Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung. Wenn die TRBS eingehalten wird, kann der Arbeitgeber eine Vermutungswirkung auf Einhaltung der Vorgaben der übergeordneten Regelwerke, z. B. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für sich geltend machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einhaltung unbedingt verpflichtend ist. Sollte ein Arbeitgeber eine andere Lösung wählen, muss er jedoch, im Zweifelsfall vor Gericht, nachweisen können, dass sein Lösungsweg der Maßnahme der TRBS gleichwertig oder überlegen ist.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher die TRBS einzuhalten. Diese ist wie folgt gegliedert:
- 1000er Reihe – allgemein gültige Regeln
- 2000er Reihe – Gefährdungsbezogene Regeln
- 3000er Reihe – spezifische Regeln für Arbeitsmittel oder Tätigkeiten.
Beispiele:
TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für:
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von Arbeitsmitteln und
- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
TRBS 1201 – Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich:
- der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
- der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person
oder zugelassenen Überwachungsstelle,
- der Durchführung der Prüfungen und
- der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.