(2/6) „Lithium“: Welche Schutzmaßnahmen gibt es?

16. 10.

Im ersten Teil unserer Reihe wurde erläutert, dass Lithium – Energiespeicher schwere Schäden und Verletzungen verursachen können. Befassen wir uns nun damit, was getan werden kann um die Gefährdungen abzuwenden.

Prinzipiell sind Lithium-Akkus bei sachgemäßer Handhabung, unter den vom Hersteller angegebenen Parametern, bei der Verwendung weitestgehend sicher. Es sind folgende organisatorische Aspekte zu beachten:

  • Es dürfen nur unterwiesene Personen mit Li-Ionen Akkus umgehen
  • Betriebsanleitung / Sicherheitsdatenblatt des Herstellers beachten
  • Im Bedarfsfall ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu benutzen (u. a. Gesichtsschutz, geeignete Handschuhe und Arbeitskleidung).

Ferner muss sorgfältig mit Lithium Batterien umgegangen werden, dies bedeutet in der Praxis:

  • Li-Akkus vor mechanischer Belastung (Stöße, Stürze, Vibrationen) schützen.
  • Batteriepole vor Kurzschluss schützen.
  • Li-Akkus regelmäßig auf Beschädigungen kontrollieren: Sind Anzeichen von Rauch-, Hitze-, Geruch-, Geräuschentwicklung oder Deformation erkennbar – den Akkumulator vom Gerät trennen und umgehend an einen sicheren Aufbewahrungsort (z. B. feuerbeständigen Behälter oder Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien) ablegen. Weiteres Handling nur mit geeigneter PSA durch entsprechende Fachkräfte (u. a. Gesichtsschutz, geeignete Handschuhe und Arbeitskleidung).

Lagerung und Nachladen von Li-Akkus mittlerer und hoher Leistung in feuerbeständig bzw. räumlich abgetrennten Räumen oder Bereichen.

  • Einhaltung einer baulichen oder räumlichen Trennung (mind. 2,5 m) zu anderen brennbaren Materialen, falls keine automatische Löschanlage vorhanden ist
  • Lagerung in feuerbeständig abgetrennten Bereichen oder mit Einhaltung eines Sicherheitsabstands (räumliche Trennung von 5 m1)
  • Mischlagerung mit anderen Produkten ist nicht zulässig
  • Lagerraum ausreichend belüften (Schutzmaßnahmen entsprechend der Beurteilung im Explosionsschutzdokument beachten)
  • Bereitstellung geeigneter Feuerlöscher (Schaum- oder CO2 -Löscher)
  • Auf keinen Fall darf Feuchtigkeit in den Akku gelangen, weil diese zu einem Kurzschluss führen kann.

Während des Ladevorgangs von Li-Akkus mittlerer und hoher Leistung werden folgende Schutzmaßnahmen empfohlen

  • Ausschließlich Lagerung von Batterien mit Prüfungsnachweis nach UN 38.3 (Prototypen nur in Ausnahmefällen und mit Gefährdungsbeurteilung)
  • Li-Akkus nicht unmittelbar und dauerhaft hohen Temperaturen aussetzen – kühl und trocken entsprechend der Herstellerangaben lagern.
  • Während des Ladevorgangs den Akku in eine feuerfeste Wanne oder Unterlage stellen.
  • Lithium – Energieträger sind möglichst weit entfernt von brennbaren Gegenständen aufzubewahren
  • Nur vom Hersteller freigegebene Ladegeräte benutzen. Beim Laden von E-Fahrzeugen sind entsprechende Ladeeinrichtungen gemäß IEC 61851 ff. zu verwenden.
  • Zu hohe Ladespannungen und Überladung sind zu vermeiden.
  • Überwachung des Lagerbereiches durch eine geeignete Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle.
  • Es wird empfohlen neue und gebrauchte Lithium-Ionen-Akkus getrennt (je Lagerebene) in einem Sicherheitsschrank mit geeigneter Feuerwiderstandsklasse aufzubewahren.
  • Umgehende fachgerechte Entsorgung defekter Li-Ionen-Akkus

Im nächsten Beitrag werden wir sehen, welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten empfohlen wird.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Der Praxisbereich sozial