Wer im privaten Bereich eine elektrische Anlage ändert oder erweitert macht dies auf eigenes Risiko und steht für die elektrische Sicherheit der durchgeführten Änderung für sich, seine Familie und Dritte in der Verantwortung. Dies ist in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) im § 13 „Elektrische Anlage“ sehr deutlich festgelegt. Weiterhin ist festgelegt das alle Arbeiten an der elektrischen Anlage, mit der Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten, nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchführen darf.
Etwas anders verhält es sich im beruflichen Umfeld. Hier hat der Unternehmer/ Arbeitgeber als oberster Anlagenbetreiber die Verantwortung, im Sinne der Sicherheit aller Mitarbeitenden und auch Dritter, für eine sichere Anlage zu sorgen. Ihm obliegt damit die Pflicht, die betrieblichen Prozesse in geeigneter Weise zu organisieren, sodass die Arbeitssicherheit jederzeit gewährleistet ist und auch bleibt. Lediglich kleinere elektrische Tätigkeiten, wie z. B. das Auswechseln eines Leuchtmittels oder einer Schmelzsicherung, sind unter gewissen Voraussetzungen für den Laien erlaubt.
Rechtsgrundlagen
Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ macht dazu für Betriebe die folgende Vorgabe:
- 3 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotech-nischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechni-schen Regeln entsprechend betrieben werden.
Bei der konkreten Umsetzung der Vorgabe helfen die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiter. Die DGUV Vorschrift 3 verweist hierzu im Anhang auf die VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Kapitel 7.4.2 der VDE 0105-100 legt z. B. Folgendes fest:
Sofern erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, wie z. B. Startern, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden.
Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht (mindestens IP2X oder IPXXB), dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden
Neben dem Auswechseln eines Leuchtmittels an einer geeigneten Leuchte bildet ein laienbedienbar aufgebauter Verteiler eine weitere Ausnahme. Diese unterscheiden sich u. a. von anderen Verteilern durch den enthaltenen, vollständigen Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen und durch einen Kurzschlussschutz (Störlichtbogenschutz). In laienbedienbaren Verteilern darf ein Laie einen Sicherungseinsatz (Schmelzsicherung) bis zu einer maximalen Nennstromstärke (63 A bei bis 400 V AC) – selbst ohne vorherige Feststellung der Spannungs-freiheit (bei den Schraubsicherungssystemen D und D0, siehe VDE 0105-100 Tabelle 104) – wechseln.
Laienbedienbare Sicherungsautomaten und Fehlerstromschutzschalter o. ä. dürfen in laienbedienbaren Verteilern ohne Einschränkungen durch die Regelwerke durch elektrische Laien betätigt werden. Einschränkungen können aber durchaus durch den Verantwortlichen im Betrieb, den elektrischen Anlagenbetreiber, gemacht werden.
Mit diesen zuvor genannten Ausnahmen der durch Laien zulässigen Tätigkeiten endet auch schon der Bereich, in welchem elektrotechnische Laien selbstständig an elektrischen Anlagen Instandhaltungen durchführen dürfen. Bei anderen Sicherungseinsätzen oder die zulässigen Stromgrenzen überschreitenden Nennstromstärken, ist die Tätigkeit durch eine Elektrofachkraft (EFK) oder elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) durchzuführen.
Wichtig: Bereits zum Betreten einer abgeschlossenen elektrotechnischen Betriebsstätte oder zum Öffnen eines nicht laienbedienbaren Verteilers ist für den Laien als Begleitung eine Elektro-fachkraft (EFK) oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erforderlich (VDE 0105-100 Kap. 4.3.1).
Für alle für den Laien nicht erlaubten Tätigkeiten (z. B. Wechseln von Schaltern oder Steckdosen) muss mindestens eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder höher, je nach Tätigkeit, vorliegen. Und auch hier gilt für den Arbeitgeber/ Unternehmer, dass für den Einsatz einer EuP oder einer EFK eine Arbeitsorganisation, wie in DIN VDE 0105-100 beschrieben, erforderlich ist.