Hierbei ist grundsätzlich zwischen Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Bestandsanlage und Neuerrichtung bzw. Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage zu unterscheiden.
Jeder, der seinen Strom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz bezieht, hat auch einen Vertrag mit einem Energielieferanten und einem Elektrizitätsversorgungs oder kurz Verteilnetzbetreiber geschlossen. Der letztgenannte Netzanschlussvertrag beinhaltet grundsätzlich die „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB).
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) verpflichtet alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (Übertragungs und Verteilnetzbetreiber – (ÜNB und VNB)) zur Erstellung einer Technischen Anschlussbedingung (TAB) nach § 19 „Technische Vorschriften“ des EnWG.
Die Technischen Anschlussbedingungen werden vom Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) als Bundesmusterwortlaut herausgegeben.
Jeder VNB kann für seinen Versorgungsbereich den Bundesmusterwortlaut der TAB ändern oder ergänzen.
Die Rahmenbedingungen der Vertragsgestaltung zwischen VNB und Kunden werden von staatlicher Seite in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgegeben. In § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung heißt es:
„Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.“
Somit ist für jede Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage ein in der Handwerksrolle eingetragenes und konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen erforderlich. Verbindlich sind diese Bedingungen jedoch nur für Anschlussnehmer, die vom VNB an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Instandhaltungsarbeiten sind von dieser Regelung ausgenommen, bis auf die Teile der elektrischen Anlage zwischen Hausanschluss und Zähleinrichtung.
Eintragung in die Handwerksrolle
Gemäß der HWO (Handwerksordnung) ist die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1, in Verbindung mit der Anlage A der HwO, nur Personen oder Personengesellschaften gestattet, die für dieses Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. In der HwO § 1 (Handwerksbetrieb, Eintragung in die Handwerksrolle) heißt es auszugsweise:
„(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, dass in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.“
Die Anlage A des Gesetzes [9] listet gemäß § 1 Abs. 2) ein Verzeichnis der Gewerbe auf, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw. müssen.
Zu diesen zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem neben Maurern und Betonbauern, Ofen und Luftheizungsbauern, Kälteanlagenbauer ebenfalls auch Elektrotechniker (laufende Nummer 25 der Liste).
Autoren
Stefan Euler (VDE und VDI) Geschäftsführer der MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Montabaur sowie geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik des BDSH e.V.