Im Referentenentwurf für eine Verordnung zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2013 fand man unter §3 Gefährdungsbeurteilung folgenden Absatz: „Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken.“
Auch wenn es dieser Absatz nicht in die Finale veröffentlichte BetrSichV geschafft hat, nennt diese Ereignisse, die eine Aktualisierung erforderlich machen. In der BetrSichV §3 Abs. 7 heißt es:
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
- neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
- die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Wie das Wort „regelmäßig“ andeutet, sind Gefährdungsbeurteilungen wiederkehrend zu aktualisieren. Auch wenn das Intervall in der veröffentlichten BetrSichV nicht fest definiert wird, zeigt der im ursprünglichen Referentenentwurf definierte Intervall von 2 Jahren an, dass es dem Gremium wichtig war, das der Zeitabstand zwischen den Aktualisierungen nicht zu lang ist. In der Praxis hat sich ein Intervall von 3 Jahren eingespielt.
Hervorzuheben ist auch der der letzte Satz der BetrSichV §3 Abs. 7.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.
Auch wenn die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine neuen Maßnahmen umgesetzt werden müssen, muss trotzdem das Datum der Überprüfung auf der Gefährdungsbeurteilung vermerkt werden. Dadurch kann bewiesen werden, dass diese Aktualisiert wurde, und die Rechtssicherheit kann so gewährleistet werden.