Will man eine Maschine bauen, oder den elektrotechnischen Teil dazu beisteuern, müssen sich die Verantwortlichen mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auseinandersetzen und die sicherheitsbezogenen Teile von Maschinensteuerungen nach der Norm DIN EN ISO 13849-1 auswählen und einsetzen. Dieses erfordert allerdings die Bestimmung des zu erfüllenden Performance Levels, was aber den Rahmen dieser Praxisfrage sprengen würde. Als Hilfe stellt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Software-Tool SISTEMA (Sicherheit von Steuerungen an Maschinen) kostenlos zur Verfügung. Auf der Seite des IFA gibt es auch eine umfangreiche Dokumentation, die die Vorgehensweise auch anschaulich beschreibt, wie zum Beispiel „Das SYSTEMA-Kochbuch“.
Was bei vielen Bauteilen einer Maschine oft nicht beachtet wird, ist die Durchführung von regelmäßigen Prüfungen. Die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung elektrischer Arbeitsmittel resultiert sowohl aus DGUV Vorschrift 3 § 5 (Abs. 1) als auch aus BetrSichV § 14 (Abs. 2). Die dafür erforderlichen Prüffristen müssen nach Art und Verwendung über eine Gefährdungsbeurteilung (gewerblicher Bereich) ermittelt werden. Mit der DGUV Vorschrift 3 ist die Prüfpflicht durch die Unfallversicherungsträger seit Dezember 1978 als autonomes Satzungsrecht für ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel festgeschrieben. Seither galt es, gefährdungsbezogene Prüffristen eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber festzusetzen. Eine Anwendung beispielhaft vorgegebener Prüffristen (z. B. 4 Jahre für ortsfeste Anlagen) war durchaus bei normalen Bedingungen, ohne schriftlichen Nachweis auf Sinnhaftigkeit, möglich.
Mit der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien bezüglich des Arbeitsschutzes in deutsches Recht wurde die Prüfpflicht durch staatliche Arbeitsschutzvorgaben (Gesetze und Verordnungen) rechtlich gesehen ausgeweitet. ArbSchG, BetrSichV und die nachgeordneten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) verpflichten alle Arbeitgeber zur sicheren Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln für alle Beschäftigten im Unternehmen. Dabei sind elektrische wie nichtelektrische Arbeitsmittel eingeschlossen, die von Mitarbeitern, Besuchern, Fremdhandwerkern usw. während der Arbeit verwendet werden. Der durch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vollzogene Leitbildwechsel verpflichtet die Arbeitgeber weiterhin, den Arbeitsschutz präventiv zu betreiben. Es müssen demnach schriftliche Gefährdungsbeurteilungen vorliegen, aus denen hervorgeht, welche Gefährdungen
- von den Arbeitsmitteln selbst,
- der Arbeitsumgebung und
- den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden,
tatsächlich vorliegen.
Fazit: In der Elektrotechnik muss eine Vielzahl von Vorschriften berücksichtigt werden, um sicherheitsrelevante Anlagen ordnungsgemäß zu errichten. Diese Vorschriften wurden nicht gemacht, um den Elektriker zu ärgern, sondern sind das Resultat von jahrelangen Erfahrungen, denen leider meistens im Vorfeld Unfälle mit Personen- oder Sachschaden zu Grunde liegen. Wichtig ist, dass sich der moderne Elektriker, Planer oder Betreiber immer auf dem Laufenden hält, um nicht den Anschluss zu verpassen und schlimmstenfalls eine gefährliche Anlage mit den falschen Bauteilen errichtet oder als Betreiber den vorgeschriebenen Prüfpflichten nicht nachkommt.
R. O. E. Online unterstützt Sie mit Mustervorlagen bei der Auswahl, Abnahme, Inbetriebnahme und dem Betrieb von Maschinen und elektrischen Anlagen.
Unsere Mobile Lösung Check-it ermöglicht Ihnen die Digitalisierung. erfahren sie hier mehr: