich sind diese Bedingungen jedoch nur für Anschlussnehmer, die vom VNB an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Instandhaltungsarbeiten sind von dieser Regelung ausgenommen, bis auf die Teile der elektrischen Anlage zwischen Hausanschluss und Zähleinrichtung. 

Eintragung in die Handwerksrolle 

Gemäß der HWO (Handwerksordnung) ist die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1, in Verbindung mit der Anlage A der HwO, nur Personen oder Personengesellschaften gestattet, die für dieses Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. In der HwO § 1 (Handwerksbetrieb, Eintragung in die Handwerksrolle) heißt es auszugsweise: 

„(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, dass in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.“ 

Die Anlage A des Gesetzes [9] listet gemäß § 1 Abs. 2) ein Verzeichnis der Gewerbe auf, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw. müssen. 

Zu diesen zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem neben Maurern und Betonbauern, Ofen­ und Luftheizungsbauern, Kälteanlagenbauer ebenfalls auch Elektrotechniker (laufende Nummer 25 der Liste).  

Autoren 
Stefan Euler (VDE und VDI) Geschäftsführer der MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Montabaur sowie geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik des BDSH e.V. 

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial