Die Ausbildung ist in den meisten Betrieben dem Personalwesen zugeteilt. Leider ist in recht wenigen Fällen die dingend erforderliche Schnittstelle zu der im Unternehmen installierten Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) transparent und nachvollziehbar vorhanden.
Zu Beginn der Frage sind noch ein paar Grundsätzliche Dinge zu klären:
Berechtigung zum Ausbilden am Beispiel der HwO
Um ausbilden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Die Handwerksordnung (HwO) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheiden zwischen Einstellen und Ausbilden: Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Darüber hinaus dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Fachliche Eignung (§ 22b HwO bzw. § 30 BBiG)
Grundsätzlich ausbildungsberechtigt sind Handwerksmeister*innen in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt wurde. Darüber hinaus sind auch andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung, abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich, möglich.
Zulassungspflichtiges Handwerk (A)
In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:
- die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
- in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.
Elektrotechnik ist ein zulassungspflichtiges Handwerk
Der Ausbilder sollte als Mindestvoraussetzung den „Meisterbrief im Handwerk“ aufwesien. Im Meisterbrief ist auch die Ausbildereignungsprüfung beinhaltet. Bei allen anderen Ausbildungsgängen fehlt im Normalfall das erforderliche tiefe Wissen der VDE Normen. Da dieses Normenwissen jedoch für die Elektrotechnik, in der Industrie wie im Handwerk, mit die wichtigste Grundlage darstellt, sind andere Ausbildungsgänge wie Elektrofachkraft, Techniker oder Ingenieur teilweise nicht passend geeignet.
Die Schnittstelle von der Elektroausbildung zu der VEFK aus dem Betrieb sollte transparent und nachvollziehbar erstellt werden. Hier einige beispielhaft aufgeführte Argumente:
- Das Prüfgeschäft für die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gehört zu den Aufgaben der VEFK. Die Ausbildungsabteilung gehört, wenn diese nicht explizit ausgeklammert ist, auch dazu.
- Der Ausbilder benötigt bei einem Betriebsdurchlauf der Auszubildenden Ausbildungsbeauftragte (fachlich und persönlich geeignete Personen) in den einzelnen Elektroabteilungen. Auch hier ist die VEFK durch die übertragene Unternehmerpflicht mit einzubinden.
- Auch der Ausbildungsinhalt sollte mit der VEFK bezüglich des späteren Einsatzes (erfolgreicher Abschluss der Ausbildung) im Unternehmen ein wenig abgestimmt werden.
Die vorgenannten Ausführungen finden ihre rechtliche Begründung zunächst in § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz. Hiernach hat der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens die Kardinalpflicht, Pflichtverstöße zu verhindern. Die obigen Ausführungen beschreiben die einzuhaltenden Pflichten. Werden diese nicht beachtet, weil sich etwa die Unternehmensleitung nicht in dem gebotenen Maße um die Einhaltung innerbetrieblicher Organisationsstrukturen bemüht, wird auch ohne den Eintritt eines Schadens bereits der Mangel innerhalb der Organisation als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit gewertet (mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 1 Mio. Euro).
Eine weitere rechtliche Anforderung im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation ist den Regelungen zu § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu entnehmen. Hiernach hat der Arbeitgeber die Rechtspflicht, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“
Hierzu hat er „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.“ Zudem muss er Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten beachtet und in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden werden. Diese Vorkehrungen müssen außerdem dafür sorgen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Autoren
Stefan Euler (VDE und VDI) Geschäftsführer der MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Montabaur sowie geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik des BDSH e.V.